Verwaltungsgerichtshof
26.02.2014
Ro 2014/04/0022
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Revisionssache 1. der A GmbH,
2. des Ing. H J, 3. des J J jun. und 4. der römisch eins K, alle in A, alle vertreten durch Mag. Georg Julius Tusek, in 4020 Linz, Joh.-Konrad-Vogel Straße 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 17. Dezember 2013, Zl. VwSen-531341/7/Re/CG, VwSen- 531345/2/Re/CG, VwSen-531346/5/Re/CG, betreffend Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, mitbeteiligte Partei: F in A), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGbk-ÜG) kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG ist die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vorliegenden, am 10. Februar 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Revision gegen einen am 27. Dezember 2013 zugestellten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, mit welchem die Berufung der Erstrevisionswerberin als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Berufung des Zweit- und Drittrevisionswerbers sowie der Viertrevisionswerberin jeweils keine Folge gegeben wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Artikel 133, Absatz 4, B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Revisionssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren.
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. So stellt die von der Revision in ihrer weiteren Begründung aufgeworfene Frage der Auslegung des in der Verhandlungsschrift protokollierten Vorbringens im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2014