Verwaltungsgerichtshof
27.01.2015
Ra 2014/19/0014
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn, die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins über die Revision des A K in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18, Stiege 2, Etage 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2014, L508 1433021-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13. September 2012 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Unter einem wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nach Pakistan ausgewiesen. Das Bundesasylamt hielt die für das Verlassen des Heimatstaates vorgebrachten Gründe für nicht glaubhaft und begründete dies zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers, die es aus den widersprüchlichen Angaben zu seiner Person, seiner Staatsangehörigkeit und zu seinem Alter ableitete. Im Rahmen seines Fluchtvorbringens habe er nicht plausibel darlegen können, wie er fünf bis sechs mit Schusswaffen bewaffneten Männern habe entkommen können. Habe der Revisionswerber zunächst von einer Brücke gesprochen, von der er gesprungen sei, habe er auf Nachfrage angegeben, dass sich der Vorfall am Abhang eines Berges ereignet habe. Das Vorbringen zur Begründung des Asylantrags müsse daher als offensichtlich unrichtig gewertet werden.
In seiner gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde an den Asylgerichtshof trat der Revisionswerber dieser Beweiswürdigung argumentativ entgegen und er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende geführt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab; das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verwies es gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das (nunmehr:) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus, dass die Fluchtgründe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht als gegeben festgestellt werden könnten, was es zunächst damit begründete, dass der angefochtene Bescheid "grundsätzlich" auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiere und das Bundesverwaltungsgericht sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde "grundsätzlich" anschließe. Das Bundesverwaltungsgericht sah aber im Weiteren, weil der Revisionswerber - wie er in seiner Beschwerde darstelle - von selbst sein Vorbringen korrigiert habe, auf der Flucht von einer Brücke gesprungen zu sein, keinen Anlass, aus diesem Grund an seinen Schilderungen zu zweifeln. Auch die beweiswürdigenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Revisionswerber nicht in der Lage gewesen sei, plausibel darzulegen, wie er als Unbewaffneter seinen bewaffneten Verfolgern habe entkommen können, halte einer Schlüssigkeitsprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht insoweit als "rein spekulativ". Da die Behörde und das Bundesverwaltungsgericht jedoch ohnehin auf Grund der weiteren Unplausibilität des Vorbringens und seiner Widersprüche von der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers ausgehen würden, bestehe trotz der aufgezeigten Mangelhaftigkeit des Verfahrens weder die Notwendigkeit für eine Behebung des Bescheids noch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung des Bundesasylamtes, dass der Revisionswerber über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht habe, auch wenn der (von der Behörde dafür zur Begründung herangezogenen) Einschätzung der Dolmetscherin allein keine hinreichende Bedeutung im Rahmen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung beigemessen werden könne. Im Hinblick auf das gerichtsmedizinische Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber sein wahres Alter vor den Asylbehörden zu verbergen versucht habe. Beizupflichten sei dem Bundesasylamt, dass der Revisionswerber unterschiedliche Angaben gemacht habe, weshalb ihm keine "Shenakhty-Card" ausgestellt worden sei; der fehlenden Verfolgung seiner Familie durch die Taliban in seinem Heimatstaat sei er im Rahmen des Rechtsmittels nur mit unsubstantiierten Behauptungen entgegengetreten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte fortgesetzt aus, dass es aber auch aus folgenden (weiteren) Gründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers habe. Hätte dieser nämlich tatsächlich eine Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen befürchtet, hätte er wohl bereits in Griechenland einen Asylantrag gestellt. Dass er Pakistan nur auf Anraten seiner Mutter verlassen habe, runde das Bild ab, dass er kein reales Ereignis geschildert habe. Nach der Aktenlage habe der Revisionswerber zudem deshalb Präferenzen in Österreich zu leben, weil er in Griechenland kein Visum erhalten habe.
Die eigene, über jene des Bundesasylamtes hinausgehende Beweiswürdigung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit dem Verweis auf Paragraph 21, Absatz 7, 2, Fall BFA-VG, wonach von einer mündlichen Verhandlung auch dann abgesehen werden kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Selbst wenn man - so führte das Bundesverwaltungsgericht schließlich aus - das Vorbringen des Revisionswerbers der rechtlichen Beurteilung zugrunde lege, gelange man zu keinem anderen Ergebnis, weil im Übrigen vom Bestehen staatlichen Schutzes durch die Behörden und hilfsweise vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.
Die Unzulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass sich die Entscheidung, deren Schwergewicht zudem auf Fragen der Beweiswürdigung liege, auf weiterhin anwendbare einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder eine eindeutige gesetzliche Regelung stütze.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision; Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision - und auch in der Sache - im Wesentlichen aus, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick darauf, dass in der Beschwerde die behördliche Beweiswürdigung konkret und substantiiert bestritten worden sei, von der - näher dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung unterbleiben könne, abgewichen sei.
Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet (samt Überschrift):
"Verhandlung
Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet (samt Überschrift) wie folgt:
"Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, (1) ...
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018 mit umfangreicher Begründung - auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - dargelegt, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , etwa auch das Erkenntnis vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0084).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Revisionswerber ist in seiner Beschwerde der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert, konkret und im Einzelnen entgegengetreten. Dies lässt sich auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis entnehmen, wurde doch die behördliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Rechtsmittelausführungen teilweise als unschlüssig und "rein spekulativ" abgetan. Diese Aussagenteile betrafen jedoch gerade das zentrale Vorbringen über das als fluchtauslösend beschriebene Ereignis. Eine Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers setzte daher eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht voraus, von der zu Unrecht Abstand genommen wurde.
Dabei wird nicht übersehen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine eigene, über die vom Bundesasylamt hinausgehende und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgenommene Beweiswürdigung mit dem zweiten Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG begründete. Danach kann eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Unter welchen Umständen diese Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sind, braucht hier nicht abschließend beurteilt zu werden. Die Voraussetzungen liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn - wie hier - einerseits dem Fluchtvorbringen in zentralen Punkten gerade nicht die Glaubwürdigkeit abgesprochen und andererseits aber aufgrund einer umfangreichen eigenen Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes der Schluss gezogen wird, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Eine solche Beweiswürdigung hat regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden konnte, zu erfolgen. Zudem sind die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Umstände wie etwa eine unrichtige Altersangabe oder eine Antragstellung erst in Österreich und nicht bereits in einem anderen Staat (hier: Griechenland) bereits für sich genommen nicht geeignet, um objektiv zweifelsfrei die Unrichtigkeit eines Fluchtvorbringens attestieren zu können.
Die erstmals vom Bundesverwaltungsgericht bei Wahrunterstellung des Vorbringens hilfsweise herangezogenen Erwägungen betreffend eine bestehende innerstaatliche Fluchtalternative oder staatlicher Schutzfähigkeit hätten ebenfalls die - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör vorausgesetzt (siehe zur Wahrunterstellung und zur Einräumung von Parteiengehör das Erkenntnis vom 16. Dezember 2014, Ra 2014/19/0101, mwN, sowie zur Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative aus der bisherigen - noch die Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat betreffenden - Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, 2008/23/0519, 0532 und 0533).
Das angefochtene Erkenntnis war daher - infolge der aufeinander aufbauenden Spruchpunkte - zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. Jänner 2015