Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2011

Geschäftszahl

2011/10/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache der Stadt Graz als Sozialhilfeträger in 8010 Graz, Hauptplatz 1 (Rathaus), gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Februar 2011, Zl. FA11A-32-1695/2010-3, betreffend Gewährung von Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Mitbeteiligten gemäß Paragraphen eins, und 4 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes - SHG, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009, (im Folgenden: Stmk. SHG), Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in Form der Übernahme der nicht durch heranzuziehende Eigenmittel der Mitbeteiligten gedeckten Kosten von deren Unterbringung in einem näher genannten Seniorenheim gewährt. Weiters ordnete der angefochtene Bescheid gestützt auf Paragraph 5, Stmk. SHG an, in welchem Ausmaß Eigenmittel der Mitbeteiligten (aus Pensions-, Witwenversorgungs- und Pflegegeldbezügen) heranzuziehen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte - Beschwerde der Stadt Graz als Sozialhilfeträger mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In Hinblick auf eine allfällige Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei enthält die Beschwerde lediglich den folgenden Absatz im Abschnitt "B) Beschwerdesachverhalt":

"7. Durch die Berufungsentscheidung wird die Stadt Graz als Sozialhilfeträger belastet und verpflichtet. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz hat die Stadt Graz 40 % der anfallenden Sozialhilfekosten zu übernehmen und ist daher nach Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Parteistellung gegeben."

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf diese Vorschrift gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn nach Lage des Falles zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die Beschwerde nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003, Zl. 2002/10/0233, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligten Sozialhilfe als Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt; zugleich wurde angeordnet, in welchem Ausmaß die Mitbeteiligte nach Paragraph 5, Stmk. SHG eigene Mittel einzusetzen hat.

Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, Stmk. SHG umfasst die Sozialhilfe u. a. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs. Nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. besteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes ein Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs für Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten.

Paragraph 5, leg. cit. regelt, inwieweit als eigene Mittel des Hilfeempfängers dessen Einkommen und verwertbares Vermögen einzusetzen sind.

Nach Paragraph 17, Stmk. SHG sind Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe dieses Gesetzes das Land, die Sozialhilfeverbände, allfällige sonstige Gemeindeverbände (ISGS), die Stadt Graz als Stadt mit eigenem Statut und die Gemeinden (Sozialhilfeträger).

Nach Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. hat das Land im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes 60 % dieses Aufwandes den Sozialhilfeverbänden und der Stadt Graz zu ersetzen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, leg. cit. haben die Sozialhilfeverbände und die Stadt Graz 40 % der Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes zu tragen.

Nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz Stmk. SHG sind die nicht gedeckten Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes vorläufig von den Sozialhilfeverbänden (Stadt Graz) zu tragen.

Die beschwerdeführende Partei leitet ihre Berechtigung, gegen den der Mitbeteiligten Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährenden Bescheid Beschwerde zu erheben, erkennbar lediglich aus dem Umstand ab, dass sie - als Sozialhilfeträger - durch den angefochtenen Bescheid mit 40 % der anfallenden Sozialhilfekosten belastet werde.

In diesem Zusammenhang sind die Behauptungen der Beschwerde von Interesse, die Mitbeteiligte sei lediglich vorübergehend finanziell hilfsbedürftig und die belangte Behörde habe die Frage der Wirksamkeit eines von der Mitbeteiligten abgeschlossenen Schenkungsvertrages in Hinblick auf deren Geschäftsfähigkeit nicht ausreichend geprüft.

Das von der beschwerdeführenden Partei - zumindest implizit - behauptete Recht zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde setzte eine Berechtigung eines Sozialhilfeträgers voraus, im behördlichen Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe geltend zu machen, es bestünde (insbesondere mangels Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers) kein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe. Eine solche Rechtsposition kommt dem beschwerdeführenden Sozialhilfeträger allerdings nicht zu vergleiche , wiederum den bereits angeführten hg. Beschluss vom 27. Jänner 2003).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 13. März 1990, Zl. 88/11/0257 (= VwSlg. 13.138A), ausgesprochen, dass die Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch die bescheidmäßige Entscheidung der staatlichen Behörde einerseits und durch den ihr korrespondierenden Realakt der Hilfeleistung durch den Sozialhilfeträger andererseits erfolgt und diese beiden Verwaltungsakte insofern in einem untrennbaren funktionellen Zusammenhang stehen, als sich das Erfordernis, die Art und das Ausmaß der konkret zu leistenden Hilfe aus der behördlichen Entscheidung ergibt, die kraft Gesetzes die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zum entsprechenden Realakt nach sich zieht. Schon dieses durch das Gesetz vorgezeichnete notwendige Zusammenwirken von Behörde und Sozialhilfeträger bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe "Gewährung von Sozialhilfe" verbietet die Annahme, dem Sozialhilfeträger komme insoweit gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - eine geschützte Rechtsposition im Sinne eines subjektiven Rechtes zu.

Nach dem Gesagten kommt der beschwerdeführenden Partei als Sozialhilfeträger im Verfahren über die Gewährung von Sozialhilfe keine Rechtsposition zu, in der sie ihre aus dem Gesetz (insbesondere aus Paragraph 19, Absatz eins, Stmk. SHG) erwachsende Verpflichtung zur Kostentragung mit der Behauptung abwehren könnte, die Entscheidung der belangten Behörde entspreche in der Frage der Hilfsbedürftigkeit des Sozialhilfeempfängers nicht dem Gesetz.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 13. Mai 2011