Verwaltungsgerichtshof
28.02.2012
2009/04/0267
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde
1. der MMag. A und 2. des MMag. B, beide in C, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Juli 2009, Zl. IIa- 90005/33-04, betreffend Änderung einer Bergbauanlage (mitbeteiligte Partei: römisch zehn GesmbH in Y, vertreten durch Dr. Martin Wöll, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 16), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins.
1. Die mitbeteiligte Partei betreibt die bestehende Schotterabbau-Anlage "Tonwerk F", für welche mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1997 die gewerberechtliche Genehmigung zur Erweiterung dieser Betriebsanlage in einer 3. Abbaustufe erteilt wurde.
Zur Vorgeschichte dieses Verfahrens wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0162, verwiesen.
Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2004 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Mit diesem Bescheid war die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 13. September 2004, mit dem der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 119, Absatz 3, Mineralrohstoffgesetz (MinroG) die Bewilligung einer Bergbauanlage auf einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen erteilt worden war, mangels Parteistellung zurückgewiesen worden. Die Aufhebung erfolgte im Wesentlichen deshalb, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 vor der Erstbehörde im Hinblick auf Paragraph 119, Absatz 6, Ziffer 3, MinroG rechtserhebliche Einwendungen wegen der Belästigung durch Lärm und Staub erhoben hatten und somit ein Verlust ihrer Parteistellung durch Präklusion nicht eingetreten war (auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen).
2.1. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und nunmehr neuerlich beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juli 2009 wurde der Berufung der Beschwerdeführer teilweise Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid der BH vom 13. September 2004 dahingehend abgeändert, dass der Spruch neu gefasst wurde und der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 119, Absatz 9, MinroG die Genehmigung zur Herstellung der mit Eingabe vom 21. Juni 2004 beantragten Änderung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1997 genehmigten obertägigen Bergbauanlage erteilt wurde. Weiters wurden im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Betriebszeiten festgelegt. Im Übrigen wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.
2.2. Begründend führte die belangte Behörde zunächst zum bisherigen Verfahrensgang aus, die mitbeteiligte Partei habe mit Eingabe vom 21. Juni 2004 die Änderung einer im Standort F bereits in Betrieb befindlichen und mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1997 genehmigten Bergbauanlage beantragt. Über dieses Ansuchen sei am 28. Juli 2004 eine mündliche Verhandlung seitens der BH durchgeführt worden, in welcher die Beschwerdeführer die im zitierten hg. Erkenntnis vom 26. April 2007 angeführten rechtserheblichen Einwendungen erhoben hätten.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren sei durch die belangte Behörde ein emissionstechnisches und ein immissionstechnisches sowie (darauf aufbauend) ein medizinisches Gutachten eingeholt worden, welche den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden seien. Den Beschwerdeführern sei eine Frist von vier Wochen und zwei Tagen zur Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Seitens der Beschwerdeführer wurde am 19. Juni 2009 ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (bis zum 31. Oktober 2009) gestellt, welchem nicht Folge gegeben worden sei.
2.4. Sodann werden im angefochtenen Bescheid ein "Bericht der akkreditierten Prüfstelle über die Änderung der Staubemissionssituation an PM 10 bei altem und neuem Kieswerk vom 13. Oktober 2008" der TÜV A GmbH vollinhaltlich wiedergegeben. In diesem wird zusammenfassend ausgeführt, im Auftrag der mitbeteiligten Partei seien die Staubemissionen an PM 10 für den Betrieb der alten und neuen Betriebsanlage berechnet worden. Dabei seien die beiden Konfigurationen "Kieswerk ALT (bis 2004) und NEU (ab 2004)" verglichen worden. Im Mai 2007 sei am Standort des Kieswerkes durch einen Sachverständigen des TÜV ein Lokalaugenschein durchgeführt worden, welcher auf Grund des Eindruckes bei der Besichtigung eine Bestandsaufnahme des von der mitbeteiligten Partei betriebenen Kieswerkes mit Aufbereitungs-, Wasch- und Sortieranlagen zum Ergebnis gehabt habe. Unter der ungünstigsten Annahme eines vollständigen Materialimports und einer mittleren Leistung von 120 t/h im alten Kieswerk bzw. 165 t/h im neuen Kieswerk seien Quellstärken für das Kieswerk ALT in der Höhe von 7,1 kg/h und für das Kieswerk NEU von 6,7 kg/h berechnet worden. Die Verbesserungen beim Kieswerk NEU überwögen die Auswirkungen der höheren Anlagenleistung.
2.5. Weiters wird im angefochtenen Bescheid das emissionstechnische Gutachten hinsichtlich Lärm und Staub vom 18. Dezember 2008 vollständig wiedergegeben. Im Wesentlichen wird in diesem Gutachten ausgeführt, seitens der belangten Behörde sei das Ersuchen ergangen, unter Zugrundelegung des genehmigten Bestandes gegenständlicher Bergbauanlage sowie der Ergebnisse der Gutachten, welche im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im analogen gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren bereits erstellt worden seien, im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführer, durch Lärm und Staub belästigt worden zu sein, ein ergänzendes Gutachten zur Frage zu erstellen, ob durch die antragsgegenständlichen Änderungen der bewilligten Bergbauanlage eine Erhöhung der Emissionen in Bezug auf die Beschwerdeführer zu erwarten seien.
Der Befund dieses Gutachtens beschäftigt sich sodann mit dem vorgelegten Einreichprojekt und enthält Ausführungen, dass die projektierte Anlage eine bereits bestehende Bergbauanlage teilweise ersetzen solle, welche mit Bescheiden der BH vom 13. Jänner 1972 sowie der belangten Behörde vom 30. Mai 1997 genehmigt worden sei. Bei der neu beantragten Bergbauanlage handle es sich um eine kombinierte Förder-, Sieb-, Brech-, Wasch- und Klassieranlage. Sodann werden die im Antrag beschriebenen Anlagenteile/Komponenten detailliert angeführt. Weiters wird ausgeführt, dass ausdrücklich nicht antragsgegenständlich weiter angeführte "in natura vorhandene und mit der Bergbauanlage in Verbindung stehende" Komponenten seien (darunter etwa ein externer Backenbrecher und eine Vertikalprallmühle).
Sodann wird in diesem Gutachten im Wesentlichen im Hinblick auf Schall ausgeführt, es sei der Umgebungsgeräuschpegel, welcher sich aus der akustischen Ist-Situation und den Emissionen genehmigter Betriebsanlagen zusammensetze, ermittelt worden (Vorbelastung). Darüber hinaus werde die spezifische (zusätzliche) Schallimmission (getrennt für die beantragte Bergbauanlage bzw. die in natura vorhandenen nicht beantragten Anlagenteile) prognostiziert. Es seien verschiedenste Messsituationen erfasst worden: Umgebungsgeräuschmessungen seien zu unterschiedlichen Tages- und Jahreszeiten, an unterschiedlichen Wochentagen, in unterschiedlicher Dauer, bei verschiedenen meteorologischen Verhältnissen und unter diversen Betriebszuständen durchgeführt worden. Darüber hinaus seien die Messungen teils angekündigt und teilweise ohne Information bzw. Mitwirkung der mitbeteiligten Partei erfolgt. Es seien sowohl die Schallemissionen der beantragten Anlage als auch die Schallimmission bei der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer und beim dazwischenliegenden Geländerücken messtechnisch erhoben worden. Aus den durchgeführten Messungen am Messpunkt der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer lasse sich keine Korrelation mit dem Betrieb oder Stillstand der verfahrensgegenständlichen Bergbauanlage bzw. der vorgeschalteten Zerkleinerungsanlage ableiten. Das Dauergeräusch der beantragten Anlage sei an diesem Messpunkt kaum bis nicht hörbar und gehe im Umgebungsgeräusch unter, es seien lediglich Schallspitzen eindeutig wahrzunehmen. Messtechnisch sei der Betrieb der Bergbauanlage von deren Stillstand auf Grund der großen Entfernung und der abschirmenden Geländeausformung nicht eindeutig zu unterscheiden. Lediglich Pegelspitzen (z.B. Abkippgeräusch Radlader in den Aufgabetrichter) seien höher und messbar. Durch den Beurteilungspegel des spezifischen Geräusches werde der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission rechnerisch um 0,7 dB von 50,4 dB auf 51,1 dB angehoben. Durch den energieäquivalenten Dauerschallpegel des spezifischen Geräusches ohne Anpassungswert erfolge eine Anhebung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission um 0,2 dB von 50,4 dB auf 50,6 dB.
Im Hinblick auf Luftreinhaltung wird in diesem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von der vorgelegten Emissionserklärung des TÜV vom Oktober 2008 ergebe sich eine weitgehende Emissionsneutralität zwischen der ursprünglich bestehenden und der neu beantragten Anlage. Diese Emissionserklärung sei einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden. Nicht enthalten sei in der Emissionserklärung die Zwischenlagerung von aufbereitetem Material (Freileger) samt den damit zusammenhängenden Manipulationsvorgängen. Ob diese Tätigkeiten dem vorliegenden Antrag zuzurechnen seien, sei eine Rechtsfrage. Da diese Anteile in der Emissionserklärung nicht enthalten seien, hätten sie im gegenständlichen Gutachten nicht berücksichtigt werden können. Nachdem die Anlage bereits in Betrieb stehe, würden die damit verbundenen Immissionen an der nahe gelegenen Messstelle F miterfasst. Auf Grund des Zusammenhanges zwischen dem Jahresmittelwert der PM 10-Immission und der Überschreitungshäufigkeit des Grenzwertes für den Tagesmittelwert könnte die Überschreitungshäufigkeit bei bekanntem Jahresmittelwert prognostiziert werden.
