Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/12/0035
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. H B in B, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 9. August 2013, Zl. BMF- 111301/0076-II/5/2013, betreffend Bemessung des Ruhegenusses, zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der am X Y Z geborene Revisionswerber stand ab 1. Mai 1978 - im Planstellenbereich des Rechnungshofes - in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Erklärung gemäß Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 vom 21. Dezember 1998 bewirkte er die Überleitung seines Dienstverhältnisses in die Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst". Damit war er gemäß Paragraph 254, Absatz 7, Ziffer 3, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 in der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 7 eingestuft und galt gemäß Paragraph 254, Absatz 4, BDG 1979 für einen Zeitraum von 5 Jahren als mit der Funktion des Stellvertreters des Leiters der Sektion römisch vier befristet betraut. Ihm gebührte ab 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 1999 das Fixgehalt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG, ab 1. Jänner 2000 hätte ihm das höhere Fixgehalt gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GehG gebührt.
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2000 wurde der Revisionswerber zum Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes bestellt. Diese Verwendung dauerte - nach zweimaliger Wiederwahl durch den Oberösterreichischen Landtag - bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 an.
Über Ansuchen des Revisionswerbers vom 12. November 1999 gewährte ihm der Präsident des Rechnungshofes mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 22. Dezember 1999) ab 1. Jänner 2000 für die Dauer der Verwendung als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes, längstens bis einschließlich 31. Dezember 2005, gemäß Paragraph 75, BDG 1979 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub).
In der Folge erließ der Präsident des Rechnungshofes gegenüber dem Revisionswerber am 1. August 2002 folgenden, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen
"BESCHEID
Sie werden mit Wirksamkeit vom 29. Mai 2002 für die Dauer Ihrer Funktion als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes außer Dienst gestellt.
Der Ihnen mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gewährte Karenzurlaub ist mit Ablauf des 28. Mai 2002 beendet.
Für die Dauer der Außerdienststellung entfallen Ihre Bezüge.
Sie haben von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen Pensionsbeiträge zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: § 19 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979,
§ 12c Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
§ 22 Abs. 7 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 wurde Ihnen für die Dauer Ihrer Verwendung als Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes ein Karenzurlaub gewährt. Mit der Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, wurde die Funktion eines Landesrechnungshofdirektors in die Regelung des Paragraph 19, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 einbezogen.
Diese Novellierung bewirkt, dass Sie mit Wirksamkeit des Gesetzes außer Dienst zu stellen sind und Ihr gemäß Paragraph 75, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gewährter Karenzurlaub endet.
Gemäß Paragraph 12 c, Absatz 4, (früher Paragraph 13, Absatz 9 a,) des Gehaltsgesetzes 1956 entfallen die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß Paragraph 19, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 außer Dienst gestellt wurde.
Nach Paragraph 22, Absatz 7, und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 hat der gemäß Paragraph 19, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 außer Dienst gestellte Beamte Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Im Wesentlichen gleichlautende Bescheide ergingen am 8. Mai 2006 (betreffend die Außerdienststellung ab 1. Jänner 2006) und am 1. Februar 2011 (betreffend die Außerdienststellung ab 1. Jänner 2012).
Mit Ablauf des 30. November 2012 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 15, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2013 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gemäß den Paragraphen 3, bis 7, 58 und 61 in Verbindung mit Paragraphen 69, 88, und 90 bis 94 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) fest, dass dem Revisionswerber vom 1. Dezember 2012 an ein Ruhegenuss von monatlich brutto EUR 5.026,07 sowie eine Nebengebührenzulage von monatlich brutto EUR 21,23 gebühre.
