Verwaltungsgerichtshof
12.12.2013
2012/06/0184
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der S F in L, vertreten durch die Rechtsanwälte Konrad & Schröttner OG in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 2/II, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. August 2012, Zl. ABT13-12.10-L390/2012-27, betreffend Nutzungsänderung nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in L, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91/I; 2. Marktgemeinde L, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. Juli 2009 wurde der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues mit Beherbergungsbetrieb (11 Zimmer und 9 Suiten), Restaurant und Cafe, Mietflächen für Büros, Dienstleistungs- und Lebensmittelmarkt, sowie ein offenes Parkdeck mit 80 Stellplätzen und einem Parkplatz mit 30 Stellplätzen, diverse Geländeveränderungen und Einfriedung (Osten), auf näher bezeichneten im Bauland-Kerngebiet liegenden Grundstücken erteilt. Dieser Baubewilligung lag u.a. auch ein "Einreichplan Außenanlagen LAH09" zugrunde. Demnach war Bestandteil der Baubewilligung auch ein "befestigter Fahrstreifen für Revision".
Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 suchte die Erstmitbeteiligte (Bauwerberin) um Nutzungsänderung dieser an der westlichen und nördlichen Seite des sogenannten "Unimarktes" in der H-straße 23 der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde gelegenen Straße von "Straße für Revisionsarbeiten" auf "Straße für Revisionsarbeiten und als Zufahrt für Lieferanten und Entsorgungsdienste" an.
Die Baubehörde erster Instanz holte dazu die Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen Ing. L. vom 11. August 2011 ein, in der dieser zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass die Planungsrichtwerte des zu bebauenden Grundstückes eingehalten würden; es komme bei der nächstgelegenen Nachbarschaft zu keiner Veränderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und der Grenzwert für Schallpegelspitzen gemäß TA-Lärm werde eingehalten; es komme aber zu einer Überschreitung des Grenzwertes für Schallpegelspitzen an den Grundgrenzen des zu bebauenden Grundstückes; dies werde ausschließlich durch die Nutzung des Zulieferbereiches hervorgerufen; durch eine entsprechende Abschirmung könne diese Grenzwertüberschreitung hintangehalten werden; zu ergänzen sei, dass die Schallpegelspitzen aus dem Bereich der Anlieferung den Grenzwert auch im Bereich der Wohnung oberhalb der Zulieferflächen überschritten. Der Amtssachverständige schlug die Vorschreibung einer näher ausgeführten Auflage vor, wonach die Zufahrt für Lieferanten zu überdachen sei; durch diese Maßnahme sei eine Verbesserung von mindestens 10 dB zu erwarten, sodass der Grenzwert für Schallpegelspitzen eingehalten werden könne. Der Stellungnahme des schalltechnischen Amtssachverständigen liegt ein Geräuschmessbericht betreffend Messungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung am 21. Jänner und am 1. März 2011 bei, wobei einzelne Schallpegelspitzen gemessen wurden.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 teilte die Bauwerberin der Baubehörde projektergänzend mit, dass die an der nördlichen Außenseite gelegenen Räumlichkeiten der Wohnungen Top 30 und Top 31 des Objektes H-straße 25 (dabei handelt es sich nicht um das Objekt der Beschwerdeführerin) ausschließlich für Aufenthaltszwecke verwendet würden und eine Nutzung dieser Räumlichkeiten für Schlafzwecke ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Zu dieser Projektsänderung führte der schalltechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29. September 2011 aus, die Planungsrichtwerte gemäß ÖNORM S5021 würden eingehalten, daher sei davon auszugehen, dass zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen gegeben seien. Der Grenzwert für Schallpegelspitzen werde auch bei geöffneten Fenstern eingehalten; eine allfällige Störung des gesunden Schlafes sei nicht zu beurteilen, weil die betroffenen Räumlichkeiten auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen nicht für Schlafzwecke genutzt würden. Eine Überschreitung der Grenzwerte für Schallpegelspitzen gemäß TA-Lärm sei nicht gegeben. Auf Grund der Messergebnisse betreffend die Nachbarschaft im ersten Obergeschoss des Objektes "Unimarkt" erscheine die vorgeschlagene Auflage (Überdachung der Lieferantenzufahrt) nicht mehr notwendig. Dies werde damit begründet, dass die Auflage auf Grund von Berechnungsergebnissen vorgeschlagen worden sei, die messtechnischen Erhebungen hätten aber gezeigt, dass die aufgetretenen Schallpegelspitzen die anzustrebenden Grenzwerte nicht überschritten.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des nordöstlich an das geplante Vorhaben angrenzenden Grundstücks. Während der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2011 wandte sie sich im Wesentlichen wegen unzumutbarer Lärmbelästigung gegen das Vorhaben.
