Verwaltungsgerichtshof
25.03.2015
Ra 2014/18/0157
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/18/0159
Ra 2014/18/0158
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der antragstellenden Parteien 1. F (geboren 1981), 2. S (geboren 2005), 3. E (geboren 2013, alle vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2014, Zlen. 1. W212 2008630-2/5E, 2. W212 2008654-2/5E und 3. W212 2008655-2/5E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2014 wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. September 2014, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) Rumänien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerber gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet wurde, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, FPG abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015, Zl. E 1724-1726/2014-9, der gegen die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Juli 1993, Zl. 93/18/0115, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. März 2006, Zl. AW 2006/10/0014). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben wurde.
Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 25. März 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014180157.L00