Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0027

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die Revision des M A in B, vertreten durch Heinzle Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2014, Zl. L512 1420618-2/17E, betreffend Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 16. Mai 2012 gemäß Paragraphen 3 und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A) sowie die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG dem Revisionswerber gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zu allem den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/20/0115, mwN).

3. In der vorliegenden Rechtssache bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vor, der festgestellte Sachverhalt weise nicht die gesetzlich gebotene Aktualität auf. Da die aktuellsten vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erkenntnisquellen zur Sicherheitslage in Pakistan aus dem Jahr 2013 stammten, würden aktuelle Erkenntnisquellen aus dem Jahr 2014 fehlen. Im Hinblick auf die brisante Entwicklung in Pakistan wäre es geboten gewesen, das vom Revisionswerber beantragte länderkundliche Gutachten einzuholen. Außerdem habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit den vom Revisionswerber vorgelegten Dokumenten auseinander gesetzt. Es habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und eine unschlüssige Beweiswürdigung durchgeführt.

Dieses Vorbringen richtet sich alleine gegen die vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0029, mwN).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision schon deshalb nicht von der Lösung der geltend gemachten Verfahrensmängel ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zum Vorliegen staatlicher Schutzfähigkeit und einer innerstaatlichen Fluchtalternative stützt, hinsichtlich derer aber Gründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vom Revisionswerber nicht vorgebracht werden.

Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem allein einzelfallbezogenen Zulässigkeitsvorbringen keine aufzugreifende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht.

Daher werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2015