Verwaltungsgerichtshof
31.07.2007
2006/05/0083
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde 1. der Waltraud Gruber in Lilienfeld, 2. der Maureen Monaghan in Wien und
3. des Dr. Heinz Gruber in Sao Paulo, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. März 2006, Zl. RU1-BR-524/001-2006, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Fried von Neuman Ges.m.b.H. GmbH in Marktl, vertreten durch Dr. Herbert Hofbauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Ansuchen vom 15. November 2005 wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung der Wärmebehandlungshalle der Mitbeteiligten in Richtung Süden sowie für die Umgestaltung der westseitigen Fassade der Wärmebehandlungshalle beantragt. Das Bauvorhaben befindet sich auf einer Liegenschaft mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland Industrie".
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 erhoben die Beschwerdeführer als Nachbarn Einwendungen, wobei - soweit hier noch wesentlich - vorgebracht wurde, dass die Ladung für den Lokalaugeschein sowie für die mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2005 dem Vertreter der erstbeschwerdeführenden Partei erst am 6. Dezember 2005 zugestellt worden sei, dem Vertreter der drittbeschwerdeführenden Partei erst am 7. Dezember 2005. Diese Vorgangsweise entspreche nicht Paragraph 42, Absatz 2, AVG, da zwischen der Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstermin lediglich sieben Arbeitstage verblieben seien, weshalb es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, die gesamten Projektunterlagen im Detail zu prüfen. Die Beschwerdeführer seien in ihrem subjektiv öffentlichen Recht auf Schutz vor gesundheitsgefährlichen bzw. das ortsübliche Maß überschreitenden Lärmimmissionen beeinträchtigt worden.
In der Verhandlungsschrift über die bau- und gewerberechtliche Verhandlung vom 19. Dezember 2005 findet sich u. a. ein "Befund und Gutachten" des lärmtechnischen Amtssachverständigen. Mit den Einreichunterlagen sei auch ein schalltechnisches Projekt ausgearbeitet und als Projektbestandteil vorgelegt worden. Laut dem lärmtechnischen Amtssachverständigen reichten diese Unterlagen aus fachlicher Sicht für eine lärmtechnische Beurteilung aus. In einem Vergleich der Bestandsituation mit den künftig zu erwartenden Immissionen führte der Sachverständige aus, dass durch die gegenständlichen Erweiterungen in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen (darunter auch jenem der Beschwerdeführer) eine Zunahme der betrieblichen Schallimmissionen in der Größenordnung von 3 bis 5 dB zu erwarten sei. In den Nachtstunden werde bezüglich der Immissionspunkte der Beschwerdeführer eine geringfügige "Erhöhung bzw. Verbesserung von 1dB" prognostiziert. An den untersuchten Nachbarschaftspunkten sei bei plan- und projektgemäßer Realisierung sowie beschreibungsgemäßer Betriebserweiterung grundsätzlich mit keinen Grenzwertüberschreitungen nach den Kriterien der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 bzw. der NÖ Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen zu rechnen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 13. Jänner 2006 wurde die beantragte Baubewilligung erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin wurden im Wesentlichen dieselben Einwände erhoben wie im Schreiben vom 15. Dezember 2005. Zudem wurde vorgebracht, dass der Bescheid an einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel leide, da der Vertagungsbitte vom 15. Dezember 2005 zu Unrecht nicht entsprochen worden sei.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Ladung 13 Tage vor der Durchführung der Verhandlung als ausreichend angesehen werden könne. Die Beschwerdeführer seien innerhalb dieser Frist auch in der Lage gewesen, einen 24-seitigen Schriftsatz mit Einwendungen einzubringen. Außerdem seien den Beschwerdeführern im Zeitraum von der Bauverhandlung bis zur Einbringung der Berufung ca. sechs weitere Wochen zur Verfügung gestanden, um zu dem vorgelegten Projekt ausführlich Stellung zu nehmen. Selbst wenn man zu der Ansicht käme, dass die 13-tägige Frist nicht ausreichend sei, so sei dies durch Einbringung der Berufungsschrift als saniert anzusehen. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BO sei bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, die Prüfung der Baubehörde nach Ziffer 6, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfasst sei. Da das gegenständliche Bauverfahren gleichzeitig mit dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei, bedeute dies, dass die Prüfung der Anforderungen hinsichtlich mechanischer Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit und Schallschutz zum Aufgabenbereich der Gewerbebehörde gehöre und von dieser zu beurteilen seien. Die Baubehörde habe zu überprüfen, ob ein Bauvorhaben im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Baugrundstück festgelegten Widmungsart zulässig sei. Die Errichtung des eingereichten Objekts auf einem Grundstück mit der Widmungs- und Nutzungsart "Bauland Industrie" sei zulässig. Vor der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, die gleichzeitig ein gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren durchgeführt habe, in welchem der Immissionsschutz berücksichtigt worden sei, sei deshalb eine Prüfung des Immissonsverhaltens der gegenständlichen Anlage im Bauverfahren entfallen. Die Einwendungen hinsichtlich der Lärmimmissionen seien im Berufungsverfahren vom unabhängigen Verwaltungssenat als Gewerbebehörde zweiter Instanz zu beurteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Ladung für den Lokalaugenschein sowie die mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2005 