Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/03/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen des 1. Vereins F,

2. J römisch fünf, beide in W, beide vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Johannesgasse 15, gegen die Erkenntnisse vom 17. März 2014, 1) Zl. VGW-001/048/8191/2014-8 (protokolliert zur Zl Ra 2014/03/0025) und 2) Zl. VGW- 001/V/048/8251/2014 (protokolliert zur Zl Ra 2014/03/0026), des Verwaltungsgerichts Wien, betreffend Übertretung des TKG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2. Mit Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 2013 wurde der Zweitrevisionswerber als Obmann der erstrevisionswerbenden Partei und damit als deren außenvertretungsbefugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG einer Übertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 für schuldig erkannt; über ihn wurde gemäß Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 (diese Bestimmung sieht eine Strafdrohung bis zu EUR 37.000,-- vor) eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) verhängt. Mit diesem Straferkenntnis wurde weiters ausgesprochen, dass die erstrevisionswerbende Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Strafe zur ungeteilten Hand haftet.

Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland erhobenen, als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der revisionswerbenden Parteien als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist.

3. Vorweg ist festzuhalten, dass das Verfahren über die Berufungen gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 15. Oktober 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien anhängig war. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der zu diesem Zeitpunkt bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG enthält jedoch keine Aussage darüber, auf welches Verwaltungsgericht die Zuständigkeit zur Weiterführung der anhängigen Verfahren übergeht. Dies ergibt sich ausschließlich aus Artikel 131, B-VG (allenfalls in Verbindung mit den nach Absatz 4, oder 5 dieser Bestimmung erlassenen einfachgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen; so auch Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, Rz 49 zu Artikel 151, B-VG). Das Verfahren war daher von jenem Verwaltungsgericht fortzuführen, das ab dem 1. Jänner 2014 in diesen Rechtssachen zuständig ist.

Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes - soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG, in dem die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts festgelegt wird, und einfachgesetzlichen Bestimmungen nach Artikel 131, Absatz 4, B-VG nicht anderes ergibt - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Fernmeldewesen ist gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung; Angelegenheiten des Fernmeldewesens können gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Paragraph 113, Absatz 3, TKG 2003 legt fest, dass für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern nicht anderes bestimmt ist, das örtlich in Betracht kommende Fernmeldebüro - eine Bundesbehörde - zuständig ist. Nach Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG kann gegen Bescheide (ua) der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Mit dieser Anordnung wird in Übereinstimmung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden der Fernmeldebehörden festgelegt (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2194, kBlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 11, ).

Den vorliegenden außerordentlichen Revisionen liegt eine Verwaltungsstrafsache nach dem TKG 2003 zugrunde. Für Verwaltungsstrafsachen ist im TKG 2003 hinsichtlich der Behördenzuständigkeit nicht - im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, TKG 2003 - anderes bestimmt, sodass das Fernmeldebüro als Verwaltungsbehörde zuständig ist. Zur Entscheidung über die - als Beschwerden zu behandelnden - Berufungen der revisionswerbenden Parteien wäre daher nach Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2003 das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen.

4. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision lauten wörtlich:

"Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien ist gegen das gegenständlich angefochtene Erkenntnis die Revision statthaft, weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw es an Rechtsprechung fehlt. Dies betrifft insbesondere

Da die Revisionswerber in ihren einfachgesetzlichen Rechten verletzt und die Frist gewahrt wurden, ist die Revision somit zulässig."
Damit zeigen die revisionswerbenden Parteien weder auf, zu welcher konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich wäre, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle bzw von welcher - ausdrücklich zu zitierender - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sei, noch wird eine Rechtsfrage dargelegt, der aus anderen Gründen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen würde.
Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ist - da dies in den außerordentlichen Revisionen nicht geltend gemacht wird - vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufzugreifen vergleiche idS auch VwGH vom 23. Juni 2014, Ra 2014/12/0002).
Die Revisionen waren daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 24. September 2014