Verwaltungsgerichtshof
19.04.2012
2012/01/0011
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des J H in A, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Jänner 2009, Zl. Sich20-8-2-2008-Bu, betreffend Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Jänner 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß Paragraph 65, Absatz eins, und 4 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) und Paragraph 19, AVG sich bei der Polizeiinspektion A. einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer habe von den näher bezeichneten Polizeiinspektionen im Jahr 2007 wegen des Verdachtes der Vergehen nach Paragraph 147, StGB (Betrug) und Paragraph 127, StGB (Diebstahl) sowie im Jahr 2008 wegen des Vergehens nach Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) an die Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden müssen. Ausgehend von den dargelegten maßgebenden Bestimmungen des SPG reiche es aus, dass die zu behandelnde Person im Verdacht stehe, einen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG begangen zu haben, auf die Strafbarkeit werde nicht abgestellt. Auf Grund des Berichts der Polizeiinspektion A. vom 14. Mai 2008 an die Staatsanwaltschaft R. habe der begründete Verdacht bestanden, der Beschwerdeführer habe "eine mit Strafe bedrohte Handlung" begangen. Irrelevant sei sein Vorbringen, er sei wegen des ihm angelasteten Vergehens der Körperverletzung auf Grund des durchgeführten außergerichtlichen Tatausgleichs nicht verurteilt worden. Diese Erledigungsform zeige deutlich, dass der Beschwerdeführer "für eine vorsätzlich begangene strafbare Handlung nach dem StGB Verantwortung übernehmen musste". Seine Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung erscheine "zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe unbedingt erforderlich". Bereits im Jahr 2007 habe er zweimal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zur Anzeige gebracht werden müssen. Da diese Anzeigen ihn nicht abhalten hätten können, einen weiteren gefährlichen Angriff zu begehen, könne "eine günstige Zukunftsprognose nicht angenommen werden". Die erkennungsdienstliche Behandlung solle "der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe durch Ihr Wissen um die Möglichkeit Ihrer Wiedererkennung bzw. dadurch bedingte erleichterte Ausforschung Ihrer Person entgegenwirken".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die zur Beurteilung des vorliegenden Falles maßgeblichen
Rechtsvorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in
der Fassung BGBl. I Nr. 114/2007 lauten:
"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
Paragraph 16, (1) …
1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ausgenommen die Tatbestände nach den Paragraphen 278, 278 a und 278 b StGB, oder
…
Erkennungsdienstliche Behandlung
Paragraph 65, (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
…
Verfahren
Paragraph 77, (1) Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(Paragraph 39, AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
..."
Nach dieser Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar 4. Auflage, Seite 693 Anmerkung 2, bis 4).
Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung weiter - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. September 2011, B 924/11).
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde es jedoch unterlassen, sich mit der weiter hinzukommenden Voraussetzung zu befassen und im angefochtenen Bescheid darzulegen, weshalb sie eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers aus den angeführten Gründen für notwendig hält. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sei, wurde nicht dargelegt; ein Sachverhalt in dieser Hinsicht ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , Hauer/Keplinger, a.a.O., Seite 695, Anmerkung 6 Punkt 3 Punkt 2,, und 6.3.3.).
Zur Ausführung der Tat(en) oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers fehlen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde hat nur festgehalten, der Beschwerdeführer sei im Verdacht gestanden, einen gefährlichen Angriff (im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, und 3 SPG) begangen zu haben. Mit dem Hinweis auf den Bericht einer Polizeiinspektion (vom 14. Mai 2008) scheint das Vergehen der (vorsätzlichen) Körperverletzung gemeint zu sein, zu dem der Beschwerdeführer die Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleichs ins Treffen führte. Insoweit (zum außergerichtlichen Tatausgleich) im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe "Verantwortung übernehmen müssen" und die zwei Anzeigen im Jahr 2007 hätten ihn von der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe nicht abhalten können, scheint die belangte Behörde die Persönlichkeit des Beschwerdeführers zur Begründung des Vorbeugungserfordernisses herangezogen zu haben. Sie hat dafür aber keine anderen Fakten als die genannten Anzeigen und die Erledigung durch einen außergerichtlichen Tatausgleich dargetan. Auch dafür, warum die im Alter zwischen 15 1/2 und 17 Jahren begangenen Vergehen auf eine Rückfallgefahr schließen ließen, fehlt jede Begründung. Dass die (im Jahr 2008) angelastete Tat der Körperverletzung wegen ihrer Art für die Annahme ausreiche, die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich, wurde im angefochtenen Bescheid nicht dargetan vergleiche , zu dieser Voraussetzung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0053).
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen erfüllen somit die oben dargestellten Anforderungen nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 19. April 2012