In seiner Begründung ging dieser Bescheid - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - für den Zeitraum ab 29. Mai 2002 als Bemessungsgrundlage von (hypothetisch gebührenden) Bezügen der Grundlaufbahn in der Verwendungsgruppe A 1 aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers nicht statt und bestätigte den genannten Bescheid vom 29. Jänner 2013 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus (Schreibweise und Hervorhebungen im Original):
"Mit 1. Jänner 1998 erfolgte Ihre Überleitung in die Verwendungsgruppe A1/7 Stufe 1, Vorrückung in die Stufe 2 mit 1. Jänner 2000. Dazu gebührte eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36 a, GehG 1956 auf die sog. 'Schattenlaufbahn' (nach Verbesserung von zwei Jahren A/VIII/6 mit nächster Vorrückung 1. Jänner 2000, zuz. einer Verwendungszulage von 28% von V/2 Funktionsanteil und 14% von V/2 Mehrleistungsanteil).
Von 1. Jänner 2000 an wurde Ihnen ein nicht anrechenbarer Karenzurlaub nach Paragraph 75, BDG 1979 gewährt. Auf Grund der Dienstrechtsnovelle 2002, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2002,, mit der die Funktion eines Landesrechnungshofdirektors in die Regelung des Paragraph 19, BDG 1979 einbezogen wurde, liegt seit 29. Mai 2002 eine Außerdienststellung vor, der Karenzurlaub endete deshalb mit 28. Mai 2002. Die Zeit der Außerdienststellung ab 29. Mai 2002 ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
Gemäß Paragraph 75 b, BDG 1979 bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung vom Arbeitsplatz. Diese Abberufung war, auch wenn sie in diesem Fall ex lege und nicht in einem Verfahren nach den Paragraphen 38, und 40 BDG 1979 erfolgte, eine Verwendungsänderung. Die Absatz 2, bis 4 und 6 des Paragraph 35, GehG 1956 regeln die besoldungsrechtlichen Folgen einer Verwendungsänderung oder Versetzung. Danach kommen für den Fall, dass der abberufene Beamte/die abberufene Beamtin die Gründe für die Versetzung/Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, sog. 'Fallschirmeinstufungen' zum Tragen (z.B. für Bezieher eines Fixgehaltes der Verwendungsgruppe Al zumindest die Funktionsgruppe 4). Für den Fall, dass der abberufene Beamte/die abberufene Beamtin diese Gründe zu vertreten hat, ist keine Mindestfunktionsgruppe vorgesehen.
Tatsache ist zweifellos, dass Ihnen auf Ihren persönlichen Antrag hin gegenständlicher Karenzurlaub gewährt wurde; daraus folgt eindeutig, dass Sie die als Folge des Antritts des Karenzurlaubes eingetretene Abberufung von Ihrem Arbeitsplatz, die eine Verwendungsänderung darstellt, jedenfalls selbst zu vertreten haben; ob andere Interessen, insbesondere öffentliche darüber hinaus auch gegeben sein mögen oder nicht ist zur Beurteilung dieser Rechtsfrage unerheblich. Der ab der Außerdienststellung maßgebliche Monatsbezug nach Paragraph 22, Absatz 7, GehG 1956 ist daher Verwendungsgruppe Al/Grundlaufbahn ohne Ergänzungszulage nach Paragraph 36 a, GehG 1956. Nach der Überleitungstabelle des Paragraph 134, GehG 1956 ergibt sich A/VIII/5, nächste Vorrückung mit 1. Jänner 2000 (eine Verbesserung um zwei Jahre tritt hier nicht ein!)= A1/17 nächste Vorrückung mit 1. Jänner 1999. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Zeit des Karenzurlaubes nicht für die Vorrückung zu berücksichtigen ist. Die Vorrückung hat sich dadurch - abhängig vom Vorrückungsstichtag - um zwei oder zweieinhalb Jahre verschoben. Es war daher erforderlich, ab der Außerdienststellung die Pensionsbemessungsgrundlagen (Voraussetzung der korrekten Pensionsberechnung durch das Pensionsservice der BVA) sowie im Rahmen der Verjährung die von Ihnen geleisteten Pensionsbeiträge zu berichtigen. Eine Rücküberweisung der zu viel bezahlten Pensionsbeiträge wurde von Ihnen bis zur Klärung der Rechtslage ausdrücklich abgelehnt.
..."