Daraufhin gab die Bauwerberin während der mündlichen Verhandlung folgende weiteren Projektsänderungen bekannt:
"Die Nutzung dieser Zufahrt soll nur mehr im Bereich bis zum Ende der Schleppkurve im Norden bis ein Meter vor Ende der bereits errichteten Lärmschutzwand (parallel zur östlichen Hauswand des Objektes H(…)straße 23) erfolgen.
Der Fahrstreifen wird über eine Länge von ca. 8,5m genutzt. Die gesamte parallel zur Ostfassade des Objektes H(…)straße 23 verlaufenden Lärmschutzwand wird auf die gesamte Länge von ca. 9,70 m auf eine Höhe von mindestens 1,90m errichtet. Sohin wird der abgetreppte Teil zur Gänze überbaut. Des Weiteren wird am Ende des genutzten Fahrstreifens eine geeignete Absperrung (zB. Kette, Poller etc.) montiert."
Der schalltechnische Amtssachverständige ergänzte sodann sein Gutachten noch während der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass auf Grund der Projektsänderung eine freie Schallausbreitung in Richtung der Grundgrenze der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei. Die Lärmschutzwand könne nunmehr den Ausbreitungsweg der Schallimmissionen, hervorgerufen durch den LKW Verkehr, wirksam unterbrechen. Laut ISO9613 ergebe sich für die vom Ausbreitungsweg abgewandte Auspufföffnung eine Verminderung von mindestens 10 dB. Die Lärmschutzwand bewirke eine Mindestabnahme in der Größenordnung ihres bewerteten Schalldämmmaßes von mindestens 20 dB, somit betrügen die auftretenden Schallpegelspitzen an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin bis 70 dB und seien nicht geeignet, den anzustrebenden Grenzwert nach TA-Lärm von 70 dB zu überschreiten.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin legte sodann den Schallmessbericht 8/11 der A GmbH vom 15. Oktober 2011 vor und beantragte die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens.
Zum Schallmessbericht der A GmbH führte der Amtssachverständige aus, es sei nicht nachvollziehbar, welche Schallereignisse den Schallspitzen zuzuordnen seien, weil der Verfasser des Berichtes nicht während der gesamten Messzeit anwesend gewesen sei. Der überwiegende Teil der aufgetretenen Schallspitzen übersteige den Grenzwert von 70 dB nicht. Bei anderen Ereignissen, wie beispielsweise Schallpegelspitzen durch Kühlaggregate und Rückfahrwarner, handle es sich um einen nicht konsensgemäßen Betrieb. Durch die Vorlage des Messberichtes der A GmbH könne nicht bewiesen werden, dass die ÖNORM S5004 bei den Messungen des Amtssachverständigen nicht eingehalten worden sei, es könne allenfalls der Beweis gelingen, dass unterschiedliche Messergebnisse erzielt worden seien.
Die Baubehörde erster Instanz holte sodann das medizinisches Gutachten der Sachverständigen Dr. K. vom 27. Oktober 2011 ein, in dem diese zusammenfassend zum Ergebnis kam, dass Gesundheitsgefährdungen für den Tagzeitraum von 6:00 bis 22:00 Uhr mit Sicherheit auszuschließen seien.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde der Bauwerberin die beantragte Nutzungsänderung nach Maßgabe der Planbeilagen samt Anlagenbeschreibung und nach Maßgabe unter anderem folgender Projektmodifizierung:
"2. Die gesamte parallel zur Ostfassade des Objektes H(…)straße 23 verlaufende Lärmschutzwand wird auf die gesamte Länge von ca. 9,70 m auf eine Höhe von mindestens 1,90 m errichtet. Sohin wird der abgetreppte Teil bis zur geraden Verlängerung der Oberkante der Lärmschutzwand erhöht."
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin führte die erstinstanzliche Baubehörde aus, es werde festgehalten, dass die Messung der A GmbH nicht als nachvollziehbar verifiziert worden sei; eine konkrete Zuordnung der Messergebnisse zu tatsächlichen und rechtlich relevanten Vorkommnissen erscheine nicht möglich. Das Gutachten des Amtssachverständigen sei schlüssig, mit den logischen Denkgesetzen im Einklang stehend und damit nachvollziehbar.