erst am 6. bzw. am 7. Dezember 2005 zugestellt worden sei. Diese Vorgangsweise entspreche nicht dem AVG, da zwischen Zustellung der Ladung und Verhandlungstermin lediglich sieben Arbeitstage verblieben seien. Den Beschwerdeführern sei somit nicht ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung gestanden. Zudem seien sie vom geplanten Projekt zu einem früheren Zeitpunkt nicht verständigt worden. Die Vertagungsbitte der Beschwerdeführer sei daher zu Unrecht verworfen worden. Die belangte Behörde verkenne, dass die Baubehörde eine Prüfpflicht gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO treffe, nämlich ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliege. Den Baubehörden komme bei gewerblichen Betriebsanlagen im Zusammenhang mit Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BO eine Restkompetenz zu. Die örtliche Zumutbarkeit sei nach Paragraph 48, Absatz 2, BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festegelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung habe die Gewerbebehörde nicht vorzunehmen. Diese habe gemäß Paragraph 77, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirkten, hänge nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab. Die belangte Behörde hätte auf die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Lärmimmissionen unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO eingehen müssen.
Paragraph 6, BO Landesgesetzblatt 8200 lautet auszugsweise:
...
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
...
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
...
2. den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
..."
Paragraph 20, Absatz eins, BO lautet auszugsweise:
....
6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Ziffer 6, auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist."
Paragraph 23, Absatz eins, BO lautet:
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Bestimmungen besteht.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden."
Paragraph 48, BO lautet:
Paragraph 16, Absatz eins, NÖ ROG 1996 lautet auszugsweise:
...
4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnungen nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen, sind unzulässig.
..."
Verfahrensfehler der Behörde können nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und Litera c, VwGG führen, wenn die Behörde bei ihrer Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei der Beschwerdeführer die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, also durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen hat, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verwaltungsvorschriften hätte kommen können. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde nicht geltend, was sie bei einer längeren Vorbereitungszeit zusätzlich vorgebracht hätten, sodass die Behörde dadurch zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Somit zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz des von ihnen behauptetet Verfahrensfehlers nicht auf. Schon deshalb führt dieses Vorbringen daher zu keiner Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die Einwendungen hinsichtlich der Immissionen führen die Beschwerde jedoch im Ergebnis zum Erfolg: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Niederösterreichischen Bauordnung 1996 ausgesprochen hat vergleiche , das die auch hier gegenständlichen Liegenschaften betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128), kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BO ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält. Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass Paragraph 48, BO eingehalten wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).
Im Hinblick auf Paragraph 48, BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit 74 Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 ist.
Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, BO, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach Paragraph 48, Absatz 2, BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage an Hand der - tatsächlich - bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/04/0075).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zwar nicht festgestellt und lässt es sich auch nicht aus den Verwaltungsakten entnehmen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmen das gewerbebehördliche Verfahren nach Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 durchgeführt wurde. Wie der Verwaltungsgerichtshof aber bereits im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/05/0128, ausgesprochen hat, ist selbst dann, wenn kein vereinfachtes Verfahren nach Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994, sondern ein umfassendes gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren durchgeführt wird, jedenfalls - und zwar auch im Bauland Industriegebiet - von der Baubehörde der Immissionsschutz der Nachbarn nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, BO wahrzunehmen. Diesbezüglich kommt es auf die Immissionsbelastung bereits an der Grundgrenze des Nachbarn an vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).
Eine Beeinträchtigung insbesondere auch durch Lärmimmissionen haben die Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung und damit zeitgerecht mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 geltend gemacht. Die belangte Behörde hätte auf diese Einwendungen nach den obigen Ausführungen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2004/05/0128, auf deren Begründungen im Übrigen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, 2. Satz VwGG verwiesen wird) eingehen müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 31. Juli 2007