Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ra 2014/12/0017
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision der Dr. G A in L, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 5. September 2014, Zl. LVwG-950015/14/Ki/ME, betreffend Neufestsetzung der Wochendienstzeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die römisch zehn geborene Revisionswerberin steht als Oberregierungsrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie wird in der Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht (kurz: AUWR) verwendet.
Nach der Geburt von zwei Kindern (1993 und 1995) war ihre Wochendienstzeit gemäß Paragraph 67, Oö. LBG herabgesetzt worden, zuletzt - ihrem Antrag vom 11. April 2002 folgend - auf 24 Wochenstunden.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 beantragte die Revisionswerberin, ihre Wochendienstzeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG mit 30 Stunden neu festzusetzen.
Mit dem angefochtenen - nach mündlicher Verhandlung vom 3. September 2014 ergangenen - Erkenntnis billigte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der Dienstbehörde im zweiten Rechtsgang gemäß den Paragraphen 67 und 70 Oö. LBG bis zum 30. Juni 2014 vorgenommene Neufestsetzung der Wochendienstzeit mit 30 Stunden ebenso wie die unveränderte Beibehaltung der bisherigen Wochendienstzeit (von 24 Stunden) ab 1. Juli 2014.
Begründend stellte es, den Ausführungen der Dienstbehörde folgend, den Soll- und Ist-Stand des Personals in der Abteilung AUWR ebenso näher dar wie von der Dienstbehörde bereits vorgenommene oder konkret in die Wege geleitete Personalmaßnahmen (nämlich eine Versetzung und eine Ernennung - der damals einzigen Bewerberin römisch zehn. - jeweils auf Dienststellen im Planstellenbereich der Abteilung AUWR sowie die Entwicklung der Personalreserve nach Zu- und Abgängen). Hieraus sei insgesamt - soweit habe sich die Situation infolge der tatsächlichen Nachbesetzung vorhandener Planstellen im Lauf des Verfahrens zu Lasten der Revisionswerberin verschlechtert - ein Überhang des Ist-Standes gegenüber dem Soll-Stand an Personal zu folgern. Im Dienstpostenplan 2015 werde sich zudem eine Reduzierung des Soll-Standes ergeben. Bereits aktuell bestehe unter Berücksichtigung der in der Abteilung AUWR zu bewältigenden Aufgaben kein Zusatzbedarf. Die Neufestsetzung der Wochendienstzeit für die Revisionswerberin mit 30 Stunden über den 30. Juni 2014 hinaus führte zu einer Überschreitung des Dienstpostenplanes, sodass sich auch aus der Budgetverantwortlichkeit des Dienstgebers ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG ergebe, das einer Stattgebung des Begehrens entgegenstehe.
Die mangelnde Zulässigkeit der Revision gründete das Landesveraltungsgericht Oberösterreich auf das Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Weder fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch sei es von dessen Judikatur abgewichen.
Gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Zur Zulässigkeit derselben macht die Revisionswerberin geltend, es fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtmäßigkeit einer Befristung der (höheren) Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit ebenso wie zur Frage dienstlicher Interessen iSd Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG.
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die Oberösterreichische Landesreg ierung eine Revisionsbeantwortung, in der sie den Antrag stellte, die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise sie als unbegründet abzuweisen.
Die Revision ist unzulässig:
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
Paragraph 67, Absatz eins, 3, und 5 des Oberösterreichischen Landesbeamtenges etzes 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung , des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt , Nr. 49, Absatz 3, in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009, Landesgesetzblatt , Nr. 93, lautete:
"§ 67
Teilzeitbeschäftigung
...
...
Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG in der Fassung , der Oö. Landesbeamtengesetz-Novelle 2000, LGBL. Nr. 22 aus 2001,, sah vor:
"§ 70
Vorzeitige Beendigung oder Änderung
Die Regierungsvorlage (849 aus 2000, römisch 25 . GP, 10) nennt als Ziel der letztgenannten Novelle, die Bestimmungen über die Herabsetzung der Wochendienstzeit der bisherigen Paragraphen 67, bis 70 flexibler zu gestalten.
Paragraph 67, Absatz 3, Oö. LBG geht von der Zulässigkeit befristet gewährter Teilzeit aus. Paragraph 67, Absatz 5, leg. cit. macht generell Beginn, Dauer, Ausmaß und Länge der Teilzeitbeschäftigung vom Antrag, den Interessen des Beamten sowie den dienstlichen Interessen abhängig. Nichts anderes kann für die in Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG - ohne entsprechende ausdrückliche Anordnung - geregelte Neufestsetzung des Ausmaßes der Wochendienstzeit gelten, zumal der Gesetzgeber erklärtermaßen eine flexible Gestaltung anstrebte. Die vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bejahte Möglichkeit einer Befristung entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben. Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt insoweit nicht vor.
Inhaltlich erfolgt die Beurteilung dienstlicher Interessen iSd Paragraph 70, Absatz eins, Oö. LBG nach den Umständen des Einzelfalles, deren Kasuistik in der Regel eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausschließt. Für eine solche genügt auch nicht bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. September 2014, Zl. Ro 2014/01/0033, mwN).
Die fallbezogen vorgenommene Prüfung der Personal- und Planstellensituation im Zeitpunkt der konkreten Entscheidung (insbesondere also ohne Beurteilung der Zweckmäßigkeit bereits gesetzter Personalmaßnahmen), die darauf aufbauende Prognose sowie die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen hält sich innerhalb des Rahmens der zu den vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 50 a, bis 50d BDG 1979 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aus der sich auch die - zutreffend bejahte - Bedeutung der Personalvorgaben des jeweiligen Finanzgesetzgebers ergibt vergleiche , grundlegend das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, mwN).
Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013,.
Wien, am 18. Februar 2015
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014120017.L00