2.6. In der Folge wird im angefochtenen Bescheid das immissionstechnische Gutachten (zu Feinstaub PM 10) vom 17. März 2009 vollständig wiedergegeben. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, eine Analyse der Messergebnisse an der Messstelle F Bogen BE 11 zeige, dass für einzelne Überschreitungen des Tagesmittelwertes großteils Einzelereignisse aus Südwest verantwortlich gewesen seien. So seien die mit Abstand höchsten Werte am 29. Mai und am 30. Mai 2008 gemessen worden. Ursache dafür seien die großräumigen Verfrachtungen von Sahara-Staub gewesen. Ein Zusammenhang zwischen den Überschreitungen und Emissionen der mitbeteiligten Partei sei nicht zu erkennen. Der Zusammenhang zwischen dem Jahresmittelwert PM 10 und der Anzahl der Überschreitungen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert aller Messstellen in Österreich zeige auf, dass selbst bei Zugrundelegung des höheren Wertes (im höher gelegenen Ortsteil von F) keine Grenzwertverletzung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft zu erwarten sei.
2.7. Sodann wird im angefochtenen Bescheid das medizinische Gutachten vom 29. Mai 2009 vollinhaltlich wiedergegeben. In diesem wird zusammenfassend festgehalten, dass anhand der nachvollziehbaren Darstellung der Schallimmissionssituation durch den emissionstechnischen Sachverständigen davon ausgegangen werden könne, dass Schallimmissionen aus der verfahrensgegenständlichen Anlage beim Immissionspunkt der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer im Vergleich zur bestehenden, ortsüblichen Schallsituation eine untergeordnete Rolle spielten und die ortsübliche Situation nicht wesentlich beeinflussten. Aus umweltmedizinischer Sicht seien Gesundheitsschädigungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen durch Schallereignisse aus der verfahrensgegenständlichen Anlage im Bereich des betrachtenden Immissionspunktes auszuschließen.
Zu den Luftschadstoffen führte der medizinische Sachverständige aus, der emissionstechnische Sachverständige gehe auf Basis der vorgelegten Emissionserklärung vom 13. Oktober 2008 von einer weitgehenden Emissionsneutralität zwischen der ursprünglich bestehenden und der neu beantragten Anlage aus. Im Zuge einer Besprechung sei diese Aussage durch den Sachverständigen Ing. MK dahingehend konkretisiert worden, dass bei Hinzurechnung von "Kleinemittenten" zu den in der Emissionserklärung des TÜV angeführten Emissionen keine relevante Änderung der Emissionen zwischen der Alt- und der Neuanlage angegeben werden könne. Nicht relevant wären Änderungen dann, wenn diese messtechnisch nicht feststellbar seien. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass die beantragte Änderung der genehmigten Bergbauanlage im Vergleich zum Betrieb vor Durchführung der Änderungen mit keinen erhöhten Feinstaubimmissionen im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer verbunden sei. Eine Beurteilung der medizinischen Auswirkungen der beantragten Änderungen in Bezug auf die Emissionssituation erübrige sich somit. Weiters führte der medizinische Sachverständige aus, in der immissionstechnischen Stellungnahme vom 16. Februar 2009 werde die PM 10- Immissionssituation im Bereich des höher gelegenen Ortsteils von F durch einen Vergleich mit nahegelegenen Messstellen prognostiziert. In dieser Prognose seien bereits die PM 10- Immissionen verursacht durch die bestehende Anlage enthalten. Ein Vergleich mit den gesundheitsbezogenen Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft zeige, dass diese somit deutlich unterschritten blieben.
2.8. Sodann traf die belangte Behörde auf Grund der dargestellten Ermittlungsergebnisse die Feststellung, dass Schallimmissionen aus der verfahrensgegenständlichen Anlage beim Immissionspunkt unmittelbar bei der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführer im Vergleich zur bestehenden, ortsüblichen Schallsituation eine untergeordnete Rolle spielten und die ortsübliche Situation nicht wesentlich beeinflussten. Aus umweltmedizinischer Sicht seien Gesundheitsschädigungen oder erhebliche Belästigungsreaktionen durch Schallereignisse aus der verfahrensgegenständlichen Anlage im Bereich des betrachteten Emissionspunktes auszuschließen. Auf Grund der durchgeführten Emissionsmessungen sei eine Verifizierung der in den Immissionserklärungen der mitbeteiligten Partei enthaltenen Schallangaben vorgenommen worden.
