Verwaltungsgerichtshof
25.03.2010
2009/05/0156
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2009/05/0253 E 25. März 2010
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der IH in Wien und 2. des KR in Gablitz, beide vertreten durch Heller & Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. April 2009, Zl. MA 64-1261/2009, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme
römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen;
römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 21. November 2005 wurde den Eigentümern der Grundstücke Nr. 942/1 und 942/4, EZ 306, KG Dornbach, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (KEG) der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer in den Straßenkanal unterhalb der Verkehrsfläche zu leiten und nach hergestellter Einmündung innerhalb eines Monats die Senkgrube zu beseitigen.
Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (in der Folge: MA 25), vom 9. Jänner 2008 wurde den Beschwerdeführern als nunmehrigen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft die Ersatzvornahme unter Setzung einer Paritionsfrist von zwölf Wochen angedroht.
Mit Bescheid der MA 25 vom 13. März 2009 wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrags vom 21. November 2005 durch Ersatzvornahme angeordnet.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27. März 2009 und der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen gleichlautende Berufungen, in welchen sie vor allem ausführten, sie hätten mit Eingabe vom 17. November 2008 die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Regenwässern und Schmutzwässern in den Kanal beantragt. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Nach der Judikatur sei eine Vollstreckung unzulässig, wenn sich der Verpflichtete später um die Aufhebung seiner Verpflichtung durch Antragstellung bemühe. Wenn dies nach der Rechtsprechung sogar für Abbruchbescheide gelte, müsse das umso mehr für jene Aufträge gelten, die dem Verpflichteten ein positives Tun auferlegten. Überdies hätten sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse durch die Antragstellung geändert. Hinzu komme, dass bei der Durchführung der Arbeiten die Gefahr bestehe, dass sich das auf der Liegenschaft vorhandene Bauwerk senke bzw. sogar einstürze. Dies mache die Vollziehung des Bescheides unmöglich. Die angeordnete Maßnahme sei im Hinblick auf die Kosten, die Unbewohntheit der Liegenschaft und eine auf der Liegenschaft lastende Servitut nicht das gelindeste Mittel.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin (mit im Wesentlichen gleichlautendem Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2009 die Berufung des Zweitbeschwerdeführers; siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0253) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, dass die Anhängigkeit einer auf eine Ausnahme von einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: Verpflichtung zur Einleitung von Abwässern in den Straßenkanal) abzielende Eingabe einem bei der Behörde eingebrachten Antrag zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung für ein bereits errichtetes Bauwerk, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vollstreckung eines Demolierungsauftrages aus dem Titel des fehlenden Konsenses aufschiebe, nicht gleichzuhalten sei und daher diese Eingabe das anhängige Vollstreckungsverfahren auch nicht stoppen könne. Solange eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einleitung von Abwässern in den Straßenkanal nicht erteilt worden sei - was die Beschwerdeführer nicht behaupteten -, sei die Vollstreckung eines Auftrages, der die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Inhalt habe, nicht unzulässig. Durch die Eingabe habe sich auch nichts an den rechtlichen oder tatsächlichen Umständen geändert. Der Titelbescheid könne im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr neu aufgerollt werden. Aus dem im Akt befindlichen Anbot der Firma S ergebe sich auch, dass die Erfüllung des Auftrages nicht unmöglich sei. Die Ersatzvornahme sei im vorliegenden Fall das einzige zum Ziel führende Zwangsmittel. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme gehe ins Leere, da der erstinstanzliche Bescheid keinen Auftrag zur Kostenvorauszahlung, sondern eine Anordnung der Ersatzvornahme zum Gegenstand habe.
Gegen den die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, eine Vollstreckung sei unzulässig, wenn sich der Verpflichtete später um die Aufhebung der Verpflichtung durch Antragstellung bemühe. Bei richtiger Auslegung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde so lange mit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zuwarten müssen, bis rechtskräftig über die Anträge auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung entschieden worden sei. Durch den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung habe sich auch der Sachverhalt wesentlich geändert, sodass eine Vollstreckung auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, dass zu Gunsten der Nutzungsberechtigten der unmittelbar hinter der gegenständlichen Liegenschaft gelegenen Liegenschaft eine Servitut eingetragen sei. Wenn der Durchgang auf Grund der Bauarbeiten nicht mehr begehbar sei, würden den Beschwerdeführern zivilrechtliche Nachteile (Duldungsklagen, Unterlassungsklagen, etc.) drohen, zumal auch die Wasser- und Stromzufuhr für sämtliche Nutzungsberechtigte unterbrochen werden müssten. Außerdem sei zu befürchten, dass bei Herstellung des Kanals eine Senkung oder sogar ein Einsturz des Bauwerkes drohe. Im Übrigen sei die Paritionsfrist zu kurz gewesen. Die belangte Behörde sei nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen, habe den beantragten Augenschein nicht durchgeführt und den Bescheid nicht ausreichend begründet.
Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt werden kann vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2009, 2008/07/0232, mwN).
Der angefochtene Bescheid spricht ausschließlich über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin ab. Er kann daher nicht in ein subjektives Recht des Zweitbeschwerdeführers eingreifen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Paragraph 2, KEG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001, lautet auszugsweise:
"Verpflichtung zur Einleitung
...
..."
Paragraph 4, Absatz eins, VVG lautet:
Paragraph 10, Absatz 2, VVG lautet: