Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Geschäftszahl

2013/07/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der W und B GmbH in L, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 8. Mai 2013, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0045-VI/1/2013-Wa, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 10, Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund vertreten durch das Zollamt Linz-Wels in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 22. April 2013 stellte die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land auf Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 10, ALSAG fest, dass jene ca. 3.600 m³ recyclierten Baurestmassen, welche seitens der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken Nr. 1756/1, 1756/2, 1756/3 und 1756/4, alle KG N, Marktgemeinde H, zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendet wurden, Abfall iSd AWG 2002 seien, nicht dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, ALSAG unterlägen und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstelle.

Nach Rechtsansicht der Erstbehörde müsse es unter Hinweis auf Paragraph 5, AWG 2002 entsprechend dem Recyclinggedanken möglich sein, dass als Abfälle anfallende Stoffe, allenfalls nach erfolgter Aufbereitung und für definierte Einsatzzwecke, grundsätzlich diese Abfalleigenschaft wieder verlieren. In der Dokumentation der beschwerdeführenden Partei werde sowohl die chemische Unbedenklichkeit als auch die bautechnische Eignung des eingesetzten Recyclingmaterials nachgewiesen. Daraus ergebe sich, dass das eingesetzte Recyclingmaterial einer zulässigen stofflichen Verwertung zugeführt worden sei und durch die (nachträgliche) Analyse des eingesetzten Materials sichergestellt sei, dass die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes eingehalten worden seien. Die nachträglich durchgeführte Analyse könne deshalb akzeptiert werden, weil davon auszugehen sei, dass die seit 1992 behördlich bewilligte Recyclinganlage gleichbleibende Qualität produziere. Daher werde im "Bescheid der Oö. Landesregierung" vom 26. September 2011 festgestellt, dass das gegenständliche Material keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, AWG 2002 unterliege und damit begründet, dass Recyclingmaterial der Qualität "A" als Ersatz von Rohstoffen einer Verwertung zugeführt worden sei. Für das eingebaute Material sei aus fachlicher Sicht von einem Ende der Abfalleigenschaft auszugehen. Ebenso sei aufgrund des definierten Einsatzzweckes des Schüttmaterials eine Entledigungsabsicht auszuschließen. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Zufahrtsstraße zum Kieswerk T beginnend ab 2003 seien alle notwendigen, insbesondere naturschutz-, abfall- und gewerberechtlichen Bewilligungen vorgelegen.

Bei den eingesetzten Recyclingbaurestmassen handle es sich nicht um Abfälle sondern um Altstoff im Sinne der Definition des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), der als direkter Einsatz für einen Primärrohstoff verwendet worden sei. Dieser verliere seine Abfalleigenschaft erst im Zeitpunkt der Verwendung für einen zulässigen Zweck. Ausgehend von einer zulässigen Verwendung von Altstoffen zur Erfüllung eines behördlich bewilligten Kiesabbaus, dessen Projekt auch die Errichtung der Zufahrtsstraße beinhalte, liege unter Hinweis auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG kein beitragspflichtiges Ablagern von Abfällen vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ALSAG den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte "nicht dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, des ALSAG unterliegen" und "und das Aufbringen dieser recyclierten Baurestmassen keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des ALSAG darstellt" auf.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Errichtung der Zufahrtsstraße habe ab 2003 begonnen. Von 2003 bis 2005 seien Baurestmassen zufolge des Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, als Abfälle zu qualifizieren, während ab 1. Jänner 2006 für die Einstufung als Abfall die Erfüllung des objektiven oder subjektiven Abfallbegriffs des Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 genüge. Da es an Anhaltspunkten fehle, dass sich die ursprünglichen Eigentümer der Baurestmassen deren nicht entledigen wollten, liege Abfall im subjektiven Sinn vor. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führe nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Die Feststellung, dass es sich bei den eingesetzten Baurestmassen um Abfälle handle, sei daher nicht rechtswidrig.

