Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0260

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2015/01/0262

Ra 2015/01/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision von 1. M A, 2. A T, 3. E T, alle vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2015,

  1. Ziffer eins
    Zl. W168 2110674-1/12E, 2) Zl. W168 2110675-1/9E und
  2. Ziffer 3
    Zl. W168 2110676-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zeigen eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf:

Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das BVwG habe entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden im Zulassungsverfahren die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zur Anwendung gelangt. Demnach ist einer Beschwerde im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft erweist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG hat dagegen diesfalls nicht zu erfolgen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/19/0172, und vom 29. Juni 2015, Ra 2015/18/0042). Dass der Sachverhalt so mangelhaft gewesen wäre, dass das BVwG der Beschwerde stattzugeben gehabt hätte, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. Auch wird in der Revision den Feststellungen des BVwG, wonach Litauen der Wiederaufnahme der Revisionswerber nach Artikel 18, Absatz eins, Litera d, bzw. Artikel 20, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-Verordnung) ausdrücklich zugestimmt hat und das litauische Asylverfahren keine systemischen Mängel aufweist, nicht konkret entgegen getreten. Darüber hinaus hat sich das BVwG näher mit den in Litauen bereits getroffenen Asylentscheidungen der Revisionswerber auseinander gesetzt.

Soweit in der Revision auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2009, 2008/19/0532, Bezug genommen wird, genügt der Hinweis, dass der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Im Übrigen zielt das Dublin-System gerade darauf ab, "die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und (...) die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen" vergleiche , das Urteil des EuGH vom 10. Dezember 2013, C-394/12, Abdullahi, Rz 53).

Ausgehend von den zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2016