Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/16/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, in der Revisionssache des Dr. D in W, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Münzgasse 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Dezember 2013, Zl. 1 Jv 4369/13 v - 33-47, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich auf Grund der am 12. Dezember 2013 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) um einen Übergangsfall iSd Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (in der Folge: VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. Für einen solchen ordnet Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG an, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2014, Ro 2014/16/0036-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Zurückstellung des Revisionsschriftsatzes auf, eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGG), das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), bestimmt zu bezeichnen und eine weitere Ausfertigung der als Revision geltenden Beschwerde für den Bundesminister für Justiz beizubringen (Paragraph 29, VwGG). Gleichzeitig wurde der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass die zurückgestellte Revision auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung der Revision.

Innerhalb offener Frist brachte der Revisionswerber einen Mängelbehebungsschriftsatz ein. Darin gibt er in ausdrücklicher Anführung des Revisionspunktes an, durch den angefochtenen Bescheid "in seinen einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten auf rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 14, 18, GGG und Paragraphen 54, - 60 JN in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz" verletzt zu sein.

Mit diesen Ausführungen hat der Revisionswerber jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Er ist dadurch auch dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Nach der hg. Rechtsprechung genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes ein bloßes Gesetzeszitat nämlich nicht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2002/16/0092, und die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/15/0321, und vom 20. April 2006, Zl. 2006/15/0124, mwN).

Das Verfahren war daher auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Revision wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Wien, am 28. März 2014