Verwaltungsgerichtshof
29.09.2014
Ra 2014/02/0068
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren 1955), vertreten durch Mag. Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. Juni 2014, Zl. LVwG-NK-13-1024, betreffend Übertretung der StVO, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem sie wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , ua den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er behauptet lediglich, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte Geldstrafe von EUR 370,-- einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darstelle, "zumal die Rückzahlung der Geldstrafe unverzinst erfolgen würde und Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfahrungsgemäß geraume Zeit in Anspruch nehmen und die nachfolgende Rückzahlung von Geldstrafen sich mitunter ebenfalls verzögert".
Dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot hat der Revisionswerber damit nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.
Auch das mit Schriftsatz vom 29. September 2014 erstattete Vorbringen, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Revisionswerbers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den Paragraphen 24, ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerbers zur Last gelegten Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG anzusehen sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. November 2012, Zl. AW 2012/02/0072, mwN.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29. September 2014