Verwaltungsgerichtshof
31.07.2014
Ro 2014/02/0058
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2014/02/0047 B 31. Juli 2014
Ro 2014/02/0060 B 31. Juli 2014
Ro 2014/02/0049 B 31. Juli 2014
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer, Dr. N. Bachler und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache der Kärntner Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 16. Dezember 2013, Zl KUVS-K6-811/4/2013, betreffend Ausspielbewilligung nach dem K-SGAG (mitbeteiligte Partei: M AG in W, vertreten durch Specht Böhm Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Februar 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 7, ff Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz (K-SGAG), Landesgesetzblatt Nr 110 aus 2012,, auf Erteilung einer Bewilligung für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten abgewiesen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid aufgehoben.
3. Mit der vorliegenden (Übergangs-)Revision gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG begehrt die revisionswerbende Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahin abändern, dass die Berufung der mitbeteiligten Partei abgewiesen werde, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben.
4. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
5. Paragraph 4, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) lautet:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG."
6. Der angefochtene Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei am 19. Dezember 2013 zugestellt.
Die mit 7. Februar 2014 datierte, am 10. Februar 2014 zur Post gegebene Revision wurde von Landesrat Mag. Christian Ragger unterzeichnet. Der Revision liegt - wie aus den Revisionsausführungen zur Zulässigkeit hervorgeht - kein kollegialer Beschluss der Landesregierung zugrunde. Dies wird im Revisionsschriftsatz damit begründet, dass die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), in Verbindung mit Anlage 1 zur K-RE (Verordnung der Landesregierung vom 28. März 2013, mit der die Referatseinteilung erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2013,), in die Einzelzuständigkeit des unterfertigenden Mitglieds der Landesregierung gehöre, da der Rechtssache kein Bescheid iSd Paragraph 3, Ziffer 5, K-GOL zugrunde liege, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen habe. Im Übrigen sehe Paragraph 3, Ziffer 6, K-GOL eine kollegiale Beschlussfassung nur für Beschwerden gegen Bescheide der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) vor, sowie für Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, K-LvwGG, nicht aber für solche im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG. Im vorliegenden Fall handle es sich jedoch um eine Revision gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates.
7. Festzuhalten ist, dass der revisionswerbenden Partei gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Kärntner Verwaltungssenatsgesetzes (K-UVSG) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Berechtigung zukam, gegen Entscheidungen des Senates in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt - und damit auch gegen den hier angefochtenen Bescheid - wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Das K-UVSG wurde durch Paragraph 30, Absatz 3, des Kärntner Landesverwaltungsgerichtgesetzes (K-LvwGG), Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2013,, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben.
Paragraph 16, K-LvwGG sieht - in der Sache als "Nachfolgebestimmung" zu Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG - vor, dass die Landesregierung gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
8. Die Berechtigung zur Erhebung einer Revision muss nicht nur bei Zustellung der bekämpften Entscheidung, sondern auch zum Zeitpunkt ihrer Einbringung vorliegen vergleiche , zum Zeitpunkt des Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage etwa den hg Beschluss vom 13. März 1987, Zl 86/11/0137, Slg Nr 12.420/A).
Zum Zeitpunkt der Erhebung der Übergangsrevision stand - wie oben dargelegt - weder Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG in Kraft, noch kann die revisionswerbende Partei - mangels Vorliegens einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts - die Berechtigung zur Erhebung der Revision auf Paragraph 16, K-LvwGG stützen.
Paragraph 4, VwGbk-ÜG enthält keine ausdrückliche Festlegung dahingehend, dass im Fall der dort angesprochenen Bescheide, wenn die Beschwerdefrist zum 31. Dezember 2013 noch offen war, das Recht zur Erhebung der "Übergangsrevision" nach dieser Bestimmung jedenfalls jenen zukommen soll, die zum 31. Dezember 2013 beschwerdeberechtigt waren. Wie sich aus den konkreten landesgesetzlichen Regelungen in (zunächst) Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG und nunmehr in Paragraph 16, K-LvwGG ergibt, wollte der Kärntner Landesgesetzgeber aber auch im neuen Modell der Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 1. Jänner 2014 in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, der Landesregierung die Möglichkeit zur amtswegigen Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes einräumen und er hat daher - anstelle der bis dahin bestehenden Berechtigung der Landesregierung zur Erhebung einer Amtsbeschwerde im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates - ab 1. Jänner 2014 die Möglichkeit einer Amtsrevision im Sinne des Artikel 133, Absatz 8, B-VG gegen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes vorgesehen. Der Übergangsfall einer nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates möglichen "Übergangsrevision" wurde dabei offensichtlich nicht bedacht. Die Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG mit Ablauf des 31. Dezember 2013 kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Landesregierung, einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ungeachtet der durch Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG eingeräumten (verlängerten) Frist zur Einbringung einer Übergangsrevision nur bis zum 31. Dezember 2013 befristen wollte (wodurch im hier vorliegenden Fall zur Ausführung des Rechtsmittels gegen den am 19. Dezember 2013 zugestellten Bescheid nur wenige Arbeitstage zur Verfügung gestanden wären).
