Verwaltungsgerichtshof
20.05.2009
2008/12/0158
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des AR in O, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Burghard Breitner-Straße 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. Juli 2008, Zl. PERS-35559/2-2008, betreffend Fehlgeldentschädigung nach Paragraph 163, K-DRG 1994,
römisch eins. den Beschluss gefasst:
Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie zurückgewiesen.
römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft S, wo er im Bereich der Bezirkskasse seit März 1998 in Verwendung steht.
Am 27. April 2006 richtete der Beschwerdeführer im Dienstwege an die belangte Behörde eine Eingabe, in welcher es (auszugsweise) wie folgt lautet (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Bezirkskasse der Bezirkshauptmannschaft
S
Beschwerdeführer - PZ.: 35559
ZK - PZ.: 36916
S, am 27.04.2006
Angleichung der Fehlgeldentschädigung
für Kassiertätigkeiten an die anderen
Bezirkshauptmannschaften in Kärnten
...
Den Bediensteten des Landes Kärntens, welche im erheblichen Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, steht eine monatliche Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von 8 % des Gehaltes der Dienstkasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, zu.
...
In anderen Bezirkskassen der Bezirkshauptmannschaften des Landes Kärnten, nicht aber in der Bezirkshauptmannschaft S wird diese Fehlgeldentschädigung den Bediensteten im Ausmaß von 8 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, ausbezahlt.
In der Bezirkshauptmannschaft S erfolgte die Auszahlung bis Juni 2000 im Ausmaß von 50 % und ab Juli 2000 im Ausmaß von 60 % des Betrages von V/2.
Diese Fehlgeldentschädigung von 8 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wurde auf 50 bzw. 60 % mit der Begründung gekürzt, dass für die Verbände des Bezirkes (Schulgemeindeverband, Sozialhilfeverband und Verwaltungsgemeinschaft) keine Bargeschäfte abgewickelt werden. Dies stimmt übrigens nicht. Die Verbände, federführend durch Herrn KH, damaliger Geschäftsführer der Verwaltungsgemeinschaft, stellten einfach die Refundierung ein.
Der Prozentsatz wurde ab Juli 2000 auf 60 % angehoben, da auf Anordnung des Bezirkshauptmannes die Grundsteuer wieder über die Bezirkskasse eingenommen werden musste. Diese 10 % Erhöhung refundiert bis dato die Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden im Bezirk S. Ab Juli 1999 wurde also die Grundsteuer wieder über die Barkasse eingenommen. Der Antrag dazu wurde auch im Juli 1999 gestellt. Die erste Auszahlung der 10 %igen Erhöhung erfolgte jedoch erst ein Jahr später, ab Juli 2000.
Auf Grund der Vereinbarung des Landes Kärnten mit den Verbänden des Bezirkes wurde der Kostenfaktor 'Fehlgeldentschädigung', wie auch andere Kosten zwischen Land und Verbänden aufgeteilt. Das Land Kärnten als Dienstgeber zahlte 50 % und 50 % waren von den Verbänden zu refundieren.
In der Vereinbarung des Landes Kärnten mit den Verbänden ist keine Rede davon, dass die Fehlgeldentschädigung von den Bargeldgeschäften der Verbände abhängt. Weiters ist es für die Bediensteten, welche 'Bargeschäfte im erheblichen Ausmaß' ausüben, unerheblich, wer was und wofür refundiert, da die Fehlgeldentschädigung das Ausmaß von 8 % der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 beträgt.
Durch diese nicht verständliche Maßnahme haben die Kassiere der Bezirkshauptmannschaft S im Laufe der Jahre im Gegensatz zu Kassieren anderer Bezirkshauptmannschaften einen erheblichen finanziellen Nachteil erlitten, den es gilt auszugleichen (siehe dazu als Beispiel die Aufstellung des Hauptkassiers Beschwerdeführer in der Anlage).
Weiters ist dazu der Wahrnehmungsbericht des Rechnungshofes aus dem Jahre 1994 über das interne Kontrollsystem der Bezirkskassen im Land Kärnten, Zl. 01000/273-Pr/6/94 (in der Beilage die ersten sieben Seiten) zu beachten, wo angeführt wird, dass bereits 1993 in der Bezirkshauptmannschaft S Gebarungen im Ausmaß von 900 Millionen Schilling durchgeführt wurden. Im Vergleich dazu die Bezirkshauptmannschaft H: 200 Millionen Schilling.
...
Im Jahre 2005 betrugen die Gesamtgebarungsgeschäfte der Bezirkshauptmannschaft S knapp EUR 16.500.000,00 (ohne die Verbände).
Diese Gebarungsgeschäfte beinhalten Bargeschäfte in der Höhe von knapp EUR 750.000,00.
Diese Eingabe wurde notwendig, da es leider auf anderem Wege nicht möglich war, eine konkrete Auskunft bzw. Regelung dieser Ungereimtheiten zu erlangen.
Es wird ersucht, den finanziellen Verlust der jeweiligen Kassiere auszugleichen und den Rechtszustand, wie er in anderen Bezirkshauptmannschaften herrscht, auch für die Bezirkshauptmannschaft S herzustellen."
Diese Eingabe wurde vom geschäftsführenden Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft S am 2. Mai 2006 an das Amt der Kärntner Landesregierung übermittelt.
In den Verwaltungsakten findet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 21. Juli 2006 über ein Gespräch mit dem Verwaltungsdirektor der Bezirkshauptmannschaft S, D, wo es auszugsweise heißt:
"Aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers wurde mit Herrn Mag. K vereinbart, mit dem Gemeindeverband S eine neue Vereinbarung zu treffen, dass diese, lt. Aussagen des Herrn VD Mag. K, mehr Arbeit für den Gemeindeverband machen, ebenfalls, wie in den anderen Bezirkshauptmannschaft, die 50% und nicht wie bisher die 10% refundieren sollen.
Es wurde aber auch mit P unverbindlich darüber gesprochen, eventuell eine Staffelung nach den Umsätzen der Gebarungsgeschäfte der einzelnen Bezirkshauptmannschaften zu überdenken und vielleicht eine neue Regelung zu treffen.
Es sollte jedoch zugewartet werden, da Herr Mag. K mitgeteilt hat, dass es kein Problem sein dürfte, eine neue Vereinbarung mit dem Gemeindeverband betreffend der Refundierung der 50% zu senden.
Betreffend der Beantwortung des Schreibens des Beschwerdeführers sollte noch zugewartet werden, bis sich Herr Mag. K bei uns meldet."
In der Folge gelang es im September 2006 die bereits mehrfach erwähnte Vereinbarung (vom 5. September 1994) aufzufinden, deren Paragraph 10 b, wie folgt lautet:
"b) Darüber hinaus verpflichten sich die Gemeindeverbände und die Verwaltungsgemeinschaft zur ungeteilten Hand einen Aufwandsersatz für die vom Land Kärnten für die Bediensteten geleisteten Fehlgeldentschädigungen zu zahlen. Dieser Aufwandersatz beträgt pro Tag der geführten Kassengeschäfte den
21. Teil von 4 % v.H. des Gehaltes eines Landesbeamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2. Er ist dem Land dann zu leisten, wenn von Landesbediensteten während eines Finanzjahres an mehr Tagen die Kassengeschäfte geführt werden als von den Gemeindebediensteten. Dieser Aufwandsbeitrag ist bis 31. 1. des dem als Berechnungsgrundlage zugrundegelegten Finanzjahres folgenden Jahres an das Land zu überweisen."
In einer Eingabe vom 2. Jänner 2007 verwies der Beschwerdeführer auf die mittlerweile aufgefundene Vereinbarung.
In dieser Eingabe heißt es u.a. weiters:
"Die Buchhaltung der Landesregierung war sofort dazu bereit die fehlenden 4 % anzuweisen, aber nur unter der Bedingung, dass die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeindeverbände diese Geldleistung wie vereinbart refundieren (zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bekannt, dass es eine solche Vereinbarung überhaupt gibt). Die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeindeverbände des Bezirkes S bestritten das Vorhandensein einer solchen Vereinbarung."
Schließlich wird erwähnt, dass ungeachtet des Auffindens dieser Vereinbarung der Vorstand des Schulgemeindeverbandes die Leistung von Fehlgeldentschädigung abgelehnt habe.
Mit Schreiben vom 20. August 2007 präzisierte der mittlerweile anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinen Antrag wie folgt:
"dem Antragsteller nachstehende Bezüge auszuzahlen und zwar beginnend mit März 1998 bis Juni 2000 Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von 4 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 und ab Juli 2000 im Ausmaß von 3,2 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
in eventu
festzustellen, dass dem Antragsteller eine Nachzahlung der Fehlgeldentschädigung in der oben angeführten Höhe gebührt und außerdem nun für die Zukunft eine Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von 8 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 gebührt."
In dieser Eingabe wurde überdies die Auffassung vertreten, eine Verjährung von Ansprüchen sei nicht eingetreten, weil die Auszahlung rechtsmissbräuchlich verweigert worden sei.
Am 16. Juli 2008 wurde sodann der Beschwerdeführer zu seinem Antrag niederschriftlich vernommen. In dem diesbezüglichen Protokoll heißt es (auszugsweise):
"Ich möchte mitteilen, dass bisher die Verbände keine Verhandlungsbereitschaft gezeigt haben und ich die Grundsatzvereinbarung aus dem Jahre 1994 erst über eigene Nachforschungen ... ausfindig machen konnte.
Der Vorstandsvorsitzende des Schulgemeindeverbandes, Vizebürgermeister P, hat mehr oder weniger zwischen Tür und Angel das Angebot über eine Einmalzahlung von EUR 2.000,00 unterbreitet. Dies liegt allerdings nicht in schriftlicher Form vor. Dieses sogenannte Offert hat Vizebürgermeister P allerdings erst nach einer Aussprache mit Herrn Bezirkshauptmann M gemacht, weil der Behördenvorstand ihm mitgeteilt habe, dass aus seiner Sicht eine Leistungspflicht der Verbände bestehe.
Ich habe in weiterer Folge lediglich meinen Rechtsvertreter ... über dieses Angebot informiert. Dr. K vertrat mir gegenüber die Ansicht, darauf nicht einzugehen und somit den Klagsweg zu beschreiten, um die ganze Forderung geltend zu machen.
Ich habe auch mit H, den damaligen Leiter der Bezirkskasse und nunmehrigen Verwaltungsdirektor der Bezirkshauptmannschaft K, hinsichtlich des Anspruches auf eine Fehlgeldentschädigung gesprochen. H teilte mir mit, dass die Fehlgeldentschädigung unabhängig von einer Gegenleistung gebühre und lediglich einen Kostenteilungsfaktor zwischen Land und Verbänden darstelle. Es könne mir gleich sein, wer das zahle, weil mir 8 % als Fehlgeldentschädigung ohnedies zustehen würden."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2008 sprach die belangte Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers wie folgt ab:
"Über den Antrag des Landesbeamten Beschwerdeführer vom 27. April 2006 auf Nachzahlung einer Fehlgeldentschädigung gemäß Paragraph 163, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, idgF., und zwar beginnend mit März 1998 bis Juni 2000 im Ausmaß von 4 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab Juli 2000 im Ausmaß von 3,2 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, bzw. Feststellung, dass dem Antragsteller eine Nachzahlung der Fehlgeldentschädigung in der oben angeführten Höhe gebührt und für die Zukunft eine Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von 8 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gebührt, ergeht gemäß Paragraph 163, Absatz eins, K-DRG 1994 nachstehender
SPRUCH
römisch eins.) Ihrem Antrag vom 27. April 2006 auf Nachzahlung einer Fehlgeldentschädigung gemäß Paragraph 163, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, idgF., und zwar beginnend mit März 1998 bis Juni 2000 im Ausmaß von 4 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, und ab Juli 2000 im Ausmaß von 3,2 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, wird teilweise Folge gegeben und Ihnen gemäß Paragraph 163, Absatz eins, K-DRG 1994 für die Zeit vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2008 eine Fehlgeldentschädigung im Ausmaß von 3,2 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, bzw. ab 1. April 2008 im Ausmaß von 8 % des Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, auf Basis eines Durchschnittswertes von 21 Arbeitstagen pro Monat, das sind pro Arbeitstag, an dem tatsächlich Kassendienst versehen worden ist, EUR 8,26, gewährt, wobei die Auszahlung für den Zeitraum ab 1. April 2008 erst nach Vorliegen der Abrechnungsunterlagen für das 2. Quartal 2008 laufend erfolgen wird.
römisch zwei.) Ihr Antrag auf Nachzahlung einer Fehlgeldentschädigung gemäß Paragraph 163, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994, für die Zeit vom 1. März 1998 bis 30. April 2003 wird gemäß Paragraph 149, Absatz eins, K-DRG 1994 infolge Verjährung zurückgewiesen."
In Ansehung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, gemäß Paragraph 149, Absatz eins, des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 (im Folgenden: K-DRG 1994), sei in Ansehung von Ansprüchen aus dem Zeitraum zwischen 1. März 1998 und 30. April 2003 Verjährung eingetreten. Schädigungsabsicht seitens des Dienstgebers sei aus dem aktenkundigen Sachverhalt nicht ableitbar, sodass die Geltendmachung der Verjährung keinesfalls als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 151, Absatz eins, Ziffer 11,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4 und Absatz 5, K-DRG 1994 (im Wesentlichen in der Stammfassung der Wiederverlautbarungskundmachung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994,, Absatz 3, Ziffer 2, modifiziert durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000,) lauten (auszugsweise):
"§ 151
Nebengebühren
...
11. die Fehlgeldentschädigung (Paragraph 163,),
...
...
2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4, bis 6, 8 bis 11 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung ...
...
festzusetzen.
Paragraph 163, K-DRG 1994 (Stammfassung) lautet:
"§ 163
Fehlgeldentschädigung
Paragraph 149, Absatz eins, und 4 K-DRG 1994 (Stammfassung) lautet:
"§ 149
Verjährung
...
Aus der Beschwerde ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die belangte Behörde durch Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides dem Antrag des Beschwerdeführers in Ansehung von Zeiträumen ab dem 1. Mai 2003, welcher auf eine Gleichstellung mit Kassieren anderer Bezirkshauptmannschaften abzielte, nicht entsprochen hätte. Insoweit sich die Beschwerde, welche der Sache nach lediglich den Spruchpunkt römisch zwei. bekämpft, wobei sie jedoch eine ausdrückliche Einschränkung des Anfechtungsumfanges nicht enthält, formal auch gegen den erstgenannten Spruchpunkt wendet, erweist sie sich in Ermangelung einer Rechtsverletzungsmöglichkeit als unzulässig und war insofern gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Durch den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides brachte die belangte Behörde erkennbar die Feststellung zum Ausdruck, dass ein unverjährter und daher liquider Anspruch auf die im Antrag des Beschwerdeführers angesprochene Fehlgeldentschädigung für den Zeitraum vom 1. März 1998 bis 30. April 2003 nicht zusteht.
Der Beschwerdeführer wendet sich unter Hinweis auf sein oben wiedergegebenes Vorbringen im Verwaltungsverfahren gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei Verjährung eingetreten. Tatsächlich sei dies nicht erfolgt, weil ihm die strittigen Nebengebühren rechtsmissbräuchlich vorenthalten worden seien und er überdies die Rechtsgrundlage der Zahlungsansprüche durch eigene Recherchen habe erheben müssen. Hätte die belangte Behörde pflichtgemäß Erhebungen in die aufgezeigte Richtung gepflogen so hätte sich die Richtigkeit des oben wiedergegebenen Vorbringens des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 16. Juli 2008 herausgestellt.
Im Übrigen seien aus dem Grunde des Paragraph 149, Absatz 4, K-DRG 1994 die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden. Daraus ergebe sich, dass die Verjährung auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen zivilrechtlichen Bestimmungen für Schadenersatzansprüche im konkreten Fall erst mit Auffinden der Grundsatzvereinbarung aus dem Jahr 1994 durch den Beschwerdeführer zu laufen begonnen habe. Die Schädigungsabsicht ergebe sich insbesondere daraus, dass die Gemeindeverbände des Bezirkes S wider besseren Wissens das Vorhandensein jener Vereinbarung bestritten hätten, aus welcher dem Beschwerdeführer die strittigen Zahlungsansprüche zustünden.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Zunächst ergibt sich aus den Bestimmungen des Paragraph 151, Absatz 2 und Absatz 3, bis 5 K-DRG 1994 in Verbindung mit Paragraph 163, K-DRG 1994, dass zwischen einer pauschaliert bemessenen und einer einzelbemessenen Fehlgeldentschädigung zu unterscheiden ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch für die Rechtslage im Bereich der Bundesbeamten Paragraph 20 a, Absatz 2, GehG, wo es heißt: "Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.").
Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht sich auf den im Vorspruch genannten Antrag des Beschwerdeführers vom 27. April 2006 auf Nachzahlung einer Fehlgeldentschädigung. Der in Rede stehende Antrag, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Präzisierung in der Eingabe vom 20. August 2007, zielt offenkundig auf die Auszahlung einer pauschalierten Fehlgeldentschädigung ab. Dies folgt zum einen aus dem Begehren auf (pauschale) Gleichbehandlung mit anderen Bediensteten des Landes Kärnten, welche in erheblichem Ausmaß mit der Annahme und der Auszahlung von Bargeld beschäftigt sind, wobei die gesamte begehrte Fehlgeldentschädigung unabhängig von konkreten Kassenständen durchgehend mit 8 % des jeweiligen Gehaltes der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, also entsprechend der Pauschalierungsbestimmung des Paragraph 151, Absatz 3, Ziffer 2, K-DRG 1994 beziffert wurde.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Nebengebühren vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2008/12/0129, mwH) einräumt. Pauschalierte Nebengebühren könnten daher nur dann zugestanden sein, wenn entweder gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beschwerdeführer angehört) wirksam vorgenommen worden wäre (Gruppenpauschalierung). Beides ist hier nicht der Fall.
Daraus ergibt sich aber, dass die belangte Behörde die Auszahlung begehrter pauschalierter Nebengebühren jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt hat, weil hiefür keine Rechtsgrundlage bestand. Auch ein Recht auf Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage durch einen (noch dazu rückwirkenden) Pauschalierungsbescheid bestand nach dem Vorgesagten nicht.
Durch die im angefochtenen Bescheid im Ergebnis getroffene Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer ein unverjährter (zahlbarer) Anspruch (für einen bestimmten Zeitraum) nicht zustehe, wurde er somit in einem Recht auf Auszahlung pauschalierter Fehlgeldentschädigung nicht verletzt.
Nichts anderes würde im Übrigen für eine Verletzung in einem Recht auf Auszahlung einzelbemessener Fehlgeldentschädigung - soweit die Anträge des Beschwerdeführers überhaupt dahingehend gedeutet werden könnten - gelten:
Anders als die pauschalierte Fehlgeldentschädigung gebührt die einzelbemessene Fehlgeldentschädigung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 163, Absatz eins, K-DRG 1994 kraft Gesetzes. Der in Absatz 2, umschriebene Bemessungsvorgang ist für die Gebührlichkeit jedenfalls dem Grunde nach nicht konstitutiv (und daher für den Beginn des Laufs der Verjährung ohne Bedeutung). Der Anspruch auf (einzelbemessene) Fehlgeldentschädigung unterliegt daher nach den Regeln des Paragraph 149, Absatz eins, und 4 K-DRG 1994 der Verjährung.
Wenn der Beschwerdeführer insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 149, Absatz 4, K-DRG 1994 die Auffassung vertritt, die Dienstbehörde dürfe sich nicht auf Verjährung berufen, weil ihm die strittigen Nebengebühren rechtsmissbräuchlich vorenthalten worden seien, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, aus Paragraph 149, Absatz 4, K-DRG 1994 ergebe sich das Recht des in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beamten auf eine "Replik der Arglist" im Verständnis der zivilrechtlichen Rechtsprechung gegen die Geltendmachung der Verjährung durch den Dienstgeber, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Die in Rede stehende Replik steht nämlich - anders als die Beschwerde annimmt -
nicht schon dann zu, wenn gebührende Zahlungsansprüche arglistig (im Wissen des Dienstgebers um ihre Gebührlichkeit) nicht zur Auszahlung gelangen. Maßgeblich für eine "Arglistigkeit" der Verjährungseinrede ist vielmehr, dass die Versäumung der Geltendmachung des Anspruches auf ein Verhalten des Gegners (hier des Dienstgebers) zurückgeht, was etwa dann der Fall ist, wenn zunächst auf die Verjährungseinrede verzichtet, sie in der Folge jedoch dennoch erhoben wird vergleiche zu weiteren Beispielen M. Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB II3, Rz 2 zu Paragraph 1501,, denen die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation jedoch nicht vergleichbar ist). Insbesondere hing ein Anspruch des Beschwerdeführers auf (einzelbemessene) Fehlgeldentschädigung gegenüber seinem Dienstgeber, dem Land Kärnten, keinesfalls vom Inhalt der zwischen diesem und den Gemeindeverbänden und der Verwaltungsgemeinschaft des Bezirkes S getroffenen Vereinbarungen über den Aufwandersatz für Fehlgeldentschädigung ab. Schließlich zeigte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer schon vor Auffinden dieser Vereinbarung seine Ansprüche am 27. April 2006, und zwar gerade mit dem zutreffenden Verweis auf die Irrelevanz des Bestehens bzw. des Inhalts solcher Vereinbarungen geltend machte, dass deren Kenntnis hiefür keine Rolle spielte.
Unzutreffend ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach für den Beginn der Verjährungsfrist die Bestimmungen des ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen anzuwenden seien. Damit verkennt er die klare Regelung des Paragraph 149, Absatz eins, K-DRG 1994 betreffend die Verjährung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie, dass gemäß Absatz 4, leg. cit. die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes lediglich in Ansehung der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung anzuwenden sind, nicht jedoch hinsichtlich ihres Beginns. Letztendlich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht über Schadenersatzansprüche, sondern über das Bestehen eines unverjährten Zahlungsanspruches von Nebengebühren abgesprochen hat.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass sich weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Dienstbehörde, sei es vor oder auch nach Eintritt der Verjährung ein Anerkenntnis der von Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides betroffenen Zahlungsansprüche abgegeben hätte (zur Deutung eines nachträglichen Anerkenntnisses als Verzicht auf die Geltendmachung von Verjährung vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0002, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 2000/12/0215).
Insbesondere könnte ein solches Anerkenntnis nicht aus der vom Beschwerdeführer behaupteten Bereitschaft der "Buchhaltung der Landesregierung" den Fehlbetrag "unter der Bedingung, dass die Verwaltungsgemeinschaft und die Gemeindeverbände diese Geldleistung wie vereinbart refundieren" abgeleitet werden. Zum einen ergibt sich kein Hinweis auf eine Bevollmächtigung "der Buchhaltung" mit Wirkung für den Dienstgeber zu handeln. Auch wird vom Beschwerdeführer überhaupt nicht behauptet, dass eine entsprechende Bereitschaft ihm gegenüber ausdrücklich erklärt wurde. Schließlich ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die dort umschriebene Bedingung (Leistung von Aufwandersatz durch die Gemeindeverbände an das Land Kärnten für den Fall, dass dieses verjährte Ansprüche ihrer Beamten abdeckt) eingetreten wäre.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 20. Mai 2009