Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.07.2013

Geschäftszahl

2012/10/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des F H in S, vertreten durch Dr. Stefan Nenning und Mag. Jörg Tockner, Rechtsanwälte in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 2012, Zl. ForstR-100880/4-2012-Le/Bm, betreffend Waldfeststellung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das Grundstück 680/1, KG P, Marktgemeinde S, mit Ausnahme der sich im westlichen Teil des Grundstücks befindlichen ca. 1,8m2 großen Schachtfläche, Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist.

Der Beschwerdeführer war bei Einbringung der Beschwerde Eigentümer des genannten Grundstücks und somit Partei des Verfahrens.

Aus dem von der belangten Behörde übermittelten Grundbuchauszug vom 18. April 2013 ergibt sich, dass das Eigentum an der genannten Liegenschaft nach Einbringung der Beschwerde je zur Hälfte auf Dr. A.K.W und Dr. G.R.M übergegangen ist. Diese haben dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber auf die unter Vorhalt des Verfahrensgegenstandes ergangene Anfrage, ob sie in das Beschwerdeverfahren eintreten, keine Erklärung abgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2013 aufgefordert, im Hinblick auf die Veräußerung seiner Liegenschaft bekannt zu geben, ob bzw. aus welchen Gründen er noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes habe. Der Beschwerdeführer hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 56, erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 20. September 2012, Zl. 2011/06/0132, mwN).

Mit dem angeführten, während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erfolgten, Eigentumsübergang an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an Dr. A.K.W. und Dr. G.R.M. hat der Beschwerdeführer seine Stellung als Eigentümer und Partei im vorliegenden Waldfeststellungsverfahren verloren. Der Beschwerdeführer kann daher durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr in subjektiven Rechten verletzt sein. Ihm kommt auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Entscheidung in der vorliegenden Angelegenheit zu. Die Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers, die im Hinblick darauf, dass der in Beschwerde gezogene Waldfeststellungsbescheid auch ihnen gegenüber wirkt vergleiche , dazu zB. das Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2006/10/0005, mwN), in das Beschwerdeverfahren hätten eintreten können, haben von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren war einzustellen.

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG).

Wien, am 24. Juli 2013