Verwaltungsgerichtshof
05.11.2014
2012/10/0156
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, die Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Rigler als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des L S in B, vertreten durch Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Juli 2012, Zlen. UVS-1-533/E7-2011, UVS-1-534/E7-2011, betreffend Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung und des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte der belangte Verwaltungssenat das Straferkenntnis der erstinstanzlichen Behörde, mit welchem der Beschwerdeführer der Übertretungen des Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, und 3 des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2008, (Spruchpunkt 1.) sowie des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Punkt 6 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 (Spruchpunkt 2.) für schuldig erkannt und über ihn je eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt worden war, dies ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der belangte Verwaltungssenat verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Gemäß Paragraph 51 e, Absatz eins, VStG (a.F.) hatte der unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, gemäß Absatz 3, leg.cit. VStG konnte er u. a. von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte, die vom Berufungswerber in der Berufung zu beantragen gewesen wäre. Gemäß Absatz 5, leg.cit. konnte der unabhängige Verwaltungssenat von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichtet haben.
Ist allerdings ein Berufungswerber im Verwaltungsstrafverfahren nicht durch einen österreichischen Rechtsanwalt (oder einen Einvernehmensanwalt) vertreten, kann unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK die Unterlassung der Antragstellung auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zum Verlust des Rechtes des Berufungswerbers auf die in Strafsachen grundsätzlich garantierte mündliche Verhandlung führen, es sei denn, er wäre über die Antragstellung belehrt worden oder es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Möglichkeit wissen musste vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0030, vom 11. September 2013, Zl. 2011/02/0072, sowie vom 22. Februar 2011, Zl. 2010/04/0123, mwN).
Nach der Aktenlage war der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren nicht rechtsfreundlich vertreten, auch war er nicht über die Möglichkeit des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem belangten Verwaltungssenat belehrt worden, zumal der angefochtene Bescheid dem vorgelegten Verwaltungsakt zufolge nach Vorlage der Berufung an die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erlassen worden war; auch in der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses findet sich keine entsprechende Belehrung.
Die Beschwerde zeigt daher zutreffend auf, dass der belangte Verwaltungssenat zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
Das Verfahren ist dadurch mit einem wesentlichen Mangel behaftet, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 5. November 2014