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 1048/2013-4, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Die über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes verbesserte Beschwerde gilt gemäß Paragraph 4, VwGbk-ÜG als (Übergangs-)Revision. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift mit dem Antrag vor, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Revisionswerber erhob gegen den am 12. August 2013 zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche mit dem zitierten Beschluss dieses Gerichtshofes vom 24. Februar 2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des Paragraph 4, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), analog anzuwenden sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen. Insbesondere kommt hier die dem Bundesverwaltungsgericht offenkundig vorschwebende Möglichkeit einer Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht in Betracht vergleiche , hiezu Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz VwGbk-ÜG). Vorliegendenfalls gilt gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, auch die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, in ihrer am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt , Nr. 340, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 71, lautete:
"Ruhegenußberechnungsgrundlage
Paragraph 4, (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht."
Die Paragraphen 75, Absatz eins und Paragraph 75 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt , Nr. 333, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt , I Nr. 61, lauteten auszugsweise:
"Karenzurlaub
Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen."
"Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz
Paragraph 75 b, (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. ...
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
Die Paragraphen 141, und 141a BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 550, lauteten auszugsweise:
"Zeitlich begrenzte Funktionen
Paragraph 141, (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen.
"Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 141 a, (1) Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2,
...
1. die im Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
In den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 141 a, BDG 1979 Regierungsvorlage 1577, BlgNR 18. GP, 170) heißt es:
"Abs. 2 sorgt für den Fall vor, daß der Beamte ohne Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes vom bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird, da sich in diesem Fall die neue Einstufung nicht an der Zuordnung eines Arbeitsplatzes orientieren kann."
Die Paragraphen 30, Absatz eins, und 35 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 550, lauteten auszugsweise:
"Funktionszulage
Paragraph 30, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt ..."
"Verwendungsänderung und Versetzung
Paragraph 35, (1) Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung
1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage,
2. keine Funktionszulage vorgesehen, so entfällt für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, die bisherige Funktionszulage ersatzlos.
1. in der Verwendungsgruppe A 1 der Funktionsgruppe 2,
...
oder einer höheren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt dem Beamten auf dem nach Absatz eins, zugewiesenen Arbeitsplatz zumindest die gemäß Ziffer eins, bis 4 für seine Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage, es sei denn, der Beamte hat einer niedrigeren Einstufung schriftlich zugestimmt.
1. die Funktionszulage der im Absatz 2, vorgesehenen Funktionsgruppe, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. keine Funktionszulage, wenn er zuvor einer niedrigeren als der im Absatz 2, angeführten Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn angehört hat.
1. so gebührt dem Beamten für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, abweichend von Absatz eins, anstelle des bisherigen Fixgehaltes der für die neue Verwendung vorgesehene Monatsbezug,
2. so gebührt bei einer Abberufung aus Gründen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, sowie im Falle der Nichtweiterbestellung zumindest die Funktionszulage der Funktionsgruppe 4.
..."
Die erwähnte Regierungsvorlage (1577 BlgNR 18. GP, 183) erläutert die letztgenannte Vorschrift folgendermaßen:
"Zu Paragraph 35, Absatz eins, und 7:
Da die Funktionszulage grundsätzlich an den Arbeitsplatz gekoppelt ist, entfällt sie (oder ändert sich) bei Verlust des Arbeitsplatzes durch Versetzung des Inhabers oder bei bewertungsmäßiger Änderung des Arbeitsplatzes. Bei Spitzenfunktionären entfällt das Fixgehalt mit der Abberufung von der Funktion. Der Entfall wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Erfolgt die Abberufung mit einem Monatsersten, tritt die Bezugsänderung gemäß Absatz 7, bereits mit diesem Monatsersten ein.
Zu Paragraph 35, Absatz 2, und 3:
Diese Bestimmungen sollen verhindern, daß die im Bundesdienst notwendige Mobilität, die ja durch die Besoldungsreform wesentlich gestärkt werden soll, einseitig zu Lasten der Beamten geht.