Entgegen der Rechtsansicht der Erstbehörde ergebe sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG in der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, gestalteten Fassung, dass sich an der Qualifikation einer Maßnahme als Geländeverfüllungs- oder Geländeanpassungsmaßnahme nichts ändere, wenn diese im Einklang mit der Rechtsordnung stehe, alle allenfalls für sie notwendigen Bewilligungen vorlägen, lediglich qualitätsgesichert aufbereitete mineralische Baurestmassen verwendet würden und die Einbringung im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme stehe.

Betreffend die Rechtslage nach dem 1. Jänner 2006 verweise Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Bezug auf den Abfallbegriff auf Paragraph 2, Absatz eins, bis 3 AWG 2002. Darin sei aber nicht von "Altstoff" die Rede. Dieser werde in Paragraph 2, Absatz 4, AWG 2002 umschrieben. Damit sei auch die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002, die auf Altstoffe Anwendung finde, im konkreten Fall irrelevant. Eine Abfallendeverordnung für Baurestmassen (Paragraph 5, Absatz 2, AWG 2002) sei bis dato nicht erlassen worden.

Feststellungen zum Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz ALSAG bzw. für den Zeitraum nach dem 1. Jänner 2006 zum Vorliegen der in Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG normierten Tatbestandsmerkmale habe die Erstbehörde ausgehend von der unrichtigen Rechtsauffassung, die vorgenommene Aufschüttungsmaßnahme sei vor dem Hintergrund des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 und nicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG zu prüfen, nicht getroffen.

Die Erstbehörde habe überdies zu Unrecht erkennbar den Standpunkt vertreten, dass allein mit den durchgeführten nachträglichen Beprobungen das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG dargetan werde. Vielmehr wären die konkrete Ausgestaltung des behaupteten Qualitätssicherungssystems und die gesetzten Maßnahmen und Prozesse, wie etwa Eingangskontrollen, visuelle Kontrollen, regelmäßige Proben und Analysen, Eigen- und Fremdüberwachungsmaßnahmen darzustellen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG hat die Behörde (Paragraph 21,) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid unter anderem festzustellen, 1. ob eine Sache Abfall ist, 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt und 3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt.

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist jene Rechtslage anzuwenden, die zum Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, 2011/07/0099), im vorliegenden Fall somit die im Zeitraum ab 2003 in Geltung gestandene Rechtslage.

3. Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei ist weder für die vor der ALSAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, konkret von 2003 bis 2005, noch für die nach dieser Novelle ab 2006 geltende Rechtslage davon auszugehen, dass die Altlastenbeitragspflicht bereits mangels Abfalleigenschaft der für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T verwendeten Baurestmassen zu verneinen ist.

4. Der Beschwerdefall gleicht in Bezug auf das Bestehen der Abfalleigenschaft von im Zeitraum 2003 bis 2005 für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zu einem Kieswerk der beschwerdeführenden Partei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0283, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, das die wesentlichen Bestimmungen des ALSAG vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wiedergibt, verwiesen.

Demnach wurde mit Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, für Baurestmassen der in Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG normierte Rückgriff auf die Vorschriften des Paragraph 2, Absatz eins, bis 4 AWG 1990 zur Bestimmung des Abfallbegriffs beseitigt, weshalb auch Paragraph 5, AWG 2002 zur Bestimmung des Abfallendes keine Anwendung findet. Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG ist gegenüber Paragraph 2, Absatz 4, leg. cit. die Spezialnorm vergleiche , hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 98/07/0166). Ist demnach gemäß Paragraph 2, Absatz 6, ALSAG der objektive Abfallbegriff erfüllt, bedarf es sonst keiner weiteren Voraussetzungen mehr, um die Materialien als Abfall zu qualifizieren vergleiche , hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, 2011/07/0099). Das bedeutet, dass Materialien, die als Baurestmassen einzustufen sind, Abfälle sind.

Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, ALSAG bestimmt, dass Abfälle, die zur Verfüllung von Geländeunebenheiten bzw. zur Vornahme von Geländeanpassungen verwendet werden, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen unabhängig von einer solchen Wiederverwendung weiterhin als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Unter Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, leg. cit. sind, wie sich aus Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für Straßen etc. zu verstehen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 22. April 2004, 2003/07/0173, u.a.). Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien sind daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T der beschwerdeführenden Partei nicht verloren. Ob es sich bei den verwendeten Baurestmassen um ein marktfähiges Produkt gehandelt hat, das ausgehend von seiner Qualitätsklassifizierung am konkreten Standort unbedenklich eingesetzt werden konnte, ist somit für das Vorliegen ihrer Abfalleigenschaft unerheblich.

5. In Bezug auf das Bestehen der Abfalleigenschaft für ab 2006 verwendete Baurestmassen gleicht der Beschwerdefall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0098, entschieden wurde. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses, das die wesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 sowie des ALSAG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wiedergibt, verwiesen.

Demnach reicht es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht aus, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität ausweisen. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff.

Zu den auch im Beschwerdefall mit inhaltsgleicher Begründung von der beschwerdeführenden Partei dargelegten unionsrechtlichen Bedenken gegen dieses Auslegungsergebnis sowie der Anregung, die Einleitung der Verordnungsprüfung und Aufhebung der Kapitel 4.4.1 Baurestmassen und 5.2.14 Qualitätsanforderungen für Rekultivierungs- und Verfüllungsmaßnahmen einschließlich Geländeanpassungen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0098, näher auseinander gesetzt und dargelegt, dass den diesbezüglichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei keine Berechtigung zukommt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die diesbezüglichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Soweit die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 vermeint, dass die Abfalleigenschaft der verwendeten Baurestmassen spätestens mit ihrer zulässigen Verwendung bzw. Verwertung geendet habe und deshalb keine Beitragspflicht bestehe, kommt der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in diesem Zusammenhang in Bezug auf die Verwendung von Baurestmassen für die Vornahme von Geländeanpassungen, wie im vorliegenden Fall für die Errichtung einer Zufahrtsstraße im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG keine Bedeutung zu. Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solche Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, ALSAG nicht wesentlich.

6. Aus dem Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 26. September 2011, dem ein Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 zugrunde lag und worin festgestellt wurde, dass die Verwendung von Recyclingmaterial für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk T keiner Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegt, ist nicht auf die Zulässigkeit dieser Verwendung zu schließen. Ein Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG 2002 bezieht sich auf die Genehmigungspflicht einer Behandlungsanlage und nicht auf eine bestimmte Verwendung von Recyclingmaterial. Eine Bindungswirkung für das vorliegende Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG ist somit entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei nicht gegeben.

7. Als wesentlichen Verfahrensmangel moniert die beschwerdeführende Partei, dass ihr im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Wäre ihr Parteigehör gewährt worden, hätte sie darlegen können, dass in Anbetracht der Marktfähigkeit und Qualität des verwendeten Materials bzw. angesichts der Bindungswirkung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2011 und der umfassenden Genehmigung der in Rede stehenden Straßen keine Abfalleigenschaft und keine Altlastenbeitragspflicht gegeben gewesen sei.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ALSAG kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn 1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder 2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist. Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen. Die Erstattung einer Stellungnahme vor der belangten Behörde bietet der (hier: durch den geprüften Bescheid begünstigten) Partei im Aufsichtsverfahren nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG die einzige Möglichkeit, ihre Sicht der Dinge darzulegen und die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass kein Grund bzw. - wegen der Bindungswirkung der tragenden Begründung einer aufhebenden Entscheidung - nicht der von der Behörde angenommene Grund zum Einschreiten nach Paragraph 10, Absatz 2, ALSAG vorliegt. Wird der Partei dieses Recht genommen, hat sie keine Möglichkeit, im Aufsichtsverfahren ihre rechtlichen Interessen daran, dass die Aufsichtsbehörde von ihrer Befugnis, den Bescheid aufzuheben, keinen Gebrauch macht, geltend zu machen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2001, 2000/07/0003).

