Verwaltungsgerichtshof
10.09.2014
Ra 2014/20/0063
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie Hofrat Mag. Straßegger und Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014, Zl. G306 1432225- 2/11E, betreffend Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Soweit in den außerordentlichen Revisionen zu den Gründen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG (nur) allgemein behauptet wird, es fehle Rechtsprechung darüber, inwieweit vor dem Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden könne und dass die Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hätte geklärt werden können, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf, dass die vorliegende Revisionssache von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, zu der noch keine Rechtsprechung vorhanden ist vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zlen. Ra 2014/01/0033 bis 0037). Im Übrigen wird zur Frage der Verhandlungspflicht (nach Paragraph 24, VwGVG und Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) darauf hingewiesen, dass diese bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde.
Auch in Hinblick auf die Behauptung, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Zusammenhang mit einer Bedrohungssituation wegen Blutrache, vermag der Revisionswerber vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes keine Rechtsfrage iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in seiner abweisenden Entscheidung darauf gestützt hat, dass der Revisionswerber keinerlei glaubhafte konkrete Bedrohungen vorbringen habe können.
Außerdem ist dem Revisionsvorbringen zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof sich durchaus mit der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" in Zusammenhang mit der Problematik der Blutrache auseinandergesetzt hat vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/19/0265 und vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0251, mwN).
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die genannten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Die außerordentliche Revision war daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2014