Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2006

Geschäftszahl

2005/04/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Jänner 2005, UVS-04/G/51/8303/2003/10, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994,

Spruch

römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Spruchpunkte römisch eins)2) bis römisch eins)9) des angefochtenen Bescheides bezieht, abgelehnt.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt römisch zwei) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer nach Paragraphen 47, und 370 Absatz 2, GewO 1994 schuldig erkannt, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, in Verbindung mit mit den Auflagen Nr. 17, 18, 22, 23, 36, 51, 70 und 82 des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Magistrates Wien vom 26. Jänner 2000 verletzt zu haben (Spruchpunkte römisch eins)2) bis römisch eins)9)).

Weiters wurde der Beschwerdeführer als Filialgeschäftsführer nach Paragraphen 47, und 370 Absatz 2, GewO 1994 schuldig erkannt, Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, in Verbindung mit Paragraph 29, Ziffer 3, der Verordnung über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995, Bundesgesetzblatt , Nr. 666, (VO 1995), verletzt zu haben, da am 20. September 2002 in der Betriebsanlage "Druckgaspackungen (Raumspray, Rasierschaum, ...) in nicht wärmedämmenden Regalen gemeinsam mit brennbaren Materialien (Kartonagen von daneben aufbewahrten Waren) ohne Einhaltung eines 2m-Sicherheitsabstandes aufbewahrt" worden seien (Spruchpunkt römisch zwei)).

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch zwei) aus, die im Verkaufsraum verwendeten Regale, in dem "DP 1" (Druckgaspackungen im Sinne des 1. Abschnitts der Verordnung, vergleiche , deren Paragraph 2,) in einer über den Tagesbedarf hinausgehenden Menge gelagert worden seien, seien unbestritten nicht wärmedämmend gewesen. Da andere, in Kartonagen verpackte Waren innerhalb von zwei Metern zu den gelagerten DP 1 vorrätig gehalten worden seien, habe der Beschwerdeführer die unter Spruchpunkt römisch zwei) angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Deswegen wurden über ihn gemäß Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, folgende Geldstrafen verhängt:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Zu römisch eins.:
Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Da jeweils die Voraussetzungen des Paragraph 33 a, VwGG im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins)2) bis römisch eins)9) gegeben sind, konnte die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abgelehnt werden.
Zu römisch zwei.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer wendet gegen Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides ein, die belangte Behörde habe keine Überlegungen angestellt, ob der angezeigte Sachverhalt überhaupt mit der "Druckgaspackungsverordnung" in Übereinstimmung zu bringen sei, nach der im Umkreis von zwei Metern zu Druckgasverpackungen keine "leicht entzündbaren" Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden dürften. In Spruchpunkt römisch zwei) würden die Verpackungskartonagen jedoch nicht als "leicht entzündlich", sondern lediglich als "brennbar" bezeichnet. Jedenfalls hätte die Behörde feststellen müssen, ob es sich bei den Waren und Gegenständen, die im Umkreis der Druckgaspackungen gelagert worden seien, um leicht entzündliche Gegenstände gehandelt habe.
2. Gemäß Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2180 EUR zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 erlassenen Verordnungen nicht befolgt.
Die (u.a. auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 erlassene)
VO 1995 lautete auszugsweise:
"1. Abschnitt
Lagerung von unter den Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, fallenden
Druckgaspackungen

Paragraph 2, Druckgaspackungen im Sinne dieses Abschnitts (in der Folge 'DP 1' bezeichnet) sind Aerosolpackungen (Paragraph 2, Absatz eins, der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,).

...

Paragraph 29, Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden DP 1 in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (Paragraph 26, Absatz 2,), so müssen die Regale für die DP 1 wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:

1. die Regale müssen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;

2. in Regalen dürfen jeweils außer DP 1 nur unverpackte nicht brennbare Waren gelagert werden;

3. im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein."

Diese Verordnung wurde am 21. Dezember 2002 durch die Druckgaspackungslagerungsverordnung 2002, Bundesgesetzblatt , II Nr. 489 (VO 2002) aufgehoben vergleiche , deren weiter unten zitierten Paragraph 33,).

Die (ebenso u.a. auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins, GewO 1994 erlassene) VO 2002 lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Druckgaspackungen im Sinne dieser Verordnung (in der Folge 'DGP' bezeichnet) sind Aerosolpackungen (Paragraph 2, Absatz eins, der Aerosolpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1994,).

...

Paragraph 31, Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden in einem Regal nur DGP oder DGP zusammen mit unverpackten nicht brennbaren Waren gelagert, so dürfen in einem Umkreis von 2 m keine leicht entzündlichen Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden und nicht brennbaren Materialien ersetzt sein.

...

Schlussbestimmungen

Paragraph 33, Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wird festgestellt, dass mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1995,, außer Kraft tritt."

3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühren Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. In einem solchen Fall ist als verletzte Vorschrift im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG diejenige anzusehen, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2006, Zl. 2003/07/0056, mwN).

Im vorliegenden Fall sieht Paragraph 31, der VO 2002 eine Strafbarkeit von Taten der gleichen Art wie in Paragraph 29, Ziffer 3, der VO 1995 vor, sodass die belangte Behörde - bezogen auf den Tatzeitpunkt (am 20. September 2002) - weiterhin Paragraph 29, Ziffer 3, der VO 1995 als verletzte Verwaltungsvorschrift iS des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG heranziehen durfte.

4. Jedoch hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgehalten, Druckgaspackungen seien gemeinsam "mit brennbaren Materialien" ohne Einhaltung eines Zwei-Meter-Sicherheitsabstandes vorschriftswidrig aufbewahrt worden. Paragraph 29, Ziffer 3, der VO 1995 stellt dagegen auf die Lagerung von Druckgaspackungen gemeinsam mit "leicht entzündbaren Stoffen und Waren" ab. Dass die VO 1995 insoweit zwischen brennbaren und leicht entzündbaren Waren unterscheidet, zeigen schon die Ziffer eins und 2 des Paragraph 29, dieser Verordnung, die schwer bzw. nicht brennbare Waren zum Gegenstand haben.

Indem die belangte Behörde diesen Sachverhalt dennoch unter Paragraph 29, Ziffer 3, der VO 1995 subsumiert hat, hat sie Spruchpunkt römisch zwei) des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 15. September 2006