Was unter "Abfällen" zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, AWG 2002. Dessen für den Beschwerdefall relevanten Teile lauten:
Verwaltungsgerichtshof
23.03.2006
2005/07/0173
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des J S in S, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 27. Oktober 2005, Zl. UR- 180129/2-2005-Lp/Hi, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Behandlungsauftrag, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 11. Mai 2004 nahm die Bezirkshauptmannschaft W (BH) auf dem Grundstück Nr. 3529/1 der KG M einen Ortsaugenschein vor. Auf Grund dieses Ortsaugenscheines erstattete der technische Amtssachverständige folgenden Befund samt Gutachten:
"A) Befund:
Beim heutigen Lokalaugenschein auf dem Grundstück Nr. 3529/1, KG M, Stadtgemeinde M, wurden folgende Fahrzeuge bzw. Aufbauten vorgefunden:
1. Ein Lastwagen Hanomag Henschel, F261, mit rotem Aufbau und grünem Fahrgestell, sowie dem Aufkleber 'Firma S-GesmbH., Wstraße 30, xxxx M'. Dieser Lastwagen ist hier offenbar schon längere Zeit abgestellt; unter dem Fahrzeug konnten durch Regenereignisse ausgewaschene Schmieröl- und Schmierfetttropfverluste festgestellt werden.
...........
5. Ein Bus Magirus Deutz, blau; dieser weist bereits starke Rosterscheinungen auf. Die Batteriehalterung ist bereits geborsten und die Batterie liegt unterhalb des Motorraumes am Boden. Ob hier Tropfverluste von Schmiermitteln oder Mineralölen stattfinden oder stattgefunden haben, konnte auf Grund der Blätteransammlung sowie der Vermoosung des Bodens unter dem Fahrzeug nicht festgestellt werden. Der Bus ist in keinem betriebsbereiten Zustand und auch unversperrt abgestellt.
6. Ein LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau; der Motorblock sowie die gesamte Antriebseinheit und die Achsen wurden entfernt. Am heutigen Tag wurden Tropfverluste durch ausgewaschene Schmierfette wie etwa im Bereich der Blattfedern festgestellt. Dieses Fahrzeug ist naturgemäß nicht mehr fahrtauglich.
7. Ein Mercedes Pritschenwagen 508D, weiß, mit blauem Planenaufbau und der Aufschrift 'Ing. L-KG, xxxx O'. Der Motorblock sowie das gesamte Armaturenbrett waren entfernt und dieses Fahrzeug nicht mehr betriebsbereit. Inwieweit Tropfverluste vorhanden sind, konnte auf Grund der Vermoosung des Untergrundes nicht festgestellt werden.
8. Ein Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug, rot, Aufschrift 'Freiwillige Feuerwehr P'. Der Motorblock ist noch vorhanden und Tropfverluste sind am Boden erkennbar. Auf Grund des Alters und des Fahrzeugzustandes ist dieses nicht mehr fahrtauglich.
...
B) Gutachten:
Auf Grund der im Befund beschriebenen Lagersituation (kein erkennbares Ordnungsprinzip) wird derzeit die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt.
Aus fachlicher Sicht wird die Meinung vertreten, dass sämtliche im Befund angeführten Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen als Abfälle angesehen werden können, da diese ihrer Art nach Abfälle darstellen (z.B. verrostete und verbogene Eisenteile) oder auf Grund der Art der Lagerung und des teilweise desolaten bzw. verrosteten Zustandes nicht mehr mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand in einen Zustand übergeführt werden können, der eine bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt.
Die im Befund beschriebenen Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen sind zu entfernen und einer ihrer Art entsprechenden, nachweislichen Verwertung oder Entsorgung zuzuführen.
Die im Befund beschriebenen Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen - mit Ausnahme des Kranes (Punkt 2), der beiden Baustellenwägen (Punkt 3 und 4), .... - sind jedoch auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)' gemäß ÖNORM S 2100 Abfallkatalog, Ausgabe September 1997 zuzuordnen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."
In seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2004 zu diesem Gutachten bemängelte der Beschwerdeführer, dass er zum Ortsaugenschein nicht geladen worden sei. Der Sachverständige lege im Gutachten nicht weiter dar, welchen Einfluss das Ordnungsprinzip auf das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung habe.
Der LKW Hanomag Henschel F261 sei einsatzbereit und diene als Baustellenfahrzeug. Das Fahrzeug sei im Herbst 2003 zuletzt eingesetzt worden und sei derzeit bis zum nächsten Einsatz abgestellt. Das Fahrzeug sei neu abgedichtet worden.
Der Bus Magirus Deutz, blau, sei vom Besitzer zur Verwertung freigegeben worden. Er werde derzeit zur Verwertung aufbereitet.
Der LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau diene als Ersatzteilträger. Motorblock und Schmierstoffe seien entfernt. Der Sachverständige verkenne offenbar, dass der Zweck dieses Teiles nicht mehr der eines Fahrzeuges sei.
Der Mercedes Pritschenwagen 508D, weiß, diene als Ersatzteilträger. Motorblock und Schmierstoffe seien entfernt. Zweck dieses Wagen sei nicht mehr der eines Fahrzeuges.
Ein Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug, rot, sei derzeit am überprüften Grundstück abgestellt und werde nach Auskunft des Besitzers einer Verwertung zugeführt.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 trug die BH dem Beschwerdeführer "als abfallrechtlich Verpflichtetem" gemäß Paragraph 73, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, (AWG 2002), auf, die auf dem Grundstück Nr. 3529/1 der KG M am Tag der abfallrechtlichen Überprüfung (11. Mai 2004) vorgefundenen und im Folgenden näher bezeichneten Abfälle nach dem Stand der Technik zu entfernen und ebenso ordnungsgemäß zu entsorgen (Spruchabschnitt A/I):
"1. Ein Lastwagen Hanomag Henschel, F261, mit rotem Aufbau und grünem Fahrgestell, sowie dem Aufkleber 'Firma S-GesmbH, Wstraße 30, xxxx M'. Dieser Lastwagen ist hier offenbar schon längere Zeit abgestellt; unter dem Fahrzeug konnten durch Regenereignisse ausgewaschene Schmieröl- und Schmierfetttropfverluste festgestellt werden.
2. Ein Bus Magirus Deutz, blau; dieser weist bereits starke Rosterscheinungen auf. Die Batteriehalterung ist bereits geborsten und die Batterie liegt unterhalb des Motorraumes am Boden. Ob hier Tropfverluste von Schmiermitteln oder Mineralölen stattfinden oder stattgefunden haben, konnte auf Grund der Blätteransammlung sowie der Vermoosung des Bodens unter dem Fahrzeug nicht festgestellt werden. Der Bus ist in keinem betriebsbereiten Zustand und auch unversperrt abgestellt.
3. Ein LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau; der Motorblock sowie die gesamte Antriebseinheit und die Achsen wurden entfernt. Am heutigen Tag wurden Tropfverluste durch ausgewaschene Schmierfette wie etwa im Bereich der Blattfedern festgestellt. Dieses Fahrzeug ist naturgemäß nicht mehr fahrtauglich.
4. Ein Mercedes Pritschenwagen 508D, weiß, mit blauem Planenaufbau und der Aufschrift 'Ing. L-KG, xxxx O'. Der Motorblock sowie das gesamte Armaturenbrett waren entfernt und dieses Fahrzeug naturgemäß nicht mehr betriebsbereit. Inwieweit Tropfverluste vorhanden sind, konnte auf Grund der Vermoosung des Untergrundes nicht festgestellt worden.
5. Ein Steyr-Diesel, Tanklöschfahrzeug, rot, Aufschrift 'Freiwillige Feuerwehr P'. Der Motorblock ist noch vorhanden und Tropfverluste sind noch am Boden erkennbar. Auf Grund des Alters und des Fahrzeugzustandes ist dieses nicht mehr fahrtauglich."
Im Anschluss an diese Aufzählung der vom Behandlungsauftrag erfassten Gegenstände findet sich im Spruchabschnitt A/I folgende Feststellung:
"Die unter Punkt 1. bis 5. beschriebenen Fahrzeugwracks sind auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35205 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)' zuzuordnen und nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen."
Spruchabschnitt A/II und römisch drei enthalten Fristsetzungen bzw. Hinweise auf die Vorgangsweise der Behörde, wenn dem Behandlungsauftrag nicht nachgekommen wird.
Spruchabschnitt A/IV enthält ein Verbot der Lagerung bzw. Ablagerung auf dem Grundstück Nr. 3529/1.
Spruchabschnitt B und C lauten:
"B) Der Behörde sind unaufgefordert einwandfreie Nachweise, das sind Begleitscheine nach der Abfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1991, vorzulegen.
C) Die gefährlichen Abfälle sind binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf Gefahr und Kosten des abfallrechtlich Verpflichteten von diesem einer fachlich befähigten und autorisierten Person oder Anstalt zu übergeben."
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, er sei nicht Eigentümer und abfallrechtlich Verpflichteter des unter Spruchabschnitt A/I/2 angeführten Bus Magirus Deutz, blau. Dieser Bus sei mittlerweile auch vom Grundstück entfernt worden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht Eigentümer, Verfügungsberechtigter oder abfallrechtlich Verpflichteter des unter Spruchabschnitt A/I/5 angeführten Steyr-Diesel. Der Behandlungsauftrag bezüglich dieser beiden Fahrzeuge gehe daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 1. Juni 2004 ausgeführt, dass es sich bei "den angeführten Teilen" um keinen Abfall handle. Die BH habe sich damit nicht auseinander gesetzt.
Die Beschreibung des Lastwagens Hanomag Henschel F261 und des LKW-Rahmens sei hinsichtlich der Farbe und des Vorhandenseins von Achsen unzutreffend.
Es sei auch nicht erkennbar, wie ein nicht erkennbares Ordnungsprinzip, von dem der Amtssachverständige gesprochen habe, zur Verunreinigung der Umwelt führen sollte.
Der Sachverständige verwende die Formulierung, dass die vorgefundenen Gegenstände "als Abfälle angesehen werden können". Dies impliziere im Umkehrschluss, dass die Gegenstände nicht zwangsläufig Abfälle sein müssten. Der Sachverständige verkenne auch teilweise völlig, dass es sich bei einigen Teilen um Ersatzteilträger und nicht mehr um Fahrzeuge handle.
Die vom Behandlungsauftrag erfassten Gegenstände würden der Schlüsselnummer 35203 der ÖNORM S 2100 zugeordnet, ohne dass näher ausgeführt werde, auf Grund welcher Feststellungen eine derartige Zuordnung erfolgt sei. Im Befund des Amtssachverständigen befinde sich bei etlichen Teilen kein Hinweis auf vorhandene Betriebsflüssigkeiten; der Sachverständige habe es jeweils verabsäumt, die umweltrelevante Menge eventueller Betriebsflüssigkeiten zu erheben.
Überdies gehe aus dem der Behörde vorliegenden Gutachten des Amtssachverständigen Ing. C H vom 28. September 1998 hervor, dass beim LKW-Mercedes 508D keine Betriebsmittel vorhanden seien. Weiters sei seitens der BH mit rechtkräftigem Bescheid vom 12. Jänner 1999 festgestellt worden, dass die Fahrzeuge keine gefährlichen Abfälle im Sinne des AWG darstellten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2005 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Spruchabschnittes A/I keine Folge.
Spruchpunkt A/I des erstinstanzlichen Bescheides wurde wie folgt abgeändert:
Der Spruchpunkt A/I/1/1. Satz des Bescheides der BH lautet:
"Ein Lastwagen Hanomag Henschel, F261, mit rotem Fahrgestell und grünem Aufbau, sowie dem Aufkleber 'Firma S-GesmbH, Wstraße 30, xxxx M' ".
Der Spruchpunkt A/I/3/1. Satz des Bescheides der BH lautet:
"Ein LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau; der Motorblock sowie die Antriebseinheit und eine Achse wurden entfernt."
Der Berufung des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A/II, römisch drei und römisch vier dahingehend Folge gegeben, dass Spruchpunkt A/IV aufgehoben wurde.
Spruchpunkt A/II wurde wie folgt abgeändert:
"Die unter Spruchpunkt römisch eins.1. bis 5. angeführten Abfälle sind vom Grundstück Nr. 3529/1, KG und Stadtgemeinde M, unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides - bei sonstiger Zwangsvollstreckung - zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen."
Spruchpunkt A/III schließlich wurde wie folgt abgeändert:
"Dem abfallrechtlich Verpflichteten, Herrn (Beschwerdeführer), wird ab sofort untersagt, Abfälle auf dem Grundstück Nr. 3529/1, KG und Stadtgemeinde M, zu lagern, bzw. zu behandeln."
In der Begründung wird dem Berufungseinwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Eigentümer und nicht abfallrechtlich Verpflichteter der unter Spruchabschnitt A/I/2 und 5 des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Gegenstände (Bus Magirus Deutz und Tanklöschfahrzeug) entgegengehalten, auf Grund der Feststellungen der Erstbehörde sei eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Abfälle gelagert habe. Er sei somit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen verpflichtet, dem Behandlungsauftrag nachzukommen. Sein Vorbringen gehe daher ins Leere.
Sollten die beiden Fahrzeuge zwischenzeitlich entfernt worden sein, so könne dies als teilweise Erfüllung des erstinstanzlichen Bescheides angesehen werden.
Eine Auseinandersetzung mit den gegen das Gutachten des Amtssachverständigen vorgebrachten Argumenten hinsichtlich der Abfalleigenschaft und der Zuordnung zur entsprechenden Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 werde deshalb nicht für notwendig erachtet, da diese Behauptungen im Widerspruch zu dem vom Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten stünden, welches nach nochmaliger Überprüfung als schlüssig erachtet werde.
Was die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unrichtigen Beschreibung des Lastwagens Hanomag Henschel und des LKW-Rahmens mit gelbem Führerhausaufbau betreffe, so habe ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen vom 23. August 2005 ergeben, dass der Hanomag Henschel tatsächlich ein rotes Fahrgestell mit grünem Aufbau aufweise und beim LKW-Rahmen mit gelbem Führerhausaufbau lediglich eine Achse entfernt worden sei. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen sei daher korrekt, ändere aber an der Schlüssigkeit des Gutachtens nichts.
Wenn im Gutachten des Amtssachverständigen vom 11. Mai 2005 davon die Rede sei, dass die Abfälle nach keinem erkennbaren Ordnungsprinzip abgelagert worden seien und der Beschwerdeführer dazu ausführe, für ihn sei nicht nachvollziehbar, inwieweit durch ein nichterkennbares Ordnungsprinzip die Umwelt verunreinigt werde, dann sei dem entgegen zu halten, dass sich der Ausdruck "Ordnungsprinzip" lediglich darauf beziehe, ob die Abfälle ordnungsgemäß, also entsprechend dem AWG 2002 gelagert würden. Es habe diese Aussage also nicht mit einer bestimmten Anordnung oder Aufstellung von bestimmten Gegenständen zu tun.
Was die vom Beschwerdeführer vermissten Feststellungen über das Ausmaß der vorhandenen Betriebsstoffe anlange, so habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 11. Mai 2005 festgestellt, dass die Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Arbeitsmaschinen auf Grund der noch enthaltenen Betriebsflüssigkeiten der Schlüsselnummer 35203 zuzuordnen seien. Dies sei völlig ausreichend, auch unabhängig von einer exakten Bestimmung der jeweiligen Menge an Betriebsstoffen.
Der vorliegende Sachverhalt erfülle den objektiven Abfallbegriff.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz eins, und 2 AWG 2002 lauten:
"Behandlungsauftrag
Paragraph 73, (1)
1. Werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen gesammelt, gelagert oder behandelt,
2. werden Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV befördert oder verbracht oder
3. ist die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Untersagung des rechtswidrigen Handelns, dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen.
.....
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
Paragraph 74, (1) Ist der gemäß Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
Was unter "Abfällen" zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, AWG 2002. Dessen für den Beschwerdefall relevanten Teile lauten:
"Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen.
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
Paragraph 15, (1) Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen sind
1. die Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
Paragraph 4, (1) .....
Die Schlüssel-Nummer 35203 der ÖNORM S 2100 ("Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstofen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl") ist mit einem"g" versehen.
Der Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid, dass die von ihm erfassten Gegenstände der Schlüssel-Nummer 35203 zuzuordnen sind, stellt daher eine Feststellung des Inhalts dar, dass es sich dabei um gefährliche Abfälle handelt.
Wenn es aber zutrifft, dass die BH mit Bescheid vom 12. Jänner 1999 festgestellt hat, dass der LKW-Rahmen und der Pritschenwagen nicht gefährliche Abfälle darstellen, dann läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache vor, sofern nicht eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.
Ob eine solche Sachverhaltsänderung eingetreten ist und ob sich der Bescheid der BH vom 12. Jänner 1999 tatsächlich auf den LKW-Rahmen und den Pritschenwagen bezieht, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, weil sich die belangte Behörde mit dem Einwand des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat.
Soweit der Ausspruch über die Zuordnung von Gegenständen zur Schlüssel-Nummer 35203 den LKW Hanomag Henschel F261, den Bus Magirus Deutz und den Steyr-Diesel betrifft, ist er aus denselben Gründen rechtswidrig wie die entsprechenden Behandlungsaufträge.
Der Ausspruch über die Zuordnung von Gegenständen zur Schlüssel-Nummer 35203 erweist sich daher zur Gänze als rechtswidrig.
Soweit sich die von der belangten Behörde unverändert aufrechterhaltenen Spruchabschnitte B und C des erstinstanzlichen Bescheides auf jene Gegenstände beziehen, hinsichtlich derer die Behandlungsaufträge schon deswegen rechtswidrig sind, weil entweder ihre Abfalleigenschaft oder der "Verpflichtete" im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 nicht feststehen, schlägt diese Rechtswidrigkeit auch auf diese Spruchabschnitte durch, da diese lediglich eine Konkretisierung der Behandlungsaufträge darstellen.
Der LKW-Rahmen hingegen wurde zu Recht als Abfall eingestuft. Ob die Spruchabschnitte B und C, soweit sie diesen Gegenstand betreffen, rechtswidrig sind, ist daher gesondert zu untersuchen.
Spruchabschnitt B des erstinstanzlichen Bescheides schreibt dem Beschwerdeführer die Vorlage von Begleitscheinen nach der Abfallnachweisverordnung 1991 vor.
Die Abfallnachweisverordnung 1991, Bundesgesetzblatt , Nr. 65, ist gemäß Paragraph 13, der Abfallnachweisverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 618, mit Ablauf des 31. Dezember 2003, also noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, außer Kraft getreten. Der Umstand, dass sich Spruchabschnitt B somit auf eine nicht mehr geltende Rechtsgrundlage stützt, hätte allerdings keine seine Aufhebung nach sich ziehende Rechtswidrigkeit zur Folge, wenn die Nachfolgeregelung, nämlich die Abfallnachweisverordnung 2003, eine Grundlage für diesen Spruchabschnitt böte. Das ist jedoch nicht der Fall. Paragraph 5, dieser Verordnung sieht Begleitscheine nur für gefährliche Abfälle vor. Ob es sich beim LKW-Rahmen um gefährlichen Abfall handelt, steht nicht fest. Die Anordnung, Begleitscheine vorzulegen, ist daher rechtswidrig.
Auch Spruchabschnitt C stellt auf gefährliche Abfälle ab und erweist sich daher ebenfalls als rechtswidrig.
Die Aufhebung der Spruchabschnitte B und C hat zur Folge, dass auch der Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen aufzuheben ist, auch wenn dieser dem Grunde nach (hinsichtlich der Abfalleigenschaft) dem Gesetz entspricht.
Die Spruchabschnitte B und C konkretisieren den Behandlungsauftrag. Nun verbliebe zwar nach ihrer Aufhebung noch die in den Spruchabschnitten A/I und A/II enthaltene Anordnung, den Abfall vom Grundstück des Beschwerdeführers zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Ob diese Anordnung allein für den Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen ausreicht oder ob weitere Vorschreibungen über seine Durchführung erforderlich (Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002) sind, kann im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt werden. Darüber wird im fortgesetzten Verfahren die Verwaltungsbehörde zu befinden haben. Da aber die Art der Durchführung des Behandlungsauftrages ein untrennbarer Bestandteil desselben ist, ist daher auch der Behandlungsauftrag für den LKW-Rahmen aufzuheben.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 23. März 2006