Sie regeln die besoldungsrechtliche Stellung für den Fall des Verlustes eines höherwertigen Arbeitsplatzes und sehen Wahrungs-Funktionsgruppen für den Fall vor, daß der Abberufene den Verlust nicht zu vertreten hat. Wer sich auf einem höherwertigen Arbeitsplatz einmal bewährt hat, behält zwar nicht gerade den Anspruch auf Weiterbezug der für diesen Arbeitsplatz gebührenden Funktionszulage, doch soll er durch die eingetretene Änderung nicht eine massive besoldungsrechtliche Schlechterstellung erleiden. Daher sind einem abberufenen Beamten gewisse Funktionsgruppen gewahrt, die in etwa der Wahrung der bisherigen höheren Dienstklasse (in A 1: DKl. römisch acht, in A 2: DKl. römisch sieben, in A 3: DKl. römisch fünf, in A 4: DKl. römisch vier) bei einer Abberufung vom entsprechenden Arbeitsplatz entsprechen.
In diesen Fällen hat der Beamte außerdem Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
Zu Paragraph 35, Absatz 4 :
Hat der Beamte die Abberufung vom Arbeitsplatz zu vertreten, verliert er die Funktionszulage vollständig, falls auf seinem neuen Arbeitsplatz keine vorgesehen ist oder falls ihm kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen wird. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf Ergänzungszulage nach Paragraph 36,
Zu Paragraph 35, Absatz 5 :
Diese Bestimmung zählt demonstrativ die wichtigsten Gründe
auf, bei denen die Behalteklausel für die (allenfalls reduzierte)
Funktionszulage gemäß Absatz 2, oder 3 Ziffer eins, wirkt.
Zu Paragraph 35, Absatz 6 :
Läuft eine befristete Bestellung in einer der angeführten Spitzenfunktionsgruppen ohne Weiterbestellung aus oder wird ein Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von einem solchen Arbeitsplatz vorzeitig abberufen, gilt für ihn abweichend von Absatz 2, und 3 die Funktionsgruppe A 1/4 als Wahrungsfunktionsgruppe. Hat ein solcher Beamter seine vorzeitige Abberufung zu vertreten, gilt Absatz 4,
..."
Der Revisionswerber hat am 12. November 1999 die Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 75, BDG 1979 beantragt. Diesem Begehren wurde mit dem oben dargestellten rechtskräftigen Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 3. Dezember 1999 entsprochen, der Karenzurlaub wurde am 1. Jänner 2000 angetreten. Weder die spätere Novellierung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 durch Artikel eins, Ziffer 4 a, der Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87 (Einfügung des Ausdrucks "Landesrechnungshofdirektor"), die im Übrigen nicht rückwirkend erfolgt ist (Paragraph 284, Absatz 47, BDG 1979 in der Fassung der eben zitierten Novelle), noch der wiedergegebene - aus Anlass dieser Novelle erlassene - rechtskräftige Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 1. August 2002 kann am Vorliegen eines Karenzurlaubes im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 28. Mai 2002 etwas ändern.
Für den Zeitraum dieses Karenzurlaubes gebührten gemäß Paragraph 75, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer eins, GehG keine Bezüge. Daher können auch keine Bemessungsgrundlagen für den Pensionsbeitrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, PG 1965 abgereift sein.
Gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979 ist mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, wenn (wie hier) bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0064).
Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG allerdings die Gebührlichkeit der - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allein strittigen - ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt. In der Phase ab dem 29. Mai 2002 waren Pensionsbeiträge gemäß Paragraph 22, Absatz 7, und 9 GehG von den durch die Außerdienststellung entfallenden (fiktiv gebührenden) Bezügen zu entrichten. Aus der Maßgeblichkeit dieser besoldungsrechtlichen Anknüpfung folgt, dass nicht die tatsächliche Leistung eines Pensionsbeitrages in bestimmter Höhe wesentlich ist, sondern die - von der Pensionsbehörde als Vorfrage zu beurteilende - rechtliche Verpflichtung, einen solchen zu leisten vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0073, und vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0183).
Ein faktischer oder rechtlicher Ansatz für die spätere Änderung der Zuordnung des Revisionswerbers zur Grundlaufbahn in der Verwendungsgruppe A 1, etwa ab dem 29. Mai 2002, ist nicht ersichtlich:
Die Bestimmung des Paragraph 141, Absatz 4, BDG 1979 ist fallbezogen - entgegen der Revision - nicht anzuwenden, weil die gegenständliche Abberufung des Revisionswerbers von seinem Arbeitsplatz iSd Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979 (bereits mit 1. Jänner 2000) dem Ende der befristet (bis zum 31. Dezember 2002) erfolgten Betrauung mit den Aufgaben einer Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A 1 nicht gleichgehalten werden kann.
Die dargestellten, in Paragraph 141 a, BDG 1979 und in Paragraph 35, GehG normierten Rechtsfolgen der fortdauernden Gebührlichkeit bestimmter Funktionszulagen (Wahrungs-Funktionsgruppen iSd zitierten Regierungsvorlage kommen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Fall einer Verwendungsänderung oder Versetzung zum Tragen, die fallbezogen nicht erfolgt ist.
Selbst falls man eine analoge Heranziehung dieser (auch eine Abberufung vom bisherigen Arbeitsplatz regelnden und daher in gewisser Weise ähnlichen) Bestimmungen (trotz des Fehlens jeder Möglichkeit einer Zuweisung des Beamten zu einer anderen Dienststelle des Bundes) in Betracht ziehen wollte, ist für den Revisionswerber nichts gewonnen:
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nämlich insoweit die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, der Revisionswerber habe durch seinen - aus eigener Initiative gestellten - Antrag vom 12. November 1999 auf Gewährung eines Karenzurlaubes sowie sein Einverständnis, zum Direktor des Oberösterreichischen Landesrechnungshofes ernannt zu werden, die in Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG (damals) für diesen Fall vorgesehene Rechtsfolge der Abberufung von seinem Arbeitsplatz beim Rechnungshof des Bundes jedenfalls billigend in Kauf genommen und damit - vergleichbar einem vorsätzlich herbeigeführten, die Dienstausübung verhindernden Gebrechen iSd Paragraph 141 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 sowie Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2, GehG - zu vertreten (siehe in diesem Zusammenhang etwa das u. a. zu Paragraph 26, des Oö. Gehaltsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 28 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2002,, ergangene hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2005/12/0175).
Soweit in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Bejahung der Rechtsfolge, ein Beamter habe seine Versetzung zu vertreten, eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen gefordert wurde, hat dies jeweils Fälle dem Beamten vorwerfbarer Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit) betroffen, die von einem aktiven Anstreben seiner Versetzung getrennt wurden vergleiche , dazu grundlegend das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0209, sowie - daran anknüpfend - die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 2008, Zl. 2006/12/0206, und vom 28. Jänner 2010, Zl. 2006/12/0195).
Die Revision verweist darauf, dass im Planstellenbereich des Rechnungshofes geringer als mit Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 eingestufte Arbeitsplätze gar nicht vorhanden seien. Dem kommt allerdings auf Basis der wiedergegebenen, für die Bemessung des Ruhegenusses allein maßgebenden gesetzlichen Grundlagen keine Bedeutung zu. Anzumerken ist im Übrigen, dass der Revisionswerber mit einem Arbeitsplatz im Rechnungshof ab dem 1. Jänner 2000 auch nicht betraut war.
Mit dem abschließend vorgetragenen Argument, das ziffernmäßige Ergebnis der Ruhegenussbemessung erscheine verfassungswidrig, ist der Revisionswerber auf den bereits zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2014, B 1048/2013-4, zu verweisen, der seine entsprechenden Bedenken nicht geteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch aufgrund der verbesserten Revision nicht veranlasst, ein Normenprüfungsverfahren einzuleiten.
Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten den dargestellten, im Revisionsverfahren allein strittigen Punkt der Ruhegenussbemessung zutreffend beurteilt, sodass die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, f VwGG.
Wien, am 18. Februar 2015