Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision des M in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 3. April 2014, Zl. VGW- 151/065/10748/2014-8, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht Wien die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 2013 ausgesprochene Abweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender". Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe am 21. März 2013 die Verlängerung seiner zuletzt bis 22. März 2013 gültigen Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Student" beantragt. Erstmalig im Beschwerdeverfahren habe der Revisionswerber die Absicht einer Änderung des Aufenthaltszweckes auf "Schüler" geäußert. Da über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" noch kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde und auch keine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid vorliege, sei das Verwaltungsgericht für eine Entscheidung in der Sache selbst im gegenständlichen Fall nicht zuständig.

Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltszweck "Studierender" erfülle der Revisionswerber nicht mehr, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil eine Änderung des Verfahrensgegenstandes in einem Ausmaß vorgelegen sei, welche über die Entscheidung des Landeshauptmannes von Wien hinausgehe und die Beschwerdeinstanz für die Erledigung eines solchen Verfahrens nicht mehr zuständig gewesen sei (unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1994, Zl. 94/10/0082 und vom 28. Oktober 1997, Zl. 95/04/0247).

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Im vorliegenden Fall waren gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG die Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt , römisch eins

Nr. 87 aus 2012, anzuwenden.

Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz eins, NAG lauten:

"Schüler

Paragraph 63, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

  1. Ziffer eins
    ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
  2. Ziffer 2
    ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind;
4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,) oder
5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Ziffer eins, oder 2 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt.
Eine Haftungserklärung ist zulässig."
"Studierende

Paragraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig."
Die Aufenthaltsbewilligung für den Zweck eines Bachelorstudiums an der Universität Wien wurde dem Revisionswerber zuletzt bis 22. März 2013 erteilt. Der Revisionswerber stellte am 21. März 2013 einen Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsbewilligung, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. Juni 2013 aufgrund fehlender Erfolgsnachweise abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Revisionswerber eine nunmehr als Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zu qualifizierende Berufung.
In der vom Verwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014 führte der Revisionswerber aus, dass er nun vorhabe, ab Herbst 2014 eine Ausbildung an der V-Business School zu beginnen. Deshalb ersuche er, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und seine Sache an die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde zurückzuverweisen, damit er "dort einen Zweckänderungsantrag stellen" könne. Es handle sich - so der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung weiter - um eine andere Rechtssache, da nunmehr sein Aufenthaltszweck der eines "Schülers" gemäß Paragraph 63, NAG und nicht der eines "Studierenden" nach Paragraph 64, NAG wäre.
Damit gab der Revisionswerber eindeutig zu erkennen, dass er seinen ursprünglichen Verlängerungsantrag vom 21. März 2013 nicht mehr aufrechterhält.
Die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2014, Zl. 2013/07/0235). Das Verwaltungsgericht wäre somit angehalten gewesen, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben.
Das Verwaltungsgericht ist somit - wie die Revision zutreffend aufzeigt - von der hg. Rechtsprechung abgewichen. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 und Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
Wien, am 19. November 2014

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220016.L00