Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2008

Geschäftszahl

2008/12/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des JH in P, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde Purgstall an der Erlauf, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. "Weihnachtszuwendungen" und Abgeltung von Überstunden, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Säumnisbeschwerde ergibt sich Folgendes:

Am 26. Juni 2007 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag an den Bürgermeister der Marktgemeinde P, bescheidmäßig festzustellen, dass er Anspruch auf Auszahlung von Weihnachtszuwendungen für näher genannte Kinder habe. Weiters beantragte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe, bescheidmäßig darüber abzusprechen, dass "er in der Zeit, in der er gemäß Dienstauftrag die musikalische Früherziehung in den Kindergärten durchgeführt hat, bis zur Einstellung dieses Projektes 100 Überstunden und daher Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Abrechnung und Auszahlung derselben hat".

Da über diesen Antrag innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergangen war, erhob der Beschwerdeführer einen an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag.

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine behauptete Säumnis der belangten Behörde mit der Entscheidung über den genannten Devolutionsantrag geltend.

Paragraph 156, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, Landesgesetzblatt 2400, , in der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt 2400, - 0 lautet:

"§ 156

Dienstbehörde römisch eins. Instanz

Über alle dienst- und besoldungsrechtlichen Ansprüche oder Anträge von Gemeindebeamten und deren Hinterbliebenen (Angehörigen) hat der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat zu entscheiden, sofern nicht durch gesetzliche Vorschriften ein anderes Gemeindeorgan ausdrücklich zur Entscheidung berufen ist."

Dies trifft im Beschwerdefall nicht zu. Hinsichtlich des Instanzenzuges enthalten weder die NÖ GBDO noch die für die besoldungsrechtlichen Ansprüche maßgebliche NÖ GBGO besondere Vorschriften.

Paragraph 60, Absatz eins und 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000 (im Folgenden: NÖ GemO), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Landesgesetz LGBl. 1000-12 = Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2001,, lautet:

"§ 60

Instanzenzug

     (1) Der Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches geht

     1.        gegen Bescheide des Bürgermeisters (des

Gemeindeamtes gemäß § 42 Abs. 3) an den Gemeindevorstand (Stadtrat),

     2.        gegen erstinstanzliche Bescheide des

Gemeindevorstandes (Stadtrates) an den Gemeinderat

     Gegen Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates)

nach Z. 1 ist eine weitere Berufung unzulässig.

  1. Absatz 2,Die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse üben aus:

     1.        gegenüber dem Bürgermeister und dem Gemeindeamt mit

Organstellung der Gemeindevorstand (Stadtrat),

     2.        gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) der

Gemeinderat.

Gegen Bescheide des Gemeindevorstandes (Stadtrates) nach Ziffer eins

ist eine Berufung unzulässig.

..."

Aus der vorzitierten Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GemO folgt, dass die gegenüber dem Bürgermeister "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" im Verständnis des (gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG im Dienstrechtsverfahren anzuwendenden) Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht der hier belangte Gemeinderat, sondern vielmehr der Gemeindevorstand ist. Letzterer ist daher für die Behandlung eines auf eine behauptete Säumnis des Bürgermeisters gestützten Devolutionsantrag zuständig. Dies ist auch dann der Fall, wenn im Devolutionsantrag fälschlicherweise der Übergang der Entscheidungspflicht auf den unzuständigen Gemeinderat begehrt wird vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 25. September 2002, Zl. 2002/12/0235 = Slg. 15.914/A).

Langt - wie hier - ein Devolutionsantrag bei der unzuständigen Behörde (hier: der belangten Behörde) ein, so ist sie verpflichtet, diesen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 6 und Paragraph 73, Absatz 2, AVG (in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG) an die zuständige Devolutionsbehörde (hier: den Gemeindevorstand) weiterzuleiten; die Verletzung der Verpflichtung zur (nicht bescheidförmig vorzunehmenden) Weiterleitung gemäß Paragraph 6, AVG begründet jedoch keine Säumnis der unzuständigen Behörde vergleiche , auch zu all dem den bereits zitierten hg. Beschluss vom 25. September 2002 sowie den hg. Beschluss vom 15. April 2005, Zl. 2005/12/0063).

Aus diesen Erwägungen liegt eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die für die Behandlung des auf eine behauptete Säumnis des Bürgermeisters gestützten Devolutionsantrages unzuständige belangte Behörde nicht vor, sodass die Säumnisbeschwerde aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Der Gemeinderat wird - falls dies bislang nicht geschehen ist - den Devolutionsantrag gemäß Paragraph 6, AVG dem zuständigen Gemeindevorstand zu übermitteln habe, welcher sodann innerhalb der Frist des Paragraph 73, Absatz eins, AVG hierüber zu befinden haben wird.

Wien, am 17. Oktober 2008