Verwaltungsgerichtshof
15.09.2005
2003/07/0025
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 794,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.230,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die mitbeteiligte Partei beantragte mit Eingabe vom 18. März 1994 beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung im Betriebsgelände der L-AG.
Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 21. Juni 1994 dahin ergänzt, dass um die Genehmigung eines Versuchsbetriebes angesucht wurde.
Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektsunterlagen wurden unter Beiziehung von Sachverständigen aus den Fachbereichen Abfallwirtschaft/Abfallchemie, thermische Verfahrenstechnik, maschinelle Verfahrenstechnik-Sicherheitstechnik, Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen, Humanmedizin, Humantoxikologie, Ökotoxikologie, Lärmtechnik, Bau- und Gewerbetechnik, Forstwirtschaft sowie Abwassertechnik (Gewässerbiologie) einer fachlichen Vorprüfung unterzogen.
Die Auswahl der Sachverständigen erfolgte durch die Behörde unter Beratung des Umweltanwaltes von Oberösterreich.
Von allen Sachverständigen wurden in der Folge die eingereichten Projektsunterlagen als ausreichend beurteilt; lediglich in Detailbereichen wurden Konkretisierungen und geänderte Formulierungen der Unterlagen angeregt.
Zu den Einreichunterlagen gehörte auch ein meteorologisches Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG). Dieses Gutachten wurde vom Sachverständigen für Meteorologie, Klima, Ausbreitung von Luftschadstoffen überprüft und als taugliche Grundlage für das Bewilligungsverfahren bezeichnet.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei wurde öffentlich bekannt gemacht und den Nachbarn die Möglichkeit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen sowie binnen sechs Wochen begründete schriftliche Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben.
Während der Ediktalfrist langte beim LH eine Vielzahl von Einwendungen ein.
In der Zeit vom 18. Juli bis 21. Juli 1994 führte der LH eine mündliche Verhandlung durch.
Vor und während der Verhandlung wurden von den beschwerdeführenden Parteien Einwendungen vorgebracht.
Nach der Verhandlung wurden die Sachverständigengutachten überarbeitet und diese überarbeiteten Gutachten anschließend den Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Die Sachverständigen beurteilten den geplanten Betrieb positiv.
Mit Bescheid vom 19. April 1995 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 in Verbindung mit Paragraph 354, GewO 1994 die Genehmigung zur Durchführung des Versuchsbetriebes des Projektes "Thermische Reststoffverwertung L - März 1994" erteilt.
Diese Versuchsbetriebsgenehmigung wurde in der Folge teilweise abgeändert, teilweise wurde ihre Geltungsdauer verlängert.
Ende März 2001 legte die mitbeteiligte Partei dem LH den Bericht über den Versuchsbetrieb vor.
In der Folge nahm die mitbeteiligte Partei Projektsmodifikationen vor.
Der LH befasste die dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen mit den Ergebnissen des Versuchsbetriebes und beauftragte sie mit einer Überarbeitung ihrer bereits zum Einreichprojekt abgegebenen Gutachten unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Versuchsbetriebes.
Die Sachverständigen erstellten ergänzende Gutachten, in welchen die Ergebnisse des Versuchsbetriebes einer fachlichen Beurteilung unterzogen wurden.
Diese Gutachten wurden den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen, wovon sie auch Gebrauch machten.
Mit Bescheid vom 21. November 2001 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 1990 die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Wirbelschichtkessels samt Nebenanlagen zur thermischen Abfallverwertung mit einer Jahreskapazität von mehr als 10.000 t im Betriebsgelände der L-AG auf näher bezeichneten Grundstücken nach Maßgabe des vorgelegten, als solches gekennzeichneten und im Bescheid aufgelisteten Projektes unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen.
In der Begründung berief sich der LH darauf, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten und der Versuchsbetrieb ergeben hätten, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen die Voraussetzungen für die Genehmigung gegeben seien.
Die beschwerdeführenden Parteien beriefen.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in welchem weitere Sachverständigengutachten eingeholt wurden.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2002 gab die belangte Behörde den Berufungen teilweise Folge und änderte die Beschreibung der Anlage und einen Teil der Auflagen; teilweise wies sie die Berufungen ab.
