Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache des J D in S, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2015, Zl LVwG-AV-107/001-2015, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmünd), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (BH) vom 15. Dezember 2014 wurde über die revisionswerbende Partei ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, des Waffengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 12 aus 1997, (WaffG), verhängt.

2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen, die ordentliche Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht zugelassen.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ergibt sich aus der Begründung dieses Erkenntnisses, dass der Revisionswerber am 1. Oktober 2013 um 9.15 Uhr auf der LB 45 im Ortsgebiet von 3751 Sigmundsherberg einen mit Holz beladenen Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt habe. Er sei von einer "Kradstreife" zur Kontrolle des Lastkraftwagens angehalten worden. Nach der Anhaltung sei der Polizeibeamte zum Lastkraftwagen gegangen und habe die Tür geöffnet. Der Revisionswerber habe sofort mit lautem Tonfall zu schreien begonnen, dass der Beamte die Tür nicht öffnen dürfe und er nicht überladen wäre. Da sich der Revisionswerber trotz Aufforderung nicht habe beruhigen lassen, habe der Beamte über Funk Verstärkung wegen des aggressiven Verhaltens angefordert. Als der Revisionswerber dies gemerkt habe, habe er sich beruhigt und sei dem Beamten zum Bahnhof Sigmundsherberg gefolgt. Dort habe der Beamte dem Revisionswerber erklären wollen, weshalb er die Türe geöffnet hätte und dass dies der Eigensicherung gedient hätte. Daraufhin sei der Revisionswerber "wieder laut" geworden und habe geschrien: "Wenn ihr wollt könnt ihr alle auch bei mir ins Rohr schauen, weil ich bin auch ein Jäger." Danach sei der Revisionswerber ausgestiegen und habe sich auf eine Parkbank gesetzt. Über Aufforderung des Beamten, er solle den Verbandskasten, das Pannendreieck und die Warnweste vorweisen, habe der Revisionswerber gemeint, der Beamte solle dies selbst suchen. Nach nochmaliger Aufforderung und dem Hinweis, dass der Revisionswerber verpflichtet wäre, die Gegenstände vorzuweisen, habe der Revisionswerber die Gegenstände aus dem Lastkraftwagen geworfen. Dabei habe er den Beamten nicht treffen wollen. Ebenso habe der Revisionswerber zu verstehen gegeben, dass er "nicht mehr LKW Fahrer sein" wolle und dass er es unfair fände, dass er nur wegen eines Kollegen, der wegen Überladung beanstandet worden sei, nunmehr auch angehalten worden wäre. Als die zweite Funkstreife eingetroffen gewesen sei, sei der Revisionswerber schon ruhiger gewesen, die weitere Amtshandlung, die ein anderer Beamter übernommen habe, sei ruhig verlaufen.

In rechtlicher Hinsicht wurde nach Wiedergabe der nach Paragraph 12, WaffG gegebenen Rechtslage ausgeführt, der Revisionswerber habe bei einer einfachen Verkehrskontrolle ein derart aggressives Verhalten gegenüber einem Beamten aufgewiesen, dass dies jedenfalls als höchst bedenklich einzustufen sei. Schon der Umstand, dass der Revisionswerber bei seiner zweiten Anhaltung die Aussage "Wenn ihr wollt könnt ihr alle auch bei mir ins Rohr schauen, weil ich bin auch ein Jäger" getätigt habe, in Kombination damit, dass er wenig später die genannten Gegenstände aus dem Lastkraftwagen geworfen habe, rechtfertigten die Annahme, dass der Revisionswerber durch missbräuchliche Verwendung von Waffen die Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Er bringe zwar vor, dass er sich in der weiteren Folge unter Kontrolle gehabt habe, es dürfe aber nicht übersehen werden, wie die Amtshandlung zuvor abgelaufen sei und welche Handlungen und Äußerungen der Revisionswerber getätigt habe. Der Umstand, dass vom Ersteinschreiter Verstärkung angefordert worden sei, weise darauf hin, dass dieser den Revisionswerber als aggressiv und möglicherweise gefährlich eingestuft habe. Da bei der Erlassung des Waffenverbotes ein strenger Maßstab anzulegen sei und die Äußerungen und Handlungen des Revisionswerbers nicht als milieubedingte Unmutsäußerungen verstanden werden könnten, sei das vorliegende Waffenverbot zu verhängen gewesen. Belege oder ein Gutachten dafür, dass der Revisionswerber seine Aggressionen nun besser unter Kontrolle hätte und bei einer ähnlichen Amtshandlung "nicht gleich" reagieren würde, seien nicht vorgelegt worden. Das Waffenverbot erscheine daher derzeit als gerechtfertigt und notwendig.

3. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

4.1. Die Revision ist nicht zulässig.

4.2. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Auf dem Boden der nach Paragraph 12, WaffG gegebenen Rechtslage vergleiche , dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH, worauf gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird), ist das vom Verwaltungsgericht festgestellte Fehlverhalten geeignet, die nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG normierte Annahme zu rechtfertigen. Die revisionswerbende Partei hat ihr festgestelltes Verhalten bei der in Rede stehenden Kontrolle eingeräumt. Entgegen ihrer Auffassung kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es dieses Verhalten nicht mehr als bloße Unmutsäußerung wertete. Auch dann, wenn die weitere Amtshandlung nach dem Eintreffen der zweiten Funkstreife ruhig verlief, weil der Revisionswerber "dann schon ruhiger" war, bleibt sein zuvor gezeigtes Verhalten in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal die dabei gezeigte Aggressionsbereitschaft in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche , idS VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180, VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097; VwGH vom 20. Mai 2015, Ro 2015/03/0025). Das aggressive Verhalten des Revisionswerbers ist nicht bloß dadurch gekennzeichnet, dass er Gegenständen aus dem Fahrzeug warf, anstelle sie ordnungsgemäß vorzuweisen, sondern gerade auch dadurch, dass er die wiedergegebene unstrittige Drohung gegenüber dem ersteinschreitenden Polizeiorgan äußerte.

Dass es nach dem Revisionsvorbringen wegen des Verhaltens der revisionswerbenden Partei zu keiner (strafrechtlichen) Verfolgung bzw Bestrafung kam, ist für die Erlassung des vorliegenden Waffenverbots nicht entscheidend vergleiche , VwGH vom 28. Februar 2014, Ro 2014/03/0020, und VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180), war doch die Frage der Erlassung des Waffenverbots nach den hierfür vom WaffG vorgegebenen Kriterien vom Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen (VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0097).

Abschließend ist festzuhalten, dass die Verhängung des Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde steht, wenn eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG besteht; sind die in Paragraph 12, WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, ist nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen; zudem ist bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH vom 19. März 2013, 2012/03/0180, mwH).

5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 2016