Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des M A in römisch eins, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2014, Zl. W168 1432950- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 1. Februar 2013 wies das Bundesasylamt (BAA) den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Somalias, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und sprach gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus (Spruchpunkt römisch drei.).

2 Mit der angefochtenen Entscheidung wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.), behob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und verwies die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zurück (Spruchpunkt A.II.).

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

6 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer Beschwerdeverhandlung und zur Wahrung des Parteiengehörs abgewichen. Das BVwG sei zur Gänze der unrichtigen Beweiswürdigung des BAA gefolgt. Das BVwG hätte seine Würdigung der Einschätzung des BAA als auch seine eigene autonome Würdigung der Glaubwürdigkeit nicht vornehmen dürfen, ohne sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung selbst ein Bild zu machen.

8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, lässt sich doch auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen nicht erkennen, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) fallbezogen abgewichen wäre. Die Revision räumt ein, dass das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung "vollständig" geteilt hat. Der Revisionswerber ist dieser Beweiswürdigung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Das BVwG durfte daher insoweit von einem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. März 2016, Ra 2015/18/0279).

9 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung weiters eine Widersprüchlichkeit der Entscheidung des BVwG gerügt wird, weil dieses einerseits von einem mängelfreien Verfahren des BAA ausgegangen sei, andererseits aber den Bescheid des BAA hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. aufgehoben habe, genügt der Hinweis, dass es sich bei den vom BAA getroffenen Aussprüchen um rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/20/0121).

10 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2016