Verwaltungsgerichtshof
28.03.2008
2005/12/0062
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des J S in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. Februar 2005, Zl. --6-SCHA-64243/8-2005, betreffend Enthebung von der Funktion als Schulleiter und Versetzung (Paragraphen 19 und 25 LDG 1984), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Volksschuldirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle war die Volksschule 2 in B.
römisch eins.1. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 17. August 1964 war dem Antrag der Stadtgemeinde B. als gesetzlichem Schulerhalter auf Teilung der Volksschule B. dahingehend stattgegeben worden, dass die Errichtung einer Mädchenvolksschule in B. mit der Benennung "Mädchenvolksschule B."
zugestimmt wurde; gleichzeitig wurde die Umbenennung der bis dahin bestehenden Volksschule in "Knabenvolksschule B." zur Kenntnis genommen. Die Führung der beiden Volksschulen als Knaben- bzw. Mädchenvolksschule wurde in weiterer Folge dahingehend geändert, dass die ehemalige Knabenvolksschule als "Volksschule 1" in B. (in der Folge: VS 1) und die ehemalige Mädchenvolksschule als "Volksschule 2" in B. (in der Folge: VS 2) geführt wurden.
Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Juni 2001 wurde die ehedem erfolgte Teilung der VS 1 und der VS 2 in B. mit Wirkung vom 1. September 2001 widerrufen; gleichzeitig wurde der Stadtgemeinde B. als gesetzlichem Schulerhalter der beiden Volksschulen angeordnet, "diese zusammenzulegen und als Volksschule B. weiterzuführen".
Der dagegen von der Stadtgemeinde B. erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Beschluss vom 29. August 2001, Zl. AW 2001/10/0046-2, auf Antrag der beschwerdeführenden Gemeinde die aufschiebende Wirkung zuerkannt; mit weiterem hg. Beschluss vom 14. September 2004, Zl. 2001/10/0162, wurde die Beschwerde jedoch zurückgewiesen, weil die beschwerdeführende Gemeinde durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt sein könne. Bei dem Widerruf der Teilung handle es sich um eine Festsetzung der Organisationsform der betroffenen Volksschulen. Der Gemeinde käme kein Rechtsanspruch darauf zu, dass diese Volksschulen in einer bestimmten Organisationsform geführt werden.
römisch eins.2. Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den Widerruf der Teilung der Volksschulen im Jahr 2001 war der Beschwerdeführer als Inhaber einer schulfesten Leiterstelle Direktor der VS 2. Nach Durchführung von Vorgesprächen über den anstehenden Widerruf der Teilung wurde dem Beschwerdeführer ein namens der Kärntner Landesregierung gefertigtes Schreiben vom 3. Juli 2001 folgenden Inhalts übermittelt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Unterstreichungen im Original; dies gilt auch für die folgenden wörtlichen Wiedergaben):
"Sehr geehrter Herr Direktor!
Sie wurden bereits in einer Aussprache mit Vertretern der Kärntner Landesregierung darüber informiert, dass die VS 1 und die VS 2 in B. mit 1. September 2001 zusammengelegt und als Volksschule B. weitergeführt werden.
Ab diesem Zeitpunkt verbleibt am Schulstandort nur mehr eine Direktion für die beiden bisherigen Schulen. Ein entsprechender Bescheid der Kärntner Landesregierung ist vor wenigen Tagen versendet worden.
Auf Grund der Kriterien des Paragraph 26, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (Vorrückungsstichtag, Verwendungszeit in der betreffenden Schulart) werden Sie die Funktion des Schulleiters behalten und mit Wirkung vom 1. September 2001 die Schulleitung für die zusammengelegte Schule übernehmen.
Die Enthebung des bisherigen Direktors der Volksschule 1 in B. von der Schulleiterfunktion erfolgt mit einem gesonderten Bescheid.
Die Zusammenlegung der beiden Schulen sowie die neue Regelung betreffend Schulleitung sind bei der Berechnung der Stundenkontingente für das kommende Schuljahr bereits zu berücksichtigen."
Der Direktor der VS 1 wurde in weiterer Folge von seiner Funktion als Schulleiter abberufen; nachdem der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Stadtgemeinde B. gegen den Widerruf der Teilung der Volksschule die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, wurde dieser Bescheid von Amts wegen behoben und die Abberufung des Direktors der VS 1 von seiner Funktion als Schulleiter widerrufen.
Nach Zurückweisung der Beschwerde der Stadtgemeinde B. gegen diesen Bescheid durch den Verwaltungsgerichtshof setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Jänner 2005 davon in Kenntnis, dass beabsichtigt sei, den bisherigen Direktor der VS 1 mit der Leitung der zusammengelegten Schule zu beauftragen und den Beschwerdeführer von der Funktion eines Schulleiters abzuberufen. Durch den Widerruf der Teilung falle die - erst auf Grund der früheren Teilung entstandene - VS 2 weg, die schulfeste Leiterstelle der älteren Stammschule sei bereits mit einem definitiv gestellten Leiter besetzt, der zudem eine längere Leitertätigkeit aufweise als der Beschwerdeführer. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Woche eine schriftliche Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgangsweise abzugeben, andernfalls sein Einverständnis angenommen werde.