In ihrer Berufung vom 16. November 2011 rügte die Beschwerdeführerin - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Relevanz - die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen, und begründete dies mit den Messergebnissen der A GmbH. Der Vorwurf, diese Messungen könnten nicht einzelnen Schallereignissen zugeordnet werden, gehe ins Leere, weil dem Bericht Fotos mit genauer Zeitangabe angeschlossen seien, die mit den aufgenommenen Schallpegelspitzen korrelierten. Die Pegelspitzen seien im Bereich der Ladezone wesentlich höher als die vom Amtssachverständigen angenommen maximalen 70 dB. Darüber hinaus sei gegen den Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Gemeinde, den Bauamtsleiter und den Amtssachverständigen wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches und der vorsätzlichen Falscherstellung eines Gutachtens Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet worden. Diese Personen seien daher befangen, und das gegenständliche Verfahren sei gemäß Paragraph 38, AVG bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu unterbrechen.
Mit Bescheid vom 22. November 2011 gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte er aus, ein Unterbrechungsgrund liege nicht vor, weil die geltend gemachte Strafanzeige keine Vorfrage darstelle. Maßgeblich für die Beurteilung des Schalls seien nicht die Emissionen in der Ladezone, sondern die Immissionswerte an der Grundgrenze der Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 Vorstellung mit der Begründung, der Messbericht der A GmbH belege, dass das Gutachten des Amtssachverständigen falsch sei. Tatsächlich änderten sich die örtlichen Verhältnisse durch die Ladetätigkeit wesentlich, nämlich im Umfang von 43,3 dB auf 57 dB. Der Befangenheitseinwand werde sowohl gegen die Baubehörde erster Instanz als auch gegen die Berufungsbehörde erhoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 24. August 2012) wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin mangels Verletzung von Rechten als unbegründet ab. Begründend führte sie dazu - soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - aus, der Umstand, dass gegen den Bürgermeister und den Gemeindesekretär der zweitmitbeteiligten Marktgemeinde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Amtsmissbrauchs und gegen den Amtssachverständigen Anzeige infolge des Verdachtes der schalltechnischen Falschbegutachtung eingebracht worden sei, stelle keinen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG dar. Im Fall einer tatsächlichen strafrechtlichen Verurteilung eines im Ermittlungsverfahren tätigen Behördenorgans stehe die Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zur Verfügung. Das lärmtechnische Gutachten stelle auch keine präjudizielle Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG dar.
Zum Bereich Schall führte die belangte Behörde aus, unter Zugrundelegung des Gemeindeaktes könne festgestellt werden, dass das schalltechnische Gutachten sowie die Ergänzungen dazu von einem tauglichen Sachverständigen erstellt worden seien. Die Prüfung habe keine Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens ergeben. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit der Erfahrung des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Einem schlüssigen Sachverständigengutachten könne mit bloßen Behauptungen ohne Argumentation auf gleicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerdeführerin habe nur einen Geräuschmessbericht der A GmbH mit allgemeinen Ausführungen vorgelegt, der keinesfalls ein Gutachten einer dazu befugten Person darstelle. Damit sei dem schalltechnischen Gutachten nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten worden. Die Berufungsbehörde habe folgerichtig festgestellt, dass kein Zweifel an der Schlüssigkeit des dem Verfahren zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens bestehe, und habe die vorgebrachten schalltechnischen Einwände ausreichend gewürdigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die Mitbeteiligten - die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011, anzuwenden. Gemäß dessen Paragraph 26, Absatz eins, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmgunen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
sowie das Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Verwaltungsverfahrens sind jedenfalls geeignet, die Schlüssigkeit der Äußerungen des Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung selbst aus, der Messbericht der A GmbH könne allenfalls beweisen, dass unterschiedliche Messergebnisse erzielt worden seien. Eine Klärung dieser allenfalls bestehenden Unterschiede erfolgte jedoch nicht. Dass die im Messbericht der A GmbH aufgezeigten Schallpegelspitzen den Schallereignissen nicht zuzuordnen seien, ist angesichts der diesem Bericht beiliegenden Fotos von LKW mit genauen Zeitangaben, die mit den gemessenen Pegelspitzen übereinstimmen, nicht nachvollziehbar.
an der laut Planunterlagen in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundgrenze der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Schallimmissionen von mehr als 70 dB verursachen können.
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060184.X00