Verwaltungsgerichtshof
24.04.2014
Ra 2014/01/0010
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2014, GZ G309 1433959-1/5E, betreffend Paragraphen 3, 8 und 75 Absatz 20, Asylgesetz 2005, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht (Bundesverwaltungsgericht) hat in seinem Erkenntnis vom 17. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , Regierungsvorlage 1618, BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011; und vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).
Davon ausgehend erweist sich die außerordenliche Revision als unzulässig. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hängt die (außerordentliche) Revision nämlich schon deshalb nicht von der Lösung der (allein geltend gemachten) Rechtsfrage, ob im Falle der unrichtigen Verneinung der Asylrelevanz eines als wahr unterstellten Vorbringens eine "ordentliche Prüfung der Beweiswürdigung" unterbleiben könne, ab, weil die in Revision gezogene Entscheidung sich (u.a.) auch auf Erwägungen zur ausreichenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit stützt, hinsichtlich derer Gründe im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vom Revisionswerberber nicht vorgebracht werden.
In der außerordentlichen Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014