Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des K B in E, Dänemark, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 47-49/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13. November 2014, Zl LVwG- 2013/14/2831-2, betreffend Übertretung des GütbefG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kufstein), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20. September 2013 war dem Revisionswerber als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ eines näher genannten Beförderungsunternehmens eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GütbefG angelastet worden.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.

Das Verwaltungsgericht legte dem im Wesentlichen zu Grunde, dass bei der in Rede stehenden gewerbsmäßigen Güterbeförderung entgegen Paragraph 7, Absatz eins, GütbefG lediglich eine Kopie der Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei. Ein Kontrollsystem habe der Revisionswerber nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht.

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Bei der - auch im Revisionsfall entscheidenden - Frage, ob ein gemäß GütbefG bei der Beförderung mitzuführendes Dokument tatsächlich mitgeführt wurde, handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung vergleiche , etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012). Auf dem Boden der diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrolle vergleiche , etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0014) kann vor dem Hintergrund der Aktenlage (insbesondere: kein Vorbringen des Revisionswerbers, es sei eine andere Ausfertigung der Gemeinschaftslizenz als das tatsächlich vorgelegte Dokument mitgeführt worden;

Widersprüchlichkeit des Vorbringens, es sei "ein Original bzw dessen beglaubigte Abschrift" mitgeführt worden) nicht gesagt werden, dass die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts unschlüssig seien.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015