Es ist daher festzuhalten, dass eine nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung eingeräumte Amtsbeschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen des unabhängigen Verwaltungssenates, die im Organisationsgesetz zur Einrichtung des unabhängigen Veraltungssenates vorgesehen war und mit diesem Organisationsgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben wurde, auch - bei Vorliegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen - zur Erhebung einer Übergangsrevision nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG berechtigte.
9. Dennoch erweist sich die Revision als unzulässig:
Gemäß Paragraph 3, der Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1998, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung erlassen wird (K-GOL), Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2013,, sind der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung (unter anderem) folgende Angelegenheiten vorbehalten:
"5. a) Entscheidungen, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abzusehen, Beschwerdevorentscheidungen und sonstige Bescheide im Vorverfahren der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde, sofern dem angefochtenen Bescheid ein kollegialer Beschluss der Landesregierung zu Grunde liegt;
b) Schriftsätze in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, insbesondere Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Gegenschriften, Widersprüche und Ermächtigungen zur Vertretung in der mündlichen Verhandlung, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat;
6. Beschwerden an ein Verwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG, Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG und Paragraph 16, K-LvwGG sowie Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (Artikel 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG);"
Paragraph 3, Ziffer 5, K-GOL in der oben wiedergegebenen Fassung ist gemäß Artikel römisch zwei, der Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2013, Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2013,, mit der die Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung und die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2013, geändert werden, mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten, Paragraph 3, Ziffer 6, K-GOL mit 15. Mai 2013 Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2013,). Auch in der Stammfassung der K-GOL, Landesgesetzblatt Nr 8 aus 1999,, sah Paragraph 3, Ziffer 6, K-GOL vor, dass Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates (Artikel 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG) der kollegialen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten waren.
Die oben (Punkt 8.) dargelegte Berechtigung der Kärntner Landesregierung, gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG eine "Übergangsrevision" zu erheben, gründet nicht auf ihrer Stellung als belangter Behörde eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, sondern beruht auf der ihr durch Paragraph 12, Absatz 2, K-UVSG eingeräumten Beschwerdeberechtigung im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
In diesem Fall - die in der Revisionsberechtigung nach Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG fortwirkende Beschwerdeberechtigung ergab sich durch ein besonderes Landesgesetz im Sinne des Artikel 131, Absatz 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - ist gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, K-GOL eine kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung erforderlich (dasselbe gilt für die nunmehrige Amtsrevision im Sinne des Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 16, K-LvwGG).
Die von der revisionswerbenden Partei angesprochene - mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene - Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 5, Litera b, K-GOL, wonach (unter anderem) Revisionen vor dem Verwaltungsgerichtshof nur dann der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten sind, sofern der Rechtssache ein Bescheid zu Grunde liegt, dessen Erlassung die Landesregierung kollegial beschlossen hat, ist hingegen nur für jene Rechtssachen von Bedeutung, in denen sich die Berechtigung zur Erhebung der Revision nicht durch Einräumung einer Rechtsmittelbefugnis im Sinne des Artikel 133, Absatz 8, B-VG durch einfaches Landesgesetz ergibt, sondern in denen die Landesregierung als belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionsberechtigt ist. Eine Revisionsberechtigung nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG kommt im hier vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht in Betracht, da die revisionswerbende Partei nicht belangte Behörde im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht war, sondern erstinstanzliche Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren vor der hier belangten Behörde (unabhängiger Verwaltungssenat).
10. Die nicht durch kollegiale Beschlussfassung der Landesregierung gedeckte Revision der revisionswerbenden Partei war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in der gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG anzuwendenden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Da eine Sanierung der nur von einem Landesrat ohne kollegialen Beschluss der Landesregierung vorgenommenen Revisionserhebung nach Ablauf der Revisionsfrist nicht möglich war, konnte auch die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG nicht erfolgen vergleiche , den hg Beschluss vom 16. Dezember 1983, Zl 83/17/0225).
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
Wien, am 31. Juli 2014