Inwiefern der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. September 2011, allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der Zufahrtsstraße zum Kieswerk der beschwerdeführenden Partei, die Marktfähigkeit und die Qualität der verwendeten Materialien deren Abfalleigenschaft und der Altlastenbeitragspflicht entgegenstehen bzw. eine Bindungswirkung des zitierten Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich besteht, sind Rechtsfragen, die dem Parteiengehör entzogen sind, weshalb die aufgezeigte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Unabhängig davon wurde in dem bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0098, bereits dargelegt, dass weder die Marktfähigkeit und die Qualität der recyclierten Baurestmassen, noch der betreffende Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich sowie allfällige verwaltungsbehördliche Genehmigungen der konkreten Verwendung der Baurestmassen für die Beurteilung der Abfalleigenschaft wesentlich sind bzw. keine Bindungswirkung gegeben ist.

8. Dass die Qualität der für die Errichtung einer Zufahrtsstraße zum Kieswerk der beschwerdeführenden Partei verwendeten Baurestmassen nach der von 2003 bis 2005 geltenden Rechtslage für die Altlastenbeitragspflicht relevant ist, wurde ebenfalls im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0283, auf dessen diesbezügliche Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verweisen wird, näher dargelegt.

Auf Grund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Endes der Abfalleigenschaft des verwendeten Recyclingmaterials unter Heranziehung des Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 in Bezug auf die Feststellung der Beitragspflicht nach Paragraph 3, ALSAG hat die Erstbehörde keine hinreichenden Feststellungen zur Qualitätsklasse des verwendeten Materials im Zeitpunkt dessen Einbaus getroffen. Die belangte Behörde hat somit betreffend das von 2003 bis 2005 eingebaute Material zu Recht den erstbehördlichen Bescheid hinsichtlich der Feststellung nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG, dass die recyclierten Baurestmassen nicht dem Altlastenbeitrag gemäß Paragraph 3, ALSAG unterliegen und deren Aufbringen keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd ALSAG darstellen, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ALSAG aufgehoben.

Das Gleiche gilt für den Zeitraum ab 2006. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, sind die darin näher aufgezählten mineralischen Baurestmassen von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, verwendet werden. Ein solches Qualitätssicherungssystem umfasst eine Aufbauorganisation, Verantwortlichkeiten, Abläufe, Verfahren und Mittel zur Verwirklichung des Ziels der Garantie gleichbleibender Qualität. Es beinhaltet auch Vorgaben zur Eingangskontrolle, Eigen- und Fremdüberwachung, Aufzeichnungspflichten sowie gegebenenfalls zur Kennzeichnung als Information für Anwender. Beide Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit und zwar einerseits das Vorliegen aller für die Ausnahme notwendigen rechtlichen Voraussetzungen (Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen), andererseits das Vorliegen eines Qualitätssicherungssystems müssen bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld (gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde) gegeben sein. Während der erfolgreich geführte Nachweis einer bereits im Zeitpunkt der Verwendung durchgeführten Qualitätssicherung - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Beitragsfreiheit bewirkt, können nachträgliche Untersuchungen und Analysen des bereits eingebauten Materials dahingehend, ob es im Zeitpunkt der Verwendung bestimmten Qualitätskriterien entsprochen und daher gefahrlos eingebaut werden konnte, einen Nachweis eines bereits damals bestanden habenden Qualitätssicherungssystems nicht ersetzen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2014, Ra 2014/07/0031).

Die Erstbehörde hat somit auf Grund der bereits dargelegten unrichtigen rechtlichen Beurteilung für den Zeitraum ab 2006 zu der für die Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, ALSAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, wesentlichen Frage, ob bereits im Zeitpunkt der Verwendung des Recyclingmaterials ein Qualitätssicherungssystem, wie beschrieben, bestand, keine Feststellungen getroffen. Die belangte Behörde hat daher auch für den Zeitraum ab 1. Jänner 2006 zu Recht den erstbehördlichen Bescheid gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, ALSAG - wie beschrieben - aufgehoben.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

10. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die mitbeteiligte Partei ihre Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war ihr ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hiefür nicht zuzuerkennen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, 2011/07/0163).

Wien, am 24. September 2015

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2015:2013070113.X00