Mit Schreiben vom 25. Jänner 2005 nahm der Beschwerdeführer schriftlich zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde Stellung und wendete sich gegen die von der Behörde beabsichtigte Abberufung von seiner Leitungsfunktion; er rügte darin insbesondere, dass er von dem Vorhaben der belangten Behörde erst sehr kurzfristig in Kenntnis gesetzt worden sei, wendete sich gegen die Auffassung, dass infolge des Widerrufs der Teilung die VS 2 weggefallen sei und gab seiner Vermutung Ausdruck, dass die beabsichtigte Entscheidung auf politischen Erwägungen beruhe.
Mit dem angefochtenen Bescheid enthob die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 von seiner Funktion als Schulleiter der VS 2 und wies ihn zugleich gemäß Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984 als Landeslehrer der (nach Widerruf der Teilung weitergeführten) einheitlichen Volksschule B. zur Dienstleistung zu. Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Beschwerdeführers gegen seine beabsichtigte Abberufung wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides Folgendes ausgeführt:
"Es ist richtig, dass die beiden Volksschulen in B. in eine Knaben- und eine Mädchenvolksschule geteilt wurden. Zuletzt gab es jedoch keine Knaben- und Mädchenvolksschule mehr, sondern vielmehr die VS 1 und die VS 2. Ob die VS 2 nun aus der Knaben- oder aus der Mädchenvolksschule entstanden ist, spielt hier keine Rolle. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die VS 2 erst aufgrund der damaligen Teilung entstanden ist und nun - anlässlich des Widerrufes dieser Teilung - wieder aufgelassen wurde.
Der Vorwurf, wonach die Leiterbestellungen politisch beeinflusst gewesen seien, wird nicht näher kommentiert. Seitdem mit dem Kärntner Landeslehrergesetz - K-LG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000, und dem Kärntner Pflichtschulleiter-Auswahlverfahren - K-PfLA, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2001,, nähere Bestimmungen über das Auswahlverfahren zur Bestellung von Schulleitern an Pflichtschulen erlassen wurden, sind Einflussmöglichkeiten von außen ausgeschlossen.
Die Kärntner Landesregierung hatte nun zu entscheiden, welcher von beiden Schulleitern die Leitung der zusammengelegten Schule übernehmen soll und wer aus seiner Funktion enthoben werden muss.
Da aufgrund der nunmehr rechtskräftigen Zusammenlegung der beiden Volksschulen in B. die - erst aufgrund der damaligen Teilung überhaupt entstandene - VS 2 B. wegfällt, wird am Volksschulstandort B. nur mehr eine der beiden bisherigen Schulen weitergeführt. Dies hat zur Folge, dass auch die schulfeste Leiterstelle der VS 2 wegfällt.
Des Weiteren ist die schulfeste Leiterstelle der 'älteren' Stammschule und der nunmehrigen zusammengelegten Volksschule B. bereits mit einem definitiv ernannten Leiter besetzt, welcher die Funktion des Schulleiters bereits seit dem Jahr 1987 ausübt und somit auf eine längere Tätigkeitsdauer verweisen kann.
Paragraph 19, Absatz 2, LDG bestimmt, dass ein Landeslehrer unter Aufhebung seiner jeweiligen Zuweisung von Amts wegen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule versetzt werden kann. Bei Innehabung einer schulfesten Stelle jedoch nur in den Fällen des Paragraph 25, LDG. Gemäß der Bestimmung des Paragraph 25, Ziffer 4, des LDG kann der Inhaber einer schulfesten Stelle bei Auflassung einer Planstelle infolge der Auflassung der Schule auch ohne seine Zustimmung innerhalb desselben politischen Bezirkes an eine andere Schule versetzt werden.
Es ist zutreffend, dass für die seinerzeitige Abberufung von OSR VD N. im Jahr 2001 die Kriterien der Paragraphen 26, und 26a LDG herangezogen wurden. In der Zwischenzeit hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass die Bestimmungen der Paragraphen 26, und 26a LDG als Rechtsgrundlage für eine Abberufung keinesfalls in Betracht kommen.
Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984 regelt zwar die Vorgangsweise der Besetzung von Schulleiterstellen nicht jedoch das 'Enden' der Innehabung dieser Funktion, weshalb die Anwendung der im Paragraph 26, Absatz 7, LDG normierten Kriterien für eine Abberufung nicht in Frage kommen.
Wenn Herr OSR VD S. dennoch die Meinung vertritt, dass allein die Kriterien des Paragraph 26, Absatz 7, LDG für die Abberufung heranzuziehen wären, so scheint nach Ansicht der Kärntner Landesregierung die Verwendungszeit als Leiter doch gewichtiger zu sein als die bloß formalen Kriterien des Paragraph 26, Absatz 7, LDG, zumal der Vorrückungsstichtag keine leistungsbezogene Komponente hinsichtlich der Leitertätigkeit darstellt. Auch wenn im Gesetz das Kriterium 'Verwendungszeit als Schulleiter' nicht explizit erwähnt wird, so bedeutet dies nicht, dass dieses Kriterium nicht herangezogen werden kann.
Deshalb wurden nach sorgfältiger Abwägung aller Kriterien - im Einvernehmen mit dem Bezirksschulrat - jene der Weiterführung der 'älteren Stammschule' und die Verwendungszeit als Leiter herangezogen, zumal sich die Bestimmungen des Paragraph 26, LDG nur auf die Vorgangsweise bei der Besetzung von Schulleiterposten beziehen.
Aus den oben angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung behauptet und der Sache nach sowohl die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie auch seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
römisch zwei.1. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302 (Paragraph 19, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,, 772 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999, und Nr. 47 aus 2001,; Paragraph 24, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996,; Paragraph 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1996,; Paragraph 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,
und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,; Paragraph 26 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996,
und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2004,; Paragraph 27, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 372 aus 1989,, 772 aus 1996,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999, und Nr. 47 aus 2001,) lauten:
"Ernennung
Begriff
Paragraph 3, Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
...
