Verwaltungsgerichtshof
25.05.2016
Ro 2014/11/0104
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache des Dr. O K in W, vertreten durch Dr.in Alexia Stuefer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 2013, Zl. MA 40 - GR - 649.998 aus 2013,, betreffend den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag wird stattgegeben.
1 Mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1464/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 2013 ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
2 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2015 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Beschwerde zur Ausführung einer Revision in näher genannter Weise zu ergänzen. Da die Ergänzung unterblieben war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2016, Zl. Ro 2014/11/0104-6, gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, 34, Absatz 2, VwGG eingestellt.
3 Mit Eingabe vom 17. März 2016 begehrte der Antragsteller unter Vorlage der Ergänzung und des elektronischen Übermittlungsprotokolls vom 4. Jänner 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG.
4 Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
5 Nach Auskunft der Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr am 4. Jänner 2016 ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.
6 Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Folge zu geben.
Wien, am 25. Mai 2016
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110104.J00.1