Verwaltungsgerichtshof
25.11.2015
Ra 2015/06/0102
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. Juli 2015, Zl. LVwG 50.33-237/2015-19, LVwG 50.33-238/2015-19 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde R; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; Mitbeteiligter: J P), betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Sofern die revisionswerbenden Parteien in der gesonderten Darstellung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, die allein für die Zulässigkeit der Revision maßgeblich ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 22. Jänner 2015, Zl. Ra 2015/06/0001, mwN), nur allgemein vorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, führen sie nicht konkret an, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/16/0004). Mit der bloßen Behauptung, eine bestimmte Auffassung des Verwaltungsgerichtes widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Ansicht der revisionswerbenden Parteien abgewichen worden sei vergleiche , den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0187).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015