Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/01/0010

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2014, Zl. W168 1427082- 1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2014 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Mai 2012, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Somalia/Somaliland" gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Somalia/Somaliland" ausgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass eine Verfahrensfortführung durch die Verwaltungsbehörde während des anhängigen Revisionsverfahrens drohe, die "auf jeden Fall hintanzuhalten" sei. Dies liege im Interesse des Revisionswerbers, dem andernfalls bei einer "derartigen, zweigleisigen Verfahrensführung" ein "unwiederbringlicher Schaden" drohe.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Bescheid der Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen. Durch einen solchen Beschluss werden subjektive Rechte, etwa auf Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde, an welche die Sache verwiesen wurde, oder auf Beachtung der im Beschluss des Verwaltungsgerichtes ausgesprochenen Rechtsansicht gestaltet; auch ein solcher Beschluss ist daher einem Vollzug im Sinne einer Umsetzung in die Wirklichkeit zugänglich und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche , etwa die zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen, auf die Rechtslage nach Paragraph 28, VwGVG übertragbaren hg. Beschlüsse vom 28. Oktober 2013, Zl. AW 2013/07/0037, vom 2. April 2013, Zl. AW 2013/07/0002, und vom 28. Juli 2009, Zl. AW 2009/07/0029, mwN).

Im vorliegenden Fall hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde die ihr vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragenen Verfahrensschritte (im Wesentlichen die Durchführung weiterer Ermittlungen zur behaupteten Zugehörigkeit des Revisionswerbers zu einer näher genannten Minderheitengruppe, zur Frage, ob die erhebliche Verletzung des Revisionswerbers an der Hand mit seinem diesbezüglichen Fluchtvorbringen in Einklang zu bringen ist sowie zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit der Verletzung bzw. Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat) vorläufig nicht durchführen und einen Ersatzbescheid nicht erlassen dürfte.

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird allerdings nicht dargelegt, dass die Fortführung des Verfahrens und gegebenenfalls die Erlassung eines Ersatzbescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Revisionswerber mit sich brächte. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Juni 2015