Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/03/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C GmbH in Wien, vertreten durch Grama Schwaighofer Vondrak Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottengasse 4/26, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. Dezember 2013, Zl LWSJF-LR-1970/9, betreffend Abschussplan, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Bescheid vom 13. Mai 2013 setzte die Bezirkshauptmannschaft L als Jagdbehörde erster Instanz den Abschussplan für Rotwild im Eigenjagdgebiet R für das Jagdjahr 2013 aus 2014, gemäß Paragraph 37, Absatz 8, Litera b, des Tiroler Jagdgesetzes 2004 abweichend vom Antrag des Jagdleiters fest.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen gerichtete Berufung der revisionsführenden Partei als unbegründet abgewiesen, allerdings wurden die im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Festsetzungen betreffend den Abschuss geändert.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Revision ist mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) kommt den Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , idS etwa den Beschluss vom 4. April 2013, AW 2012/03/0043, sowie die bei Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Wien 1987, S 256 zitierte Rechtsprechung).

4. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legte eine Stellungnahme der bescheiderlassenden Behörde vor, in der die Auffassung vertreten wird, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche (konkret: landeskulturelle) Interessen entgegenstünden, weil das in Rede stehende Eigenjagdgebiet erhebliche Wildschäden aufweisen würde, wie sich aus dem forstlichen Gutachten der Bezirksforstinspektion

L aus dem Jahr 2012 ergebe.

5. In der Begründung des Antrags geht die Revision davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Ferner sei die Schusszeit für Rotwild bereits zu Ende, weshalb zusätzliche Abschüsse ohnehin nicht mehr getätigt werden könnten. Damit sieht die revisionswerbende Partei ihrem Vorbringen nach insofern offenbar keinen Raum für eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof. Dieses Vorbringen ist derart aber nicht geeignet, konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei darzutun, der mit einer Umsetzung des bekämpften Bescheids verbunden wäre. Mit dem weiteren Vorbringen, dass die Nichterfüllung des festgesetzten Abschussplanes für die Revisionswerberin unter Umständen verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen haben könnte, wird nicht geltend gemacht, dass bereits behördliche Schritte gesetzt worden seien, solche Konsequenzen zu ziehen; im Übrigen besteht für die revisionswerbende Partei auch bezüglich eines etwaigen Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit der Hintanhaltung der Umsetzung der verwaltungsrechtlichen Bestrafung vergleiche , insbesondere Paragraph 41, VwGVG; Paragraph 30, VwGG). Der Hinweis der revisionsführenden Partei, eine Versagung der aufschiebenden Wirkung würde zu erheblichen Rechtsunsicherheiten - insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Abfolge, deren Unklarheit bereits in der Revision dargelegt worden sei - bestehen, betrifft schließlich die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, die aber (wie erwähnt) in dem die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen ist.

6. Dem vorliegenden Antrag war daher nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Damit kann es dahinstehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch ein zwingendes öffentliches Interesse entgegengestanden wäre.

Wien, am 10. April 2014