Verwaltungsgerichtshof
24.04.2015
Ra 2014/01/0217
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1985, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2014, Zl. W168 1432950- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, eine allfällige Ausweisung stelle einen unverhältnismäßig schweren Nachteil für ihn dar und sei es dem österreichischen Staat eher zumutbar, bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens die Anwesenheit des Revisionswerbers in Österreich zu dulden. Er habe sehr gut Deutsch gelernt, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis unter österreichischen Staatsbürgern und habe sich in Österreich immer wohlverhalten. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar nicht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, jedoch der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte A.) römisch zwei. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) und A.) römisch drei. (Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet) behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Wien, am 24. April 2015