Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/08/0059

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Univ.- Prof. Dr. H, vertreten durch Spitzauer & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 11. Dezember 2013, Zl. BMASK-520692/0001-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/08/0059 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Revisionswerber hinsichtlich seiner Tätigkeit für einen näher genannten Zeitraum der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege.

Gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger hg. Rechtsprechung erforderlich, dass die beschwerdeführende/revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. In diesem Sinn erfordert die Darlegung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden/revisionwerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 12. Februar 2013, Zl. AW 2012/04/0044, mwN). Im Übrigen ist ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht schon durch die absolute Höhe eines im Fall der sofortigen Vollstreckung fälligen bzw. erforderlichen Geldbetrages dargetan vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom vom 18. November 2011, Zl. AW 2011/07/0055 sowie vom 21. Mai 2013, Zl. AW 2013/07/0006).

Im vorliegenden Fall lässt das Vorbringen des Revisionswerbers konkrete, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben vermissen, die in nachvollziehbarer Weise eine Quantifizierung des ihm drohenden Nachteils ermöglichen würden vergleiche , diesbezüglich etwa den hg. Beschluss vom 6. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0010, mwN).

Der Revisionswerber hat somit dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Es konnte daher dahingestellt

bleiben, inwieweit der angefochtene Bescheid einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist vergleiche , zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden etwa den hg. Beschluss vom 9. Juni 2011, Zl. AW 2011/04/0023, mwN).

Wien, am 4. Juni 2014