Verwaltungsgerichtshof
03.11.2014
Ra 2014/04/0035
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 63 in 1010 Wien, Wipplingerstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. Juli 2014, Zl. VGW- 221/013/20428/2014/A-9, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (mitbeteiligte Partei: R, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. November 2013 wurde der mitbeteiligten Partei die von ihr beantragte Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes und Handelsagent" gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GewO 1994 unter Verweis auf mehrere strafgerichtliche Verurteilungen (wegen Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung) verweigert.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und die beantragte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) außerordentliche Revision. Den damit verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Revisionswerber damit, dass durch die Erteilung der Nachsicht die Situation eintrete, die durch die Versagung der Nachsicht verhindert werden sollte, nämlich, dass ein größerer Personenkreis (Kunden, Lieferanten etc.) und das Eigentum dieser Personen in Konfliktsituationen aggressivem Verhalten der mitbeteiligten Partei und daraus resultierenden Schäden ausgesetzt seien.
4. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer auf Aufforderung erstatteten Stellungnahme vor, dass sie lediglich einen Versandhandel über ein Internetportal betreibe und kein persönlicher Kontakt zu Kunden oder Lieferanten bestehe. Weiters weist sie darauf hin, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit bereits aufgenommen habe, sie diese im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zumindest vorübergehend einstellen müsse und dies zu einem Verlust von Kunden (und damit zu einem Nachteil für sie) führen würde.
5. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen vergleiche , zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom 10. Dezember 2013, Zl. AW 2013/07/0059, mwN).
Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind vergleiche , zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der (nunmehr:) Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 1. August 2014, Zl. AW 2014/07/0032, mwN).
6. Mit dem unter Pkt. 3. wiedergegebenen Vorbringen im Antrag des Revisionswerbers wird eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert, zumal eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und körperliche Integrität Dritter nicht dargetan wird. Unter Einbeziehung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei und der von ihr geltend gemachten Nachteile im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Gefahr somit nicht so schwerwiegend, dass im Rahmen der Interessenabwägung von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung auszugehen wäre.
7. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. November 2014