Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Kommunikationsbehörde Austria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2014, Zl W120 2006484- 1/5E, betreffend eine Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: Österreichischer Rundfunk in Wien, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG, Argentinierstraße 20/13, 1040 Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (Revisionswerberin) vom 25. Jänner 2012, mit dem festgestellt worden war, dass der ORF (mitbeteiligte Partei) durch die Bereitstellung von 39 näher bezeichneten Online-Angeboten jedenfalls seit dem 21. Juli 2011 die Bestimmung des Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G verletzt habe, ersatzlos auf. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

3. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

Sie vertrete die Rechtsauffassung, dass das BVwG den erstinstanzlichen Bescheid vom 25. Jänner 2012 nicht hätte ersatzlos aufheben dürfen. Die Bereitstellung öffentlichrechtlicher Online-Angebote sei dem ORF zwar grundsätzlich erlaubt. Dieser habe jedoch Angebotskonzepte gemäß Paragraph 5 a, ORF-G bzw unter Vorlage eines entsprechenden Angebotskonzepts ein Auftragsvorprüfungsverfahren zu initiieren. Für jene Online-Angebote, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ORF-G-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010, am 1. Oktober 2014 bereits bestanden hatten, sähen Paragraph 50, Absatz 2, und 3 ORF-G ebenfalls zwingend und ausdrücklich die Vorlage von Angebotskonzepten bis längstens sechs Monate nach Inkrafttreten, sohin bis 1. April 2011, vor. Im gegenständlichen Fall lägen nach Auffassung der Revisionswerberin nun keine die verfahrensgegenständlichen Angebote deckenden Angebotskonzepte vor; ebenso wurden Auftragsvorprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 6 f, ORF-G nicht durchgeführt.

Die Revisionswerberin habe sich bei Erlassung ihres erstinstanzlichen Bescheides nicht mit der Frage des Vorliegens eines Angebotskonzepts bzw einer Auftragsvorprüfung auseinandergesetzt, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Bereitstellung der verfahrensgegenständlichen Angebote unter die Verbotsnorm des mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Paragraph 4 f, Absatz 2, Ziffer 25, ORF-G falle. Das BVwG habe den Bescheid der Revisionswerberin hingegen unter Berufung darauf, dass keine Bestimmung ersichtlich sei, gegen die mit dem verfahrensgegenständlichen Angebot verstoßen worden sei, ersatzlos behoben.

Die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG sei durch den Umfang der vom ORF seit 21. Juli 2011 bereitgestellten 39 Facebook-Angebote umschrieben worden. Die nunmehrige Entscheidung des BVwG hätte zur Folge, dass der ORF die verfahrensgegenständlichen Angebote ohne entsprechende Angebotskonzepte (bzw Auftragsvorprüfungen) bereitstellen dürfte, wovon die Revisionswerberin nicht ausgehe.

Da es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu gebe, ob für die verfahrensgegenständlichen Angebote Angebotskonzepte vorgelegt bzw eine Auftragsvorprüfung durchgeführt werden hätte müssen, und es nach Auffassung der Revisionswerberin auch um die Lösung einer Rechtsfrage gehe, der schon aufgrund der großen Zahl der Nutzer der Angebote (Ö3 habe ca 421.000 Follower) grundsätzliche Bedeutung zukomme, lägen die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer außerordentlichen Revision vor.

4. Mit diesem Revisionsvorbringen zeigt die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, von deren Lösung der gegenständliche Revisionsfall abhängt:

Ob die verfahrensgegenständlichen Angebote die Erstellung eines Angebotskonzepts (Paragraph 5 a, ORF-G) bzw eine Auftragsvorprüfung (Paragraphen 6 bis 6 b ORF-G) erfordert hätten, die nicht vorgenommen worden seien, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden.

Die von der Revisionswerberin geforderte Prüfung der oben angesprochenen Fragen hätte nämlich die "Sache" des Berufungs- bzw Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG überschritten und war diesem daher verwehrt:

"Sache" des Berufungs- bzw (nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Regulierungsbehörde zwar die rechtliche Beurteilung eines ihr (mit einer Beschwerde nach Paragraph 36, ORF-G) zugetragenen Sachverhalts ohne Bindung an die Rechtsausführungen der beschwerdeführenden Partei vorzunehmen. Aus Paragraph 37, Absatz eins, ORF-G ergibt sich, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde in der Feststellung besteht, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist. Im Hinblick auf den Wortlaut dieser Norm ist die Regulierungsbehörde zur Prüfung verpflichtet, ob durch einen in Beschwerde gezogenen Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G verletzt worden ist vergleiche , VwGH vom 18. September 2013, 2012/03/0162, mwN).

Dem vorliegenden Fall lag jedoch keine Beschwerde nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G zugrunde, sondern die Revisionswerberin hat im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht über den ORF von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet und durchgeführt, demzufolge der ORF durch die Bereitstellung von 39 näher bezeichneten Online-Angeboten gegen eines der in Paragraph 4 f, Absatz 2, ORF-G genannten Verbote verstoßen habe. Ausgehend davon war "Sache" des Beschwerdeverfahrens die Frage, ob die Bereitstellung der näher umschriebenen Angebote durch den ORF gegen die oben genannten Verbotsnormen des ORF-G verstoßen hat. Die weitergehende Prüfung, ob diesen Angeboten Angebotskonzepte zugrunde gelegen sind und ob es sich dabei um neue Angebote gehandelt hat, die eine Auftragsvorprüfung im Sinne der Paragraphen 6 bis 6 b ORF-G erforderlich gemacht hätten, war weder in sachverhaltsmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht Gegenstand des von der Regulierungsbehörde in die Wege geleiteten Rechtsaufsichtsverfahrens. Diese Frage war daher auch nicht Inhalt des Spruchs der erstinstanzlichen Entscheidung und somit nicht "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG.

Wenn das BVwG in seinem Erkenntnis ausgeführt hat, es sei vor dem Hintergrund des konkreten Verfahrensgegenstandes keine andere Bestimmung ersichtlich, gegen die vom ORF verstoßen worden wäre, kann dies nur im Zusammenhang mit der oben umschriebenen "Sache" des Beschwerdeverfahrens gelesen werden. Demnach wurde mit der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides auch nicht abschließend und verbindlich darüber entschieden, ob der ORF für die strittigen Angebote Angebotskonzepte legen hätte müssen oder über diese Angebote eine Auftragsvorprüfung durchzuführen gewesen wäre. Der Revisionswerberin steht es nach wie vor offen, diese Frage im Rahmen der ihr obliegenden Rechtsaufsicht einer Prüfung zu unterziehen.

Die Revision war daher mangels Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2014