Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/02/0068

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des römisch fünf in M, vertreten durch die Mag. Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Juni 2014, Zl. LVwG-NK-13-1024, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Februar 2013 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am 18. Oktober 2012 um 14:49 Uhr an einem näher bezeichneten Ort auf der Autobahn A2 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein (185km/h gefahrene durchschnittliche Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz). Er habe dadurch Paragraph 20, Absatz 2, StVO verletzt. Über den Revisionswerber wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe von EUR 370,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 171 Stunden) verhängt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

3 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht von der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers aus. Seinem bereits im Zuge der an ihn als Zulassungsbesitzer des fraglichen Fahrzeugs ergangenen Lenkererhebung (Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG) erstatteten Vorbringen, wonach nicht er, sondern J.O. Lenkerin des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen sei, wurde kein Glauben geschenkt. Der Revisionswerber habe erst in der mündlichen Verhandlung durch seinen Rechtsvertreter den Beweisantrag gestellt, die Zeugin J.O. zu laden und dafür eine seiner Wohnadresse entsprechende (inländische) Zustelladresse genannt. Dem deswegen an ihn ergangenen Auftrag, die Zeugin für die auf den darauffolgenden Tag vertagte Verhandlung stellig zu machen, sei er mit der Begründung nicht nachgekommen, dass die Zeugin gerade glaublich in England weile. In der fortgesetzten Verhandlung habe der Revisionswerber dann eine Stellungnahme der Zeugin beigebracht, derzufolge sie derzeit in Polen aufhältig sei und nicht rechtzeitig zur Verhandlung anreisen könne. Es täte ihr leid, so viele Probleme gemacht zu haben, weil sie zu schnell gefahren sei.

4 Laut Zentralmelderegister sei die Zeugin aber seit 29. August 2012 am Wohnsitz des Revisionswerbers hauptwohnsitzgemeldet gewesen, somit bereits vor der gegenständlichen Lenkerauskunft, die der Revisionswerber mit der Namhaftmachung der Zeugin unter Angabe einer polnischen Adresse beantwortet habe. Dieses Verhalten könne nur aus dem Motiv, sich der eigenen Strafverfolgung zu entziehen, erklärt werden. Auch der in der Verhandlung vorgelegte Schriftsatz der Zeugin J. O. könne den Revisionswerber nicht entlasten, weil daraus weder Zeit noch Ort der "schnellen Fahrt" zu entnehmen sei.

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, weicht das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine antizipierende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2014/09/0028). Die Revision ist auch berechtigt.

7 Gemäß der Verweisungsbestimmung des Paragraph 38, VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/17/0121).

8 Das Verwaltungsgericht darf sich gemäß ständiger hg. Rechtsprechung über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG vergleiche , zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 45, Absatz 2, AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).

9 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dem Akteninhalt zufolge bereits der Verwaltungsbehörde im Zuge der Lenkererhebung J. O. als Lenkerin unter Angabe ihrer näher bezeichneten Wohnadresse in Polen bekanntgegeben, an der laut Zustellnachweis das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 8. November 2012 auch erfolgreich durch eigenhändige Übernahme der Empfängerin zugestellt werden konnte. Auch vor dem Verwaltungsgericht hat er bestritten, das Fahrzeug an jenem Tag selbst gelenkt zu haben, und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3. Juni 2014 unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse im Inland den Antrag gestellt, die Zeugin J. O. möge einvernommen werden, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe.

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Zeugin dennoch nicht geladen, sondern dem Revisionswerber aufgetragen, sie für die bereits am darauffolgenden Tag anberaumte Verhandlung stellig zu machen. In der fortgesetzten Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers eine Stellungnahme der Zeugin J. O. vorgelegt, wonach sich die Zeugin J. O. derzeit in Polen befinde und nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen könne. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin unter Abstandnahme einer weiteren Beweisaufnahme das angefochtene Erkenntnis im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2014 verkündet und somit erlassen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2014; eine Abfertigung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte nach der Aktenlage (Zustellnachweise liegen den Akten nicht bei) am 25. Juli 2014 und somit nach Erhebung der gegenständlichen Revision. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 30. Juni 2015, Zl. Ra 2015/06/0014, mwN).

10 Vorauszuschicken ist zunächst, dass der "Auftrag zur Stelligmachung" der Zeugin J. O. einer ordnungsgemäßen Ladung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht gleichkommt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in dem aus dem Akteninhalt die Bestreitung des Lenkereigenschaft durch den Revisionswerber sowie die konkrete Namhaftmachung der behaupteten tatsächlichen Lenkerin dem Verwaltungsgericht bekannt waren, wäre das Verwaltungsgericht jedoch gehalten gewesen, zumindest den Versuch einer Ladung und Einvernahme dieser Zeugin zu unternehmen.

11 Hinsichtlich der Vertagung der Verhandlung um einen Tag zur Stelligmachung der Zeugin ist darüber hinaus festzuhalten, dass diese Frist unter den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls nicht als angemessen gesehen werden kann, weil der Revisionswerber bereits in der Verhandlung am 3. Juni 2013 vorgebracht hat, dass sich J. O. zu jenem Zeitpunkt glaublich im Ausland befunden habe

vergleiche , hierzu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), Paragraph 44, Rz 27 mwH).

12 Auch auf das vom Revisionswerber vorgelegte Schreiben der Zeugin J. O. wurde vom Verwaltungsgericht nicht weiter eingegangen, sondern ohne weitere Erörterung festgehalten, dass aus diesem "weder Zeit noch Ort" der von der Zeugin angesprochenen "schnellen Fahrt" erkennbar sei.

13 Das Verwaltungsgericht hat somit insgesamt keine ausreichenden Schritte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unternommen, um mit der Zeugin J. O. in Kontakt zu treten, obwohl aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Revisionswerbers nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Zeugin das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Das Unterlassen der Vernehmung der beantragten Zeugin J. O. stellt somit einen relevanten Verfahrensmangel dar, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.

14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. April 2016