Verwaltungsgerichtshof
28.03.2014
2014/02/0003
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und den Hofrat Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A K in S, vertreten durch die Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in 4020 Linz, Landstraße 47, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Jänner 2013, Zl. UVS- 06/FM/47/8617/2012-12, betreffend Übertretung des Börsegesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bezüglich der in der vorliegenden Beschwerde angestellten Überlegungen zur Geschäftsordnung der P AG jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0002, im Übrigen jenem im hg. Verfahren Zl. 2014/02/0001. In diesen Verfahren wurden die Beschwerden mit Erkenntnissen vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Aus den dort genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde auch vorliegend gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. März 2014