Im Hinblick auf die Belastung durch Staub sei der Amtssachverständige zum Ergebnis gekommen, dass sich ausgehend von der vorgelegten Emissionserklärung vom Oktober 2008 eine weitgehende Emissionsneutralität zwischen der ursprünglich bestehenden und der neu beantragten Anlage ergebe. Die beantragte Änderung der genehmigten Bergbauanlage sei im Vergleich zum Betrieb vor Durchführung der Änderungen mit keinen Feinstaubimmissionen im Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführer verbunden. Eine Beurteilung der medizinischen Auswirkungen in Bezug auf die Immissionssituation erübrige sich somit. Im Hinblick auf die PM 10-Immissionssituation wird festgestellt, dass ein Vergleich mit den gesundheitsbezogenen Grenzwerten des Immissionsschutzgesetzes-Luft zeige, dass diese deutlich unterschritten blieben.
2.9. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesvorschriften (Paragraph 66, Absatz 4 und Paragraph 119, MinroG) im Wesentlichen aus, infolge des zitierten hg. Erkenntnisses vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0162, habe sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ausschließlich mit den von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 vorgebrachten rechtserheblichen Einwendungen auseinanderzusetzen gehabt. Auf darüber hinausgehende Einwendungen im Berufungsschriftsatz sei auf Grund eingetretener Präklusion nicht näher einzugehen gewesen. Insoweit sich die im Berufungsvorbringen enthaltenen Einwendungen mit den bereits in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen deckten, seien diese wie folgt zu beurteilen gewesen:
2.9.1. Soweit die Beschwerdeführer eine zu knapp bemessene Frist zwischen Ladung und Verhandlung (in erster Instanz) rügten, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung nachweislich 15 Tage vor der Verhandlung zugestellt erhalten hätten. Selbst wenn davon auszugehen gewesen sei, dass diese Vorbereitungszeit nicht ausreichend gewesen sei, so sei dieser Verfahrensmangel durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Berufungsverfahren als geheilt anzusehen.
2.9.2. Soweit die Beschwerdeführer eine bestehende "Diskrepanz zwischen Einreichunterlagen und Projektbetreiber" kritisierten, wies die belangte Behörde darauf hin, dass dies ohne Einfluss auf die den Nachbarn nach dem MinroG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte sei, wobei im gegenständlichen Verfahren die mitbeteiligte Partei Antragstellerin gewesen sei und noch immer sei.
2.9.3. Zur Einwendung, die Projektunterlagen basierten auf deutschem Recht, führte die belangte Behörde aus, auch dieser müsse jegliche Relevanz im Sinne einer subjektiv-öffentlichen Rechtsverletzung der Beschwerdeführer als Nachbarn abgesprochen werden.
2.9.4. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen betreffend die Verkürzung der Betriebszeiten, sei der Berufung Folge zu leisten gewesen. Unter Zugrundelegung der Beurteilung des Emissionsverhaltens der gegenständlichen Bergbauanlage durch den lärmtechnischen Sachverständigen seien die Betriebszeiten wie im Spruch des angefochtenen Bescheides einzuschränken gewesen.
2.9.5. Zum Antrag der Beschwerdeführer, der "alten" Anlage Auflagen zu erteilen, wies die belangte Behörde darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die beantragte Änderung der Bergbauanlage sei und lediglich für diese Auflagen vorgeschrieben werden könnten.
2.9.6. Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerdeführer, eine angemessene Sicherheitsleistung (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 6, Litera b, MinroG) zu verlangen, wies die belangte Behörde darauf hin, dass auch in diesem Punkt kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerdeführer bestehe.
2.9.7. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Hintanhaltung von Beeinträchtigungen durch Lärm und Staub führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie verweise auf die im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Gutachten. Diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zufolge sei die beantragte Änderung der genehmigten Bergbauanlage gemäß Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 3, sowie Ziffer 6, Litera a, MinroG zu bewilligen gewesen.
2.9.8. Zu dem von den Beschwerdeführern beantragten Probebetrieb wies die belangte Behörde darauf hin, dass Paragraph 119, Absatz 8, MinroG zur Voraussetzung habe, dass im Zeitpunkt der Herstellungs(Errichtungs)bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden könne, ob die vorgeschriebenen Auflagen die in Paragraph 119, Absatz 3, MinroG angeführten Interessen hinreichend zu schützen vermögen. Im vorliegenden Fall ließen die Ergebnisse der schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten jedoch eine ausreichende Beurteilung zu.
2.9.9. Im Hinblick auf die den Beschwerdeführern nicht gewährte Fristverlängerung im Parteiengehör führte die belangte Behörde aus, diesen sei vorliegend eine Frist von vier Wochen und zwei Tagen eingeräumt worden, um zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass das emissionstechnische Gutachten, welches letztlich die Basis sowohl für das immissionsfachliche als auch das medizinische Gutachten dargestellt habe, den Beschwerdeführern bereits fünf Monate vor Ablauf der gesetzten Frist übermittelt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten daher bereits zu diesem Zeitpunkt Gelegenheit gehabt, ein entsprechendes Gegengutachten einzuholen. In den Schriftsätzen hätten die Beschwerdeführer keine Argumente vorgebracht, welche die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Sachverständigengutachten in Zweifel ziehen würden, und sind diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodass insgesamt spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erstattete im Verfahren eine Äußerung.
römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2006, (MinroG), lauten:
"Bewilligung von Bergbauanlagen
Paragraph 119, (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs-)Bewilligung hat zu enthalten:
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraphen 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist,
5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder - soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist - gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und
6. bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits eine Überschreitung eines Grenzwertes gemäß Anlage 1, 2 oder 5b IG-L oder einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist,
a) die Emissionen der Aufbereitungsanlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
b) der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes - Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, sodass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Absatz eins, Ziffer 6,) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Absatz 7,) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.
…
Zuständigkeit der Behörden
…
Paragraph 171, (1) Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, und Behörde zweiter Instanz der Landeshauptmann. …
…
Übergangsbestimmungen
Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
Paragraph 197, …
…
Paragraph 204, (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch vier. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt , Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt , Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den Paragraphen 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet Paragraph 179, Absatz eins und 2 Anwendung. "
2. Zur Reichweite der Parteistellung der Beschwerdeführer:
2.1. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG:
Im Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde - in Folge des hg. Erkenntnisses vom 26. April 2007, Zl. 2005/04/0162 - die Auffassung, sie habe auf Grund eingetretener Präklusion (nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG) lediglich auf die von den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2004 vorgebrachten Einwendungen wegen der Belästigung durch Lärm und Staub, nicht aber auf darüber hinausgehende Einwendungen einzugehen gehabt.
Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (arg. "soweit" statt "wenn" wie noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) verliert eine Partei ihre Parteistellung, "soweit" sie nicht in der näher angeführten Weise rechtzeitig Einwendungen erhebt. Nach dieser Regelung bleibt die Parteistellung nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten, sodass eine teilweise präkludierte Partei nachträglich nicht neue zusätzliche Einwendungen erheben kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, Zl. 2010/06/0257, mwN, und auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009), 170 und FN 516).
Jedoch ist für den Eintritt der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG der dem Gesetz entsprechende Hinweis auf diese Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 2, AVG in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung von essentieller Bedeutung vergleiche , ebenso das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, Zl. 2010/06/0257, mwN).
Im Beschwerdefall wurde nach der Aktenlage in der Kundmachung bzw. Verständigung über die Verhandlung vom 28. Juli 2004 noch auf die Rechtsfolgen nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der (zu diesem Zeitpunkt geltenden) Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, verwiesen. Dieser Rechtsfolgenhinweis hat daher gegenständlich entgegen der Auffassung der belangten Behörde bewirkt, dass die Parteistellung insgesamt erhalten blieb, wenn nur ein Nachbarrecht rechtzeitig geltend gemacht wurde vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, Zl. 2010/06/0257, mwN).
2.2. Nach Paragraph 119, MinroG:
Was die somit insgesamt erhalten gebliebene Parteistellung der Beschwerdeführer als Nachbarn der gegenständlichen Bergbauanlage anbelangt, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Aus den Bestimmungen des MinroG über die Bewilligung von Bergbauanlagen (Paragraph 119,) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage als Partei teilzunehmen und geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektivöffentliches Recht des Nachbarn, geltend zu machen, dass unabhängig von einer konkreten Gefährdung oder Belästigung im dargestellten Sinn die Bewilligung nicht erteilt wird, weil andere - im öffentlichen Interesse normierten - Bewilligungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Bewilligungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN).
Unter diesem Gesichtspunkt ist im Folgenden auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.
3. Zum Ablauf des Probebetriebes:
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, der im erstinstanzlichen Bescheid der BH vom 2. Mai 2007 verfügte Probebetrieb sei zwischenzeitlich abgelaufen, weshalb der genannte Bescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei und nicht durch den angefochtenen Bescheid abgeändert werden könne.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Herstellung einer Änderung der gegenständlichen Bergbauanlage gemäß Paragraph 119, Absatz 9, MinroG ist. Im erstinstanzlichen Bescheid wurde zusätzlich gemäß Paragraph 119, Absatz 8, MinroG angeordnet, dass die (geänderte) Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf und damit zusammenhängend ein befristeter Probebetrieb angeordnet vergleiche , Paragraph 119, Absatz 8, zweiter Satz MinroG). Diese Anordnung nach Paragraph 119, Absatz 8, MinroG wurde im angefochtenen Bescheid, der gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides neu fasste, nicht mehr aufrechterhalten.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat der Ablauf eines befristeten Probebetriebs nach Paragraph 119, Absatz 8, zweiter Satz MinroG nicht den Wegfall der Herstellungs(Errichtungs)bewilligung der Bergbauanlage zur Folge, sondern bedeutet alleine, dass für den weiteren Betrieb der Bergbauanlage die angeordnete Betriebsbewilligung erforderlich ist. Im Beschwerdefall ist dies aber nicht der Fall, weil die Anordnung einer Betriebsbewilligung durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr aufrechterhalten wurde.
4. Zum Einwand der entschiedenen Sache:
Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde weiters auf den hg. Beschluss (vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/04/0100), und behaupten, in dem diesem Beschluss zu Grunde liegenden Verfahren sei versucht worden, die gegenständliche Bergbauanlage in eine gewerbliche Betriebsanlage überzuführen. Durch die dem zitierten hg. Beschluss zu Grunde liegende negative Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sei eine entschiedene Sache begründet worden; der belangten Behörde sei eine neuerliche Entscheidung verwehrt.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem zitierten hg. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes die Behandlung einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt wurde. Dieser Bescheid hatte die Behebung einer erstinstanzlichen Änderungsgenehmigung nach der GewO 1994 zum Gegenstand und betrifft daher - ausgehend vom vorliegend alleine entscheidenden Antrag nach Paragraph 119, Absatz 9, MinroG - eine vom vorliegenden Verfahren nach dem MinroG unterschiedliche Sache.
Im Übrigen liegt auch die Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt und aus diesem Grund eine Bewilligungspflicht nicht vorliegt, außerhalb des Mitspracherechtes der Nachbarn: Der Nachbar hat ein subjektiv-öffentliches Recht, im Verfahren zur Bewilligung der Herstellung einer Bergbauanlage geltend zu machen, dass die beantragte Bewilligung nicht erteilt wird, wenn - trotz Festsetzung von Bedingungen und Auflagen - eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte bzw. eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist vergleiche , das obzitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2007, Zlen. 2005/04/0115 bis 0117, mwN). Ob eine (Bergbau)Anlage bzw. deren Änderung nur mit Bewilligung ausgeführt werden darf, ist aber eine Frage, die die Rechtsstellung der in einem Bewilligungsverfahren als Partei in Betracht kommenden Personen keinesfalls berührt. Das MinroG räumt diesen Personen nämlich kein Recht ein, in das durch die Annahme der Bewilligungspflicht bzw. Bewilligungsfreiheit einer Anlage eingegriffen werden könnte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2008/04/0088).
5. Zur Übergangsregelung des Paragraph 197, Absatz 5, MinroG:
Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, bei dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1997 habe es sich um eine gewerberechtliche Genehmigung gehandelt. Dieser Bescheid habe nie die Genehmigung einer Bergbauanlage zum Gegenstand gehabt, daher sei auch die Änderung einer nie genehmigten Bergbauanlage mit dem angefochtenen Bescheid denkunmöglich. Auch seien die Übergangsbestimmungen des MinroG vorliegend nicht anwendbar, weil es die mitbeteiligte Partei unterlassen habe, die gemäß Paragraph 197, Absatz 5, MinroG (gemeint: Paragraph 204, Absatz eins, MinroG) erforderlichen Unterlagen (nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 MinroG) fristgerecht zu übermitteln.
Auch dieses Vorbringen bewegt sich nach dem Obgesagten vergleiche , oben Punkt 4.) außerhalb der den Beschwerdeführern als Nachbarn der Bergbauanlage zukommenden Parteirechte.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof zur Übergangsbestimmung des Paragraph 197, Absatz 5, MinroG festgehalten, dass die Regelung des Paragraph 197, Absatz 5, MinroG jener des Paragraph 204, MinroG auf Grund ihrer Spezialität vorgeht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. April 2011, Zl. 2005/04/0226, mwN). Daher ist die Vorlage von Unterlagen nach Paragraph 204, Absatz eins, MinroG - wie von den Beschwerdeführern behauptet - für Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen nicht erforderlich, da für diese die lex specialis des Paragraph 197, Absatz 5, MinroG gilt.
Im Beschwerdefall liegt unstrittig eine Bewilligung vor, die zunächst auf Grundlage der Gewerbeordnung erteilt wurde und daher im Sinne des Vorgesagten nach Paragraph 197, Absatz 5, MinroG weiter gilt und nunmehr unter Anwendung der Bestimmungen des MinroG zu behandeln ist.
6. Zur nicht gewährten Fristverlängerung im Parteiengehör:
6.1. Die Beschwerdeführer bringen insoweit auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, die ihnen im Parteiengehör eingeräumte Frist von vier Wochen sei zu kurz bemessen gewesen, zumal die Unterlagen unvollständig übermittelt worden seien. Bei einer Akteneinsicht hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass umfangreiche Aktenteile nicht übermittelt worden wären, und sei am 19. Juni 2009 der Antrag gestellt worden, diese Aktenteile zu übermitteln. Durch die zu kurz bemessene Frist sei den Beschwerdeführern nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zu den eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. Nach der "scheinbaren" Aktenlage sei den Beschwerdeführern nach der Übermittlung der restlichen Unterlagen lediglich eine Frist von acht Tagen zur Verfügung gestanden. Im Antrag auf Fristerstreckung hätten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auch für die Erstellung der Gutachten der Amtssachverständigen mehrere Monate in Anspruch genommen worden seien. Dem Zweitbeschwerdeführer sei es nicht einmal als Vizepräsident des Landesverbandes für T und römisch fünf der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen möglich, eine Überprüfung der Amtsgutachten derart kurzfristig in Auftrag zu geben.
6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Partei im Rahmen des Parteiengehörs auch eine angemessene Frist zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens zur Verfügung stehen, wenn nur durch Fachgutachten zu klärende Fragen zu entscheiden sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2006/04/0053, mwN).
6.3. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung einer Frist zur Einholung von Gegengutachten und Abgabe einer auf diese gestützten Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entsprochen.
Nach der Aktenlage wurden den Beschwerdeführern im Parteiengehör das immissionstechnische Gutachten sowie das medizinische Gutachten mit einer Stellungnahmefrist von einem Monat übermittelt. Soweit die Beschwerdeführer rügen, diese Frist sei unzureichend gewesen, weil ihnen nicht alle Gutachten übermittelt worden seien, ergibt sich aus der Aktenlage (und dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift), dass den Beschwerdeführern das emissionstechnische Gutachten und die zugrundeliegende Emissionserklärung des TÜV bereits im Februar 2009 (somit mehrere Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides) übermittelt worden war. Somit besteht der Beschwerdevorwurf, die genannte Monatsfrist sei nie gegeben worden, weil Unterlagen unvollständig übermittelt worden seien, nicht zu Recht.
Weiters ist vorliegend auch nicht zu sehen, warum die von den Beschwerdeführern beantragte Fristverlängerung von mehr als vier Monaten unumgänglich gewesen sein sollte. Mit dem Vorbringen, auch die Amtssachverständigen hätten mehrere Monate für die Erstellung ihrer Gutachten benötigt, wird die Erforderlichkeit einer derartig langen Fristverlängerung jedenfalls nicht dargetan.
Dessen ungeachtet hätte den Beschwerdeführern aber nach der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine angemessene Frist zur Vorlage entsprechender Gegengutachten zur Verfügung gestellt werden müssen, wird doch von den Beschwerdeführern auch verlangt, nicht als unschlüssig zu erkennenden sachverständigen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten vergleiche , hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 2011, Zl. 2009/04/0211).
Dem solcherart vorliegenden Verfahrensfehler kommt auch Relevanz zu, da sich die Gutachten der Amtssachverständigen aus folgenden Überlegungen als unschlüssig erweisen:
7. Vorbringen im Hinblick auf die Gutachten der Amtssachverständigen:
7.1. Gegen die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Gutachten wenden die Beschwerdeführer auf das Wesentlichste zusammengefasst ein, der Bericht der akkreditierten Prüfstelle habe den Betrieb weiterer Anlagen (Abbaubetrieb, Betonwerk, Asphaltmischanlage, Trockenbaustoffanlage) nicht in seine Überlegungen einbezogen und auch nicht die entsprechenden Genehmigungsbescheide als Grundlage genommen, sodass die Annahmen zur Gesamtemission des "Kieswerkes ALT" nicht verifizierbar seien. Diese Gegenüberstellung sei daher keine geeignete Grundlage für die emissionstechnischen Gutachten. Aus diesem Grund gingen die darauf aufbauenden Gutachten einschließlich des medizinischen Gutachtens von falschen Annahmen aus.
Auch bei der Beurteilung der Schallimmissionen sei nicht im Detail ausgeführt worden, welche Immissionen genehmigter Betriebsanlagen zugrundegelegt worden seien. Auch die gutächtliche Beurteilung im Hinblick auf Luftreinhaltung sei unschlüssig, werde doch zum einen die Immissionserklärung des TÜV unreflektiert zugrundegelegt und andererseits aber darauf verwiesen, dass in dieser Emissionserklärung die Zwischenlagerung von aufbereitetem Material in Freilagern samt damit zusammenhängenden Manipulationsvorgängen nicht enthalten sei, und die Frage, ob diese Tätigkeiten dem Antrag zuzurechnen seien, eine Rechtsfrage darstelle. Was die Staubentwicklung anlange, sei von der Gesamtsituation des Werkgeländes der Schottergrube F auszugehen und nicht lediglich von der zu genehmigenden Anlage. Dabei seien die Bestimmungen des IG-Luft und der Umstand, dass das gesamte Gemeindegebiet von F zum Sanierungsgebiet gehöre, zu berücksichtigen; deshalb sei Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 6, MinroG nicht Rechnung getragen worden.
7.2. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 119, Absatz 9, zweiter Satz MinroG die Bewilligung zur Herstellung einer Änderung der bewilligten Bergbauanlage auch die bereits bewilligte Anlage soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 119, Absatz 3, MinroG umschriebenen Interessen gegenüber der bereits bewilligten Anlagen erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 festgehalten, dass Gegenstand eines Verfahrens nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein hat. Nur insoweit, als es wegen der Änderung zur Wahrung der (dort) im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist, hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen; erforderlich ist es dann, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Danach ist es nicht von Bedeutung, welches von der Betriebsanlage ausgehende Maß von Immissionen insgesamt auf die Liegenschaft der Nachbarn einwirkt, zu beurteilen ist vielmehr lediglich jenes Maß an Immissionen, um welches die von der bereits genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen erhöht werden, sowie allfällige neu auftretende Immissionen vergleiche , die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3 (2011), 902f, Rz 14 zu Paragraph 81, GewO 1994 angeführte hg. Rechtsprechung).
Dieser Rechtsprechung liegt aber zu Grunde, dass als Vergleichsmaßstab immer die bereits genehmigte Betriebsanlage heranzuziehen ist. Ausgangspunkt der Beurteilung sind damit aber - übertragen auf die Genehmigung einer Änderung einer Bergbauanlage nach MinroG und wie bereits der Wortlaut des Paragraph 119, Absatz 9, zweiter Satz MinroG erkennen lässt - immer die "bereits bewilligten Anlagen".
7.3. Dagegen haben die Sachverständigen im Beschwerdefall eine vergleichende Beurteilung, ausgehend von dem faktischen Bestand der Bergbauanlage vor der beantragten Änderung, vorgenommen und gleichzeitig gewisse Anlagenteile von dieser vergleichenden Beurteilung wieder ausgenommen, wobei unklar bleibt, ob diese bereits bewilligt waren oder nicht.
Ob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine dem Paragraph 119, Absatz 8, MinroG entsprechende Beurteilung vorgenommen hat, ist daher in schlüssiger Weise weder den im Bescheid vollinhaltlich wiedergegebenen Gutachten noch den darauf aufbauenden Feststellungen der belangten Behörde zu entnehmen.
8. Aus diesen Erwägungen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
9. Aus diesem Grund war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht einzugehen.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Abbau erfolge völlig anders als im Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 1997 genehmigt und die Abweichungen der Trassierung und Ausführung der Bandförderanlage seien dermaßen gravierend, dass ein neues Verfahren nach dem MinroG durchzuführen gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass es vorliegend alleine darauf ankommt, welche Änderung die mitbeteiligte Partei beantragt hat bzw. welche Änderung die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Grundlage dieses Antrages genehmigt hat vergleiche zur Antragsbedürftigkeit Paragraph 119, Absatz 9, vierter Satz in Verbindung mit Absatz eins, MinroG und zur vergleichen Regelung des Paragraph 80, Absatz eins, MinroG betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081, mwN; vergleiche , fallbezogen bereits den hg. Beschluss vom 30. Juli 2010, AW 2010/04/0022). Der Behörde ist es vielmehr verwehrt, mehr oder etwas anderes zu bewilligen, als vom Genehmigungswerber beantragt wurde vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081, mwN).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 5, MinroG eine Sicherstellung auftragen müssen, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Frage außerhalb des Mitspracherechtes der Beschwerdeführer als Nachbarn der Bergbauanlage bewegt vergleiche , hiezu die oben unter 2.2. angeführte hg. Rechtsprechung).
Dies gilt ebenso für das Beschwerdevorbringen, im vorliegenden Verfahren sei die Frage der Flächenwidmung jener Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden solle, nicht releviert worden.
Soweit die Beschwerdeführer unsubstantiiert behaupten, die mitbeteiligte Partei habe im Bereich der Schottergrube F versucht, durch die Aufteilung eines Vorhabens eine Unverträglichkeitsprüfung zu umgehen, können sie letztlich eine Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht konkret dartun.
10. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im beantragten Ausmaß (Schriftsatzaufwand) auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Februar 2012