Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2009

Geschäftszahl

2008/02/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde des R P in W, vertreten durch Dr. Christian Leskoschek, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Spiegelgasse 19/17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 3. Jänner 2008, Zl. Senat-ME-06-0106, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 3. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertreung nach außen berufene Organ der Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges, in der Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der St. römisch fünf. GesmbH in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft nicht dafür gesorgt habe,. dass der Bezirkshauptmannschaft M. auf deren schriftliche Anfrage vom 20. Juni 2006 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft erteilt worden sei, wer dieses Kraftfahrzeug am 15. Juni 2006 um 9:45 Uhr an einem näher genannten Ort gelenkt habe.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 103, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz eins, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat vergleiche , nur das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Juni 1991, Zl. 90/18/0091 = VwSlg Nr. 13451 A, mwN), verpflichtet die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung aber auch deren Heranziehung zur Mitwirkung an administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG, den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungs(straf)verfahren. Die Behörde kann dann, wenn ihr Versuch, mit der als Lenker bezeichneten Person in Kontakt zu treten, scheitert, den Zulassungsbesitzer dazu verhalten, zumindest die Existenz dieser Person und deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt glaubhaft zu machen. Verweigert es der Zulassungsbesitzer grundlos, die Glaubhaftmachung im oben genannten Sinn zu versuchen, wird die Behörde in der Regel berechtigt sein, die Angabe eines im Ausland befindlichen Lenkers als unrichtig zu qualifizieren. Ist der Zulassungsbesitzer dazu grundsätzlich bereit, reichen aber dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde (noch) nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen. Die Unterlassung dieser Vorgangsweise wird regelmäßig die Bestrafung des Zulassungsbesitzers wegen Verletzung seiner Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG mit Rechtswidrigkeit belasten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. September 1999, Zl. 98/17/0363).

Im Beschwerdefall war daher die Verwaltungs(straf)behörde im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt, nach Scheitern der Kontaktaufnahme mit der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Lenkerin, zweckdienliche Angaben vom Beschwerdeführer im Rahmen dessen erhöhter Mitwirkungspflicht zu verlangen.

Die erstinstanzliche Behörde hat dem Beschwerdeführer sodann mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 24. August 2006 vorgehalten, dass die Adresse der bekannt gegebenen Lenkerin ungenau angegeben worden sei, weil die Postleitzahl gefehlt habe und ihm mitgeteilt, dass die Adresse nach telefonischer Rücksprache zwar vollständig, die Zustellung in Ungarn aber trotzdem nicht möglich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer ging in seiner Stellungnahme vom 15. September 2006 davon aus, dass das an Frau S. gerichtete Schreiben mit einem Postvermerk retourniert worden sei, erklärte sich bereit, die Zustellprobleme bei der ungarischen Post aufzuklären und legte Urkunden zu seinem Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen bei (u.a. die Heiratsurkunde betreffend seine Eheschließung mit der von ihm bekannt gegebenen Lenkerin).

Wie bereits ausgeführt, ist die Behörde aber nur dann berechtigt, die Verantwortung eines Beschuldigten, er habe ein mehrspuriges Kraftfahrzeug im Tatzeitpunkt einer mit Namen und Anschrift näher bezeichneten Person mit Wohnsitz im Ausland überlassen, auch ohne den Versuch zur amtlichen Überprüfung dieser Angaben als unrichtig zu qualifizieren, wenn der Beschuldigte die Glaubhaftmachung der Existenz dieser Person und /oder deren Aufenthalt in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt grundlos verweigert. Ist der Beschuldigte dazu aber grundsätzlich bereit, reichen bloß dessen Behauptungen zur Glaubhaftmachung nach Auffassung der Behörde nicht aus, so hat ihn die Behörde zu zweckdienlichen Ergänzungen zu verhalten und darüber hinaus selbstständige Ermittlungen anzustellen.

Im Beschwerdefall hat die erstinstanzliche Behörde solche Ermittlungen nach der Aktenlage nicht angestellt und den Beschwerdeführer (der nach der Aktenlage zur Mitwirkung bei der Feststellung des Lenkers bereit war) auch nicht aufgefordert, Behauptungen zur Glaubhaftmachung über den Aufenthalt seiner Ehefrau in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt aufzustellen.

Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 23. Jänner 2009