Ernennungsbescheid
Paragraph 5, (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
...
Ernennung im Dienstverhältnis
Paragraph 8, (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
...
3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Zuweisung und Versetzung
Paragraph 19, (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
...
Schulfeste Stellen
Paragraph 24, (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen.
Paragraph 25, Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, nur
Paragraph 26, (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
Paragraph 26 a, (1) Vor der Reihung gemäß Paragraph 26, Absatz 7, sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
Paragraph 27, (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Absatz 4, erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Ziffer 3, hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Ziffer eins, und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Ziffer 3, seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Absatz 2, mit der Leitung betrauten Lehrers.
Paragraph 57, Absatz 10, Gehaltsgesetz - GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1988,, lautet:
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates."
Die im Zeitpunkt des Widerrufs der Teilung der Volksschulen (2001) maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Schulgesetzes - K-SchG, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2000, (WV) (Paragraphen 47, 48 und 87 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2001,), lauten:
"§ 47
Teilung
Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 - ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen -, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 - ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen - und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 800 während eines Schuljahres geführt werden, sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre.
Paragraph 48
Auflassung
...
Paragraph 87
Anordnung der Auflassung
Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Landeslehrergesetzes - K-LG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000, (Paragraph 5, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2003,) lauten:
"§ 5
Aufgaben des unabhängigen Verwaltungssenates
Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gegen Bescheide der Landesregierung, mit denen Schulleiter ernannt werden (Paragraph 26 a, LDG 1984; Paragraph 2, Absatz 3, Landesvertragslehrergesetz 1966).
...
Paragraph 26
Rechte der Bewerber
römisch zwei.3. Die Beschwerde macht unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit insbesondere geltend, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 3. Juli 2001, worin in Aussicht gestellt wird, den Beschwerdeführer als Leiter der aus der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule zu belassen, Bescheidcharakter aufweise und dass der nunmehr angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er unzulässig in die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung eingreife.
Mit dieser Auffassung ist die Beschwerde nicht im Recht: Zwar steht es nach den im Dienstrechtsverfahren gemäß Paragraph eins, DVG anzuwendenden Bestimmungen des AVG 1991 der Qualifikation eines Aktes als Bescheid nicht entgegen, wenn ihm einzelne der nach dem Gesetz geforderten formalen Erfordernisse fehlen; insbesondere kann einer Erledigung der Bescheidcharakter nicht allein deshalb abgesprochen werden, wenn die nach Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1991 gebotene ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" fehlt. Dies gilt allerdings nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur dann, wenn sich der normative Charakter der Erledigung aus ihrem Wortlaut eindeutig und zweifelsfrei ergibt; in jedem Fall hingegen, in dem der Inhalt einer Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter dieser Erledigung essentiell. Bringt die sprachliche Gestaltung einer nicht als Bescheid bezeichneten behördlichen Erledigung einen normativen Inhalt nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, liegt kein Bescheid vor vergleiche die Nachweise zur hg. Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, 1998, S. 963 ff).
Das Schreiben vom 3. Juli 2001 kann nach seinen Formulierungen jedenfalls nicht als ein Fall der Ernennung oder der Verleihung eines Amtstitels angesehen werden, bei denen nach Paragraph 10, DVG die Bezeichnung als Bescheid entfallen darf. Sollte eine bescheidförmige Erledigung intendiert gewesen sein, wäre sie daher als Bescheid zu bezeichnen gewesen (Paragraph eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1991).
Dieses Schreiben lässt aber einen normativen Inhalt jedenfalls nicht eindeutig erkennen: Die ersten beiden Absätze informieren lediglich darüber, dass in Hinkunft die beiden ehemals selbständigen Volksschulen nunmehr als einheitliche Volksschule weitergeführt werden; der dritte Absatz führt nur aus, dass der Beschwerdeführer "die Funktion des Schulleiters behalten" sowie "die Schulleitung für die zusammengelegte Schule übernehmen" solle. Dieser Formulierung lässt sich nicht klar entnehmen, ob damit eine normative Zuweisung zur Dienstleistung an diese Schule vorgenommen wird, oder ob es sich lediglich um eine Information über eine beabsichtigte künftige Vorgangsweise der Behörde oder um die Wiedergabe einer von der Behörde vertretenen Rechtsansicht handelt. Angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Bezeichnung als "Bescheid" und der expliziten Verwendung einer Höflichkeitsfloskel zu Eingang des Schreibens vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141) kann die genannte Erledigung somit nicht als Bescheid angesehen werden. Aus diesem Schreiben konnten dem Beschwerdeführer daher auch keine Rechte erwachsen, in denen er durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden konnte.
römisch zwei.4. Im Übrigen behauptet die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Versetzung in inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht. Vor Behandlung der damit zu beurteilenden dienstrechtlichen Fragen sind zuerst jene schulrechtlichen Regelungen und die auf ihrer Grundlage getroffenen organisatorischen Maßnahmen ins Auge zu fassen, die Anlass für die angefochtene Versetzung des Beschwerdeführers waren.
Das K-SchG unterscheidet zwischen der "Auflassung" von Schulen einerseits (Paragraphen 48, 87,) und dem Widerruf der Teilung einer Schule (Paragraph 47, zweiter Satz) anderseits. Da man dem Gesetzgeber nicht zusinnen kann, überflüssige Bestimmungen zu treffen, ist davon auszugehen, dass diese verschiedenen gesetzlich vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen auch unterschiedliche rechtliche Konsequenzen haben. Dieser Unterschied ist darin zu sehen, dass die Auflassung einer Schule zur (vorübergehenden oder endgültigen) Beseitigung der betreffenden Schule (Dienststelle) führt vergleiche Paragraph 48, leg. cit.), während der Widerruf der Teilung die Wirkung hat, dass zwei - aus einer ursprünglichen Teilung hervorgegangene - selbständig geführte Schulen organisatorisch wieder zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengefasst werden. Der Widerruf der Teilung einer Schule hat also nicht etwa zur Folge, dass eine der bis dahin bestehenden selbständigen Schulen aufgelöst würde; vielmehr werden die aus der Teilung hervorgegangenen selbständigen Schulen (Dienststellen) zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengefasst, wobei die beiden bis dahin bestehenden selbständigen Schulen in der nunmehr einheitlichen Schule aufgehen.
Aus dem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28. Juni 2001 über den Widerruf der in der Vergangenheit stattgefundenen Teilung der VS 1 und der VS 2 in B. geht eindeutig hervor, dass nicht etwa die Auflassung einer der beiden Schulen intendiert war, sondern der Widerruf der früheren Teilung mit der Folge, dass "diese zusammenzulegen und als Volksschule B. weiterzuführen" ist. In der Begründung dieses Bescheides wird explizit darauf hingewiesen, dass angesichts der geringen Schülerzahlen der beiden Volksschulen auch die Möglichkeit bestanden hätte, diese nach Paragraph 87, K-SchG aufzulassen; diesen Weg hat die belangte Behörde jedoch nicht gewählt. Daher hatte der genannte Bescheid nicht etwa die Wirkung, dass (bloß) eine der beiden Schulen aufgelassen und damit weggefallen wäre oder dass bloß eine der beiden Schulen der anderen "angeschlossen" und in diese eingegliedert worden wäre; vielmehr wurde damit die Zusammenlegung der bis dahin bestehenden selbständigen Schulen und ihre Weiterführung in der Organisationsform einer einheitlichen Volksschule angeordnet. Nach den insofern klaren Formulierungen intendierte die Behörde mit dieser Maßnahme, dass die beiden ehedem selbständigen Schulen (Dienststellen) in einer einheitlichen Schule (Dienststelle) aufgehen sollen.
Beizufügen ist, dass die Rechtmäßigkeit dieses - in Rechtskraft erwachsenen - Bescheides im Rahmen des gegenständlichen Bescheidprüfungsverfahrens nicht zu überprüfen ist. Bei der Prüfung des angefochtenen Versetzungsbescheides ist daher von dieser rechtskräftigen Erledigung und den damit bewirkten organisatorischen Folgen auszugehen.
Die dargelegte Bedeutung ihrer eigenen organisatorischen Maßnahmen verkennt die belangte Behörde, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nunmehr davon spricht, dass durch den Widerruf der Teilung die VS 2 - die "erst auf Grund der damaligen Teilung entstanden" sei - "wieder aufgelassen wurde" bzw. dass die VS 2 "wegfällt". Damit deutet die belangte Behörde ihre früheren organisatorischen Maßnahmen in der Weise, dass die VS 2 aufgelassen bzw. der VS 1 angeschlossen und nur mehr die (ältere) VS 1 weitergeführt werde. Zwar wäre es auf Grund des K-SchG auch denkbar gewesen, die VS 2 aufzulassen und am Schulstandort B. nur mehr die VS 1 weiterzuführen; gerade diesen Weg hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid aus dem Jahr 2001 über den Widerruf der Teilung jedoch - wie aus dem Vorgesagten deutlich wird - nicht gewählt.
Die belangte Behörde geht daher insofern im angefochtenen Bescheid von einer unzutreffenden Prämisse aus, als der im Jahr 2001 verfügte Widerruf der Teilung der beiden Volksschulen nicht (bloß) zur Auflassung der VS 2 führte, sondern vielmehr die Wirkung hatte, dass die beiden ehemals selbständigen Schulen (Dienststellen) zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengelegt wurden. Beigefügt sei, dass es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommt, welche der beiden Schulen die ursprünglich "ältere" war: Durch die vormals erfolgte Teilung der Volksschulen entstanden zwei selbständige Einrichtungen; der von der Behörde verfügte Widerruf der Teilung hatte die Wirkung, dass beide aus der Teilung hervorgegangenen Schulen gleichermaßen ihres Charakters als selbständige Einrichtungen entkleidet und sie zu einer einheitlichen Schule (Dienststelle) zusammengelegt wurden.
römisch zwei.5. Für die dienstrechtlichen Konsequenzen der damit bewirkten Zusammenlegung der beiden ehedem selbständigen Volksschulen zu einer einheitlichen Volksschule ist von dem im LDG 1984 grundgelegten Zusammenhang zwischen der Ernennung, der Zuweisung (Versetzung) zu einer Schule sowie der Verleihung (Aberkennung) einer schulfesten Stelle - und zwar jeweils in Bezug auf den Leiter einer (Volks-)Schule - auszugehen vergleiche dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581/A): Aus Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 24, Absatz eins, LDG 1984 folgt, dass die Verleihung einer Planstelle eines (Schul-)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis ist, die bescheidmäßig zu erfolgen hat. Die Planstelle ist im Ernennungsbescheid durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart vergleiche auch Paragraph 19, Absatz 8, LDG 1984) und der Funktionsbezeichnung zu umschreiben vergleiche die ErläutRV 274 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode S. 34).
Wie sich aus dem die Verwendung der Landeslehrer regelnden Abschnitt römisch drei des LDG 1984 (Paragraphen 19 f, f,) ergibt, erfolgt die Umschreibung in der Ernennung grundsätzlich ohne Bezug zu einer bestimmten Schule; das LDG 1984 geht nämlich von der weitgehenden Zulässigkeit von Verwendungsänderungen aus, wenn auch grundsätzlich Landeslehrer tunlichst entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergleiche insbesondere Paragraph 43, Absatz 4, LDG 1984) und ihrer Ernennung vergleiche Paragraph 19, Absatz 3 und Absatz 8, LDG 1984) einzusetzen sind. Der Landeslehrer ist somit grundsätzlich nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen). Der konkrete Einsatz erfolgt erstmals durch Zuweisung (Paragraph 19, Absatz eins,, allenfalls in Verbindung mit einer Zuweisung nach Paragraph 21, LDG 1984), in weiterer Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung (Sonderfall der Zuweisung; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, LDG 1984). Lege non distinguente gilt Abschnitt römisch drei des LDG 1984 auch für Ernennungen im Dienstverhältnis.
Hinsichtlich der Stelle eines Schulleiters einer Volksschule ist allerdings zu beachten, dass es sich dabei nach Paragraph 24, Absatz eins, LDG 1984 kraft Gesetzes um eine "schulfeste Stelle" handelt (der weitere Fall der Schaffung schulfester Stellen für sonstige Lehrer ist in Paragraph 24, Absatz 2, LDG 1984 geregelt). Aus dieser für das Lehrerdienstrecht typischen Einrichtung im Abschnitt römisch drei des LDG 1984 (Verwendung des Landeslehrers) und ihrer Bedeutung für die Versetzung (qualifizierter Versetzungsschutz; vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, LDG 1984) ergibt sich, dass die (bescheidförmig vorzunehmende) Verleihung einer schulfesten Stelle - ebenso wie die Zuweisung - sich stets auf eine bestimmte Schule bezieht. Wird demnach ein Landeslehrer auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt, so ist ihm unmittelbar eine (bestimmte) Schule zur Dienstleistung zuzuweisen, in der er seine Leiterfunktion entsprechend seiner Ernennung konkret auszuüben hat. Der für "Inhaber einer schulfesten Stelle" in Paragraph 25, LDG 1984 normierte besondere Versetzungsschutz gilt (mangels jeglicher Einschränkung) auch für den Leiter einer (Volks-)Schule, solange er Inhaber der schulfesten Stelle ist. Der besondere Versetzungsschutz, der mit der "Schulfestigkeit" einer Planstelle verbunden ist, ergibt sich somit daraus, dass die Planstelle, auf die der Landeslehrer ernannt ist, einer bestimmten Schule (Dienststelle) zugeordnet ist.
Aus dieser Zuordnung der "schulfesten" Planstelle zu einer bestimmten Schule folgt allerdings notwendigerweise, dass organisatorische Änderungen, die den Bezugspunkt der Zuordnung betreffen, Auswirkungen auf diese Zuordnung und damit auf die Schulfestigkeit der betreffenden Planstelle haben können: Fällt nämlich die konkrete Schule als Bezugspunkt der Zuordnung der Planstelle weg, hat dies auch Auswirkungen auf deren Schulfestigkeit. Vor diesem spezifischen Hintergrund des Landeslehrer-Dienstrechts ist Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 auszulegen, der die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle bei "Auflassung der Planstelle" zulässt: Diese Formulierung hat eine spezifisch dienstrechtliche Bedeutung, die sich aus dem dargestellten systematischen Zusammenhang des LDG 1984 ergibt. Für die "Auflassung der Planstelle" im Sinne dieser Bestimmung ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Stellenplan geändert und die betreffende Planstelle aus dem Stellenplan gestrichen wird vergleiche zur ähnlichen Rechtslage betreffend schulfeste Lehrerstellen von Bundeslehrern nach Paragraph 205, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0208); dies zeigt insbesondere Paragraph 26, Absatz 7, LDG 1984, wonach Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch "Auflassung der Planstelle" verloren haben, im Falle der Bewerbung um eine (andere) schulfeste Stelle bevorzugt zu reihen sind. Von einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des Paragraph 25, Ziffer 4, LDG 1984 ist daher (jedenfalls) dann zu sprechen, wenn die Verbundenheit der betreffenden Planstelle mit einer konkreten Schule dadurch verloren geht, dass der Bezugspunkt ihrer Zuordnung infolge organisatorischer Veränderungen wegfällt. In einem solchen Fall des Wegfalls des organisatorischen Bezugspunktes der Zuordnung bedarf es auch nicht eines besonderen Verfahrens zur Aufhebung der Schulfestigkeit im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, LDG 1984 vergleiche auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0208). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. September 1967, Zl. 683/67, zur Rechtslage nach dem insofern gleichartigen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 245 vergleiche dessen Paragraph 20,), ausgesprochen, dass mit der Stilllegung einer Volksschule das Erfordernis entfällt, diese Schule zu leiten. Mit dem Wegfall der Leiterstelle sei daher zwangsläufig der Entfall der schulfesten Stelle verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. der Volksschule abhängig ist. Dieser Fall sei daher als ein solcher der "Auflassung" der betreffenden Stelle anzusehen vergleiche ebenso zum Wegfall einer Leiterstelle, weil eine ehedem selbständige Schule einer anderen Schule angeschlossen wurde, das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0081). Auch in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/12/0208, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auflösung einer bestimmten Schule als Fall einer "Auflassung der Planstelle" im Sinne des Paragraph 205, Ziffer 4, BDG 1979 qualifiziert.
Nichts anderes kann aber im gegebenen Zusammenhang für die (schulfesten) Stellen der Leiter von (Volks-)Schulen gelten, die infolge des Widerrufs der Teilung ihrer Selbständigkeit entkleidet werden: Soweit es um Leiter einer Schule geht, ist nämlich die Besonderheit zu beachten, dass es für eine Schule grundsätzlich nur jeweils eine Leiterstelle geben kann, deren Aufgaben der zum Leiter Ernannte wahrzunehmen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581/A). Werden zwei bislang selbständig geführte Schulen durch den Widerruf der Teilung ihrer Selbständigkeit entkleidet und zu einer einheitlichen Schule zusammengefasst, fällt der organisatorische Bezugspunkt der Leiterstellen für die bisher selbständigen Schulen weg: Da es die bisherigen Schulen als selbständige Einrichtungen nicht mehr gibt, entfällt auch das Erfordernis, diese (als selbständige Einrichtungen nicht mehr bestehenden) Schulen zu leiten. Mit dem Wegfall der Leitungsfunktion für die ehemals selbständigen Schulen ist somit zwangsläufig auch der Entfall der jeweiligen schulfesten Stellen verbunden, weil deren Bestand vom Vorhandensein einer Leiterstelle bzw. einer selbständigen Schule abhängig ist.
Daher ist infolge des Widerrufes der Teilung der Volksschule in B. und der Zusammenfassung der beiden (bis dahin selbständigen) VS 1 und VS 2 zu einer einheitlichen Volksschule von einer "Auflassung der Planstelle" der Leiter der VS 1 und der VS 2 auszugehen, womit der Weg für eine Versetzung nach Paragraph 25, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 19, LDG 1984 grundsätzlich eröffnet wurde. Dies gilt freilich - auf Grund des von der Behörde im Jahr 2001 verfügten Widerrufs der Teilung und der damit intendierten Zusammenlegung der beiden Schulen zu einer einheitlichen Schule - für die Leiter beider ehemals selbständigen Schulen: Beide waren nämlich auf Leiterstellen ernannt, die jeweils einer der beiden (selbständigen) Schulen zugeordnet waren. Mit dem Wegfall der Selbständigkeit beider Schulen und ihrer Zusammenfassung zu einer einheitlichen Schule fiel somit für beide Leiter der ehemals selbständigen Schulen der organisatorische Bezugspunkt für die Zuordnung ihrer schulfesten Planstelle weg. Entgegen der Annahme der belangten Behörde konnte in dieser Situation somit nicht derart vorgegangen werden, bloß einen der beiden Leiter von seiner Funktion abzuberufen und den anderen als Leiter der nunmehr einheitlichen Volksschule im Amt zu belassen. Auch die schulfeste Stelle, auf die dieser Leiter ernannt worden war, bezog sich nämlich nur auf eine der beiden ehemals selbständigen Schulen. Die belangte Behörde - die nach Paragraph 2, Kärntner Landeslehrergesetz, K-LG, Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2001, und 52 aus 2003,, auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren für Schulleiter zuständig ist - hätte daher richtigerweise ein Verfahren zur Besetzung der Stelle des Leiters der aus dem Widerruf der Teilung hervorgegangenen einheitlichen Volksschule durchführen müssen, in dem sich auch die ehemaligen Leiter der VS 1 und der VS 2 hätten bewerben können. Die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung der belangten Behörde, dass sie (bloß) eine Auswahlentscheidung zwischen den beiden Leitern der ehemaligen selbständigen Volksschule zu treffen habe, verkennt daher die Rechtslage; diese Vorgangsweise der Behörde läuft darauf hinaus, dass sie unter Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Besetzungsverfahrens die Stelle des Leiters der aus der Zusammenlegung der beiden ehemals selbständigen Schulen hervorgegangenen einheitlichen Volksschule gewissermaßen "freihändig" besetzen könnte. Dabei ist auch zu beachten, dass nach Paragraph 26, K-LG die Bewerber um Leiterstellen zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Besetzungsbescheide legitimiert sind (wobei im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob dieses Recht allen oder nur den in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern zukommt). Durch die Unterlassung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens hat die belangte Behörde auch die Möglichkeit der Bewerbung um diese Stelle und daraus allenfalls folgende Rechte abgeschnitten.
römisch zwei.6. Durch seine Versetzung als Lehrer an die aus der Zusammenlegung hervorgegangene Volksschule in B. ohne Durchführung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Ergebnis in seinen Rechten verletzt:
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159 = VwSlg. 13.581/A, ausgesprochen hat, sind die Landeslehrer tunlichst in einer ihrer Ernennung entsprechenden Weise zu verwenden. Für den Beschwerdeführer, der ursprünglich auf die Planstelle des Leiters einer Volksschule ernannt worden war, bedeutet das, dass er grundsätzlich als Leiter einer Volksschule zu verwenden ist. Dieses aus dem LDG 1984 erfließende Recht des Ernannten erlischt - wie sich aus dem zitierten Erkenntnis ergibt - auch nicht dadurch, dass die "Schulfestigkeit" der Planstelle verloren geht. Das Recht auf eine der Ernennung entsprechende Verwendung ist allerdings nicht in dem Sinne absolut, dass es eine Verwendung als bloßer Lehrer (ohne Leitungsfunktion) von vornherein ausschließen würde, wenn die Funktion als Schulleiter infolge organisatorischer Maßnahmen wegfällt: Dies ergibt sich insbesondere aus der weiteren Rechtsentwicklung nach dem Zeitpunkt, auf den sich das vorzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht. Fällt nämlich eine Leiterstelle infolge organisatorischer Änderungen in der Schulorganisation weg, kommt eine Versetzung auf eine andere Leiterstelle von vornherein nur in Betracht, wenn eine solche überhaupt vakant ist. Seit der Novelle des LDG 1984 durch Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1996, ergibt sich zudem aus dessen Paragraph 26 a,, dass Ernennungen zu Schulleitern (die damit automatisch Inhaber einer schulfesten Planstelle werden) grundsätzlich nur nach Durchführung eines spezifischen Besetzungsverfahrens vergeben werden dürfen. Ausnahmen waren nach Paragraph 26, Absatz 2, LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung nur im Falle des Diensttausches von Inhabern solcher Stellen nach Paragraph 20, LDG 1984 zulässig. Die Versetzung eines (ehemaligen) Schulleiters, dessen Leitungsfunktion infolge organisatorischer Änderungen weggefallen ist, auf eine andere Leiterstelle ohne Durchführung des in den Paragraphen 26, und 26a LDG 1984 vorgesehenen Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens ist mit den zuletzt genannten Bestimmungen nicht vereinbar.
Da man dem Gesetzgeber allerdings nicht zusinnen kann, dass ein ehemaliger Schulleiter nach Wegfall seiner Leitungsfunktion mangels einer offenen anderen Leiterstelle oder wegen mangelnden Erfolges einer Bewerbung um eine offene Leiterstelle auch nicht als Lehrer eingesetzt werden kann, ist zu schließen, dass die Zuweisung an eine Schule als (bloßer) Lehrer nicht ausgeschlossen ist. Diesem Ergebnis steht auch Paragraph 57, Absatz 10, GehG nicht entgegen, der die vorübergehende Fortzahlung der Leiterzulage an die Leiter einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt vorsieht, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass sie sich innerhalb bestimmter Fristen um eine Lehrer- oder Leiterstelle bewerben vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0081).
Auch wenn die Versetzung des Leiters einer Schule auf die Stelle eines bloßen Lehrers nicht ausgeschlossen ist, ist bei einer Versetzung aber auf die bisherige Stellung als Schulleiter Rücksicht zu nehmen: Liegen nämlich die Voraussetzungen für die Versetzung des Inhabers einer schulfesten Stelle nach Paragraph 25, LDG 1984 vor, bedeutet das nicht, dass damit eine Versetzung in beliebiger Weise möglich würde. Vielmehr kann auch in diesem Fall nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 25, LDG 1984 eine Versetzung nur "unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, ausgesprochen werden. Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz LDG 1984 sieht freilich vor, dass bei der Versetzung von Amts wegen "auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen (ist), als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden".
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet vergleiche grundlegend das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014). Die Versetzung beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Für die Zulässigkeit einer Versetzung reicht es aus, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt vergleiche aus der Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, mwN). Nach Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 ist auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers nur soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden; in der dazu ergangenen Rechtsprechung stand regelmäßig die Frage im Mittelpunkt, inwieweit aus sozialen Gründen von einer Versetzung überhaupt Abstand genommen werden kann. Eine Abstandnahme von einer Versetzung kommt danach nur dann in Betracht, wenn dadurch dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2005, Zl. 2004/12/0159, mwN).
Auch soweit ein dienstliches Interesse an einer Versetzung besteht (und von dieser daher nicht Abstand genommen werden darf), ist eine Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 aber nicht ausgeschlossen (argum. "soweit"). Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen das dienstliche Interesse darin liegt, einen Landeslehrer von seiner bisherigen Verwendung wegzuversetzen: Soweit für die Zuweisung an andere Schulen mehrere Alternativen in Betracht kommen, bleibt nämlich ein Spielraum für die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers. Soweit nicht im konkreten Fall dienstliche Interessen entgegen stehen, hat die Dienstbehörde daher bei der Zuweisung zu einer anderen Schule unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse des betroffenen Landeslehrers vorzugehen und darauf zu achten, dass diese in möglichst geringem Ausmaß beeinträchtigt werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zlen. 2000/12/0013, 2000/12/0146).
Fallbezogen ergibt sich aus diesen Erwägungen Folgendes: Die Versetzung des Beschwerdeführers resultiert aus dem Widerruf der Teilung der Volksschulen in B. und deren Zusammenführung zu einer einheitlichen Volksschule; dabei handelt es sich um eine - im Hinblick auf die von der Behörde für den Widerruf der Teilung ins Treffen geführten geringen Schülerzahlen der beiden Volksschulen - sachlich begründete Organisationsmaßnahme. Sachlich begründete Organisationsmaßnahmen begründen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein dienstliches Interesse an einer Versetzung vergleiche etwa zu Paragraph 38, BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0281; zum Steiermärkischen Landesbeamtenrecht das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/12/0104). Angesichts des Wegfalls der früheren Leitungsfunktion des Beschwerdeführers kann daher ein dienstliches Interesse an seiner Versetzung angenommen werden. Jedoch hätte die belangte Behörde dabei auf die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen gehabt; zu diesen sozialen Verhältnissen zählen nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276), sondern auch die bisherige Stellung des Beschwerdeführers als Schulleiter, zumal diese auch mit bestimmten finanziellen Ansprüchen verbunden ist. Die belangte Behörde hätte daher vor der Versetzung des Beschwerdeführers auf eine Lehrerstelle prüfen müssen, ob eine weitere Verwendung als Schulleiter in Betracht gekommen wäre. Eine solche - zumindest vorübergehende - weitere Verwendung als Schulleiter wäre etwa im Wege der vorübergehenden Betrauung mit einer Leitungsfunktion nach Paragraph 27, Absatz 2, LDG 1984 in der im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblichen Fassung in Betracht gekommen, womit dem Betroffenen zumindest die Möglichkeit geboten worden wäre, vorübergehend eine Leitungsfunktion auszuüben und sich um andere frei werdende Leiterstellen zu bewerben.
Der gegenständliche Fall weist zudem spezifische Besonderheiten auf: Zwar hat auch der Inhaber einer aufgelassenen schulfesten Leiterstelle keinen Anspruch darauf, dass zusätzlich neue Schulen eingerichtet und damit neue Leiterstellen geschaffen und in weiterer Folge ausgeschrieben werden. Im vorliegenden Fall wurde aber durch die Zusammenfassung zweier ehemals selbständiger Schulen (Dienststellen) eine solche neue Leitungsfunktion geschaffen, die im Wege eines Besetzungsverfahrens zu vergeben gewesen wäre. In dieser besonderen Situation hätte die Durchführung des gesetzlich gebotenen Besetzungsverfahrens dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich um die neue Leiterstelle zu bewerben und damit die Versetzung auf eine bloße Lehrerstelle zu vermeiden. Indem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage auf die Auffassung stützte, dass sie die Funktion der Leitung der durch die Zusammenlegung entstandenen Schule ohne Durchführung eines Besetzungsverfahrens im Wege einer Auswahl zwischen den beiden Leitern der ehemaligen selbständigen Schulen besetzen könne, hat sie dem Beschwerdeführer diese Möglichkeit genommen. In dieser besonderen Situation hat die belangte Behörde dadurch, dass sie den Beschwerdeführer auf eine Lehrerstelle versetzt hat, ohne zuvor das gesetzlich gebotene Besetzungsverfahren für die durch die Zusammenlegung entstandenen Schule durchzuführen, ihn in seinem Recht auf Berücksichtigung seiner sozialen Verhältnisse verletzt. Beizufügen ist, dass sämtliche in diesem Zusammenhang gesetzten organisatorischen und dienstrechtlichen Akte von der belangten Behörde vorgenommen wurden und somit in ihrer alleinigen Ingerenz lagen, weil die Landesregierung nach Paragraph 2, K-LG sowohl für Versetzungen wie auch für die Durchführung von Besetzungsverfahren zuständig ist.
Dadurch, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid das aus Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 erfließende Gebot der Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers gänzlich außer Acht gelassen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
römisch zwei.7. Die belangte Behörde hat schließlich auch maßgebliche Verfahrensvorschriften verletzt; zwar lässt sich - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - dem angefochtenen Bescheid mit ausreichender Klarheit entnehmen, durch welche organisatorischen Maßnahmen die Versetzung veranlasst wurde, und es stellt das Fehlen der Darstellung des Schreibens an den Beschwerdeführer aus dem Jahr 2001 in der Begründung des Bescheides für sich allein keinen wesentlichen Mangel dar. Die Behörde hat aber die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 5, LDG 1984 außer Acht gelassen: Danach ist der Landeslehrer von seiner in Aussicht genommenen Versetzung vorab schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. In dem Schreiben der belangten Behörde vom 17. Jänner 2005 wird der Beschwerdeführer aber lediglich von der Absicht in Kenntnis gesetzt, ihn von seiner Leiterfunktion abzuberufen, ohne die in Aussicht genommene neue Verwendung anzuführen; außerdem wurde ihm darin lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von einer Woche eingeräumt. Schließlich hat die belangte Behörde auch die aus Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, (in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) erfließende Pflicht missachtet, dem Dienststellenausschuss die beabsichtigte Versetzung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen (zur Qualifizierung der Missachtung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung als Verfahrensmangel im Dienstrechtsverfahren vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Mai 1976, Zl. 1956/75 = VwSlg. 9051/A, und vom 20. Dezember 1995, Zl. 91/12/0198): Aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt ist nämlich nicht ersichtlich, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist: Das Schreiben der belangten Behörde vom 17. Jänner 2005 über die beabsichtigte Versetzung des Beschwerdeführers wurde nach der Zustellverfügung nur an diesen, den Leiter der VS 1 und den Bezirksschulrat versendet, nicht aber an den Dienststellenausschuss; im Übrigen findet sich lediglich auf dem Referatsbogen betreffend den angefochtenen Bescheid der Vermerk, dass diese Erledigung vor Genehmigung dem "ZA" für Pflichtschullehrer an allgemeinbildenden Schulen vorgeschrieben wird; an dieser Stelle sind zwei mit 7. Februar 2005, also drei Tage vor der Zustellung an den Beschwerdeführer datierte unleserliche Unterschriften ersichtlich. Inwieweit diese Verfahrensfehler relevante Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis haben konnten, kann jedoch angesichts der festgestellten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingestellt bleiben, weil diese als Aufhebungsgrund ohnedies prävaliert.
römisch zwei.8. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 28. März 2008