Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/02/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des H in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2015, Zl. VGW- 032/008/2811/2015/VOR-5, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werde durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in Höhe von EUR 190,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt.

Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. September 2015, Zl. Ra 2015/02/0171, mwN).

Ist aber die Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt - zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen vergleiche , den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0192, mwN).

Wien, am 23. November 2015