In der Begründung gelangte die belangte Behörde auf Grund der erstinstanzlichen und ihrer eigenen Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die erteilte Genehmigung nicht gefährdet werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im "ersten Anfechtungspunkt" bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden, um beurteilen zu können, ob es durch die von der Anlage der mitbeteiligten Partei ausgehenden Emissionen, Immissionen und nachteiligen Umwelteinwirkungen zu einer Gefährdung der Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien und der dem Schutz der beschwerdeführenden Gemeinden anvertrauten, sich in Schulen, Kindergärten oder Krankenhäusern vorübergehend aufhaltenden Personen kommen könne. Auch lasse sich auf Grundlage der in den Bescheiden beider Instanzen enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht beurteilen, ob durch die von der Anlage ausgehenden nachteiligen Umwelteinwirkungen jene beschwerdeführenden Parteien, welche im näheren Umgebungsbereich der Anlage ihre Wohnungen hätten, durch Gerüche und Lärm in unzumutbarer Weise belästigt würden.
Die Region L sei auch ohne die Anlage der mitbeteiligten Partei bereits erheblich von Luftverschmutzungen betroffen. Es gebe eine starke Vorbelastung durch H2S, SO2, O3, CS2, Staub, Stickoxide, Schwermetalle, Dioxine und Furane, PAK und PCB sowie Fluor. Diese Vorbelastungen seien nicht ausreichend erhoben und berücksichtigt worden.
Im Bereich der exponiertesten Wohnliegenschaften in einem Radius von 300 bis 500 m um die RVL-Kamine seien keine Messungen durchgeführt worden. Daher sei nicht bekannt, wie sich die Vorbelastung der Böden mit Schwermetall-Immissionen in jenem Bereich darstelle, in welchem mit den größten Konzentrationen der RVL-Luftschadstoffemissionen zu rechnen sei.
Weder die Sachverständigen noch die Behörde seien auf Geruchsbelästigungen auf Grund von Klärschlämmen eingegangen.
Unberücksichtigt geblieben seien auch die Luftverunreinigungen, welche durch den von den Betriebsanlagen der L-AG und der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen LKW-Schwerverkehr verursacht würden.
2.1. Das Verfahren zur Genehmigung der Anlage der mitbeteiligten Partei wurde im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 (AWG 1990) eingeleitet und im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) durch den nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgeschlossen.
Paragraph 77, Absatz 2 und 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:
.............
3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37
genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind
anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37
beantragen;
......."
Bei der Anlage der mitbeteiligten Partei handelt es sich um eine Behandlungsanlage. Da das Verfahren zur Genehmigung dieser Anlage vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 bereits anhängig war, war dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AWG 1990 abzuschließen.
2.2. Paragraph 29, AWG 1990 lautet auszugsweise:
"Genehmigung für besondere Abfall- und Altölbehandlungsanlagen
Paragraph 29, (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von
...
3. Anlagen zur thermischen Verwertung oder sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen zur stofflichen Verwertung, mit einer Jahreskapazität von mindestens 10.000 Tonnen,
...
bedarf der Genehmigung des Landeshauptmanns.
...
...
1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet;
2. die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt;
3. die für die zu genehmigende Abfallbehandlungsanlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, werden eingehalten;
4. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt;
5. das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen;
6. die beim Betrieb der Abfallbehandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik vermieden, verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß entsorgt (Paragraph 9, Absatz 2,).
Weiters ist bei der Erteilung der Genehmigung auf die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) Bedacht zu nehmen. Erforderlichenfalls hat der Landeshauptmann zur Wahrung der genannten Voraussetzungen und entsprechend den Erfordernissen nach den anzuwendenden Bestimmungen geeignete Auflagen, Befristungen oder Bedingungen vorzuschreiben. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder durch die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
..."
Zu den gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AWG 1990 vom Landeshauptmann im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften gehört auch die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).
Die für die Genehmigung von Betriebsanlagen maßgeblichen Paragraph 74 und 77 GewO 1994 lauten auszugsweise:
"§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
...
Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
..."
2.3. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt, um beurteilen zu können, ob durch die Anlage der mitbeteiligten Partei ihre Gesundheit gefährdet oder sie durch Geruch und Lärm unzumutbar belästigt würden.
Mit der Frage einer Gesundheitsgefährdung und einer unzumutbaren Belästigung der als Nachbarn in Betracht kommenden Personen haben sich die Behörden beider Rechtsstufen beschäftigt. Sie haben zur Prüfung dieser Frage eine Reihe von Sachverständigengutachten eingeholt.
Folgende Gutachten sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:
a) Humanmedizinisches Gutachten vom 8. Juni 2001 (Univ. Prof. Dr. römisch fünf).
Der Gutachter führt zusammenfassend aus:
"Die medizinische Beurteilung der an den Messstationen B, O und Alt-L gemessenen Luftschadstoffimmissionen (ausgewählte Schadstoffe), der Geruchssituation und der gemessenen Lärmimmissionen stimmt mit der medizinischen Beurteilung, basