Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2003/07/0111
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der M GmbH in Wien, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Juli 2003, Zl. 61 3572/29-VI/1/03-Ga betreffend Feststellung nach Paragraph 6, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 23. Mai 2003 stellte die Bezirkshauptmannschaft L (BH) gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt , I Nr. 102 (AWG 2002) über Antrag der beschwerdeführenden Partei fest, dass die am 22. Mai 2003 am Zollamt S gestellte Ware, nämlich Zinkbadabschöpfung in einer Menge von 22.170 kg, zur Einfuhr nach Österreich transportiert mit einem näher bezeichneten LKW, kein notifizierungspflichtiger Abfall ist.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 2003 änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 23. Mai 2003 gemäß Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 dahin ab, dass festgestellt wurde, dass die im Spruch des Bescheides der BH angeführte Ware (Zinkabschöpfung) notifizierungspflichtiger Abfall ist.
Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22. Juli 2003 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt u.a. vor, der Bescheid der BH vom 23. Mai 2003 sei ihr am selben Tag mit Telefax zugestellt worden, was sich aus der von ihr vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides ergebe. Die der belangten Behörde durch Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 eingeräumte sechswöchige Frist zur Abänderung dieses Bescheides sei daher am 4. Juli 2003 abgelaufen. Erst vier Tage nach Ablauf der sechswöchigen Änderungsfrist, nämlich am 8. Juli 2003, habe die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Bescheid der BH aber schon rechtskräftig und die belangte Behörde zu seiner Abänderung nicht mehr befugt gewesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die belangte Behörde führt zur Frage der Zustellung des Bescheides der BH an die beschwerdeführende Partei in der Gegenschrift aus, mit Schreiben vom 6. Juni 2003 sei die BH zur Aktenvorlage aufgefordert worden. Am 7. Juli 2003 sei die Aktenvorlage fernmündlich urgiert worden. Die Frage, wann der Bescheid der BH vom 23. Mai 2003 der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, habe seitens der BH nicht beantwortet werden können. Mit Fax vom 9. Juli 2003 sei schließlich der Verwaltungsakt übermittelt worden, aus dem hervorgehe, dass der Bescheid der BH laut handschriftlichen Vermerken auf der letzten Seite dieses Bescheides sowie auf den Sendeberichten sowohl an die belangte Behörde als auch an das Zollamt S per Fax und an die beschwerdeführende Partei gemäß Übernahmebestätigung vom 27. Mai 2003 auf dem Postweg zugestellt worden sei. Ein Hinweis auf eine Fax-Zustellung auch an die beschwerdeführende Partei lasse sich dem Akt nicht entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Feststellungsbescheide" überschriebene Paragraph 6, AWG 2002 lautet auszugsweise:
"§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestelt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
Erlassen ist der Feststellungsbescheid, wenn er dem Antragsteller zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechswöchige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides zu laufen.
Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.
Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (zur "Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung" vergleiche , auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1979, 965/77 = VwSlgNF 9761/A)
Nach Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Satz AVG können schriftliche Erledigungen zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Solche Übermittlungen gelten nach Paragraph eins, Absatz 2, ZustG als Zustellung.
Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Ausfertigung des Bescheides der BH vom 23. Mai 2003 weist die Fax-Absenderdaten der BH auf und zeigt, dass diese Ausfertigung der beschwerdeführenden Partei von der BH mit Telefax am 23. Mai 2003 zugestellt wurde. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift wird dies auch durch den Akteninhalt bestätigt. Im Akt erliegt ein "Sendebericht" über eine Faxsendung der BH vom 23. Mai 2003, der die per Telefax am 23. Mai 2003 erfolgte Übermittlung des Bescheides der BH vom 23. Mai 2003 an die Faxnummer xy betrifft. Das aber ist die Faxnummer der beschwerdeführenden Partei. Es ist daher davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid der beschwerdeführenden Partei am 23. Mai 2003 zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 zu laufen. Die am 27. Mai 2003 erfolgte Übermittlung einer Ausfertigung des Bescheides der BH auf dem Postweg konnte die Frist nicht neuerlich in Gang setzen (Paragraph 6, ZustG).
Die sechswöchige Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 endete am 4. Juli 2003. Erst am 8. Juli 2003 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Da diese Gewährung von Parteiengehör erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist des Paragraph 6, Absatz 4, AWG 2002 erfolgte, konnte sie den Lauf der Frist nicht mehr neu in Gang setzen.
Der erst am 22. Juli 2003 zugestellte angefochtene Bescheid erging somit außerhalb der der Behörde für eine Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Verfügung stehenden Frist. Nach Ablauf dieser Frist aber war die belangte Behörde zur Abänderung des Bescheides nicht mehr zuständig.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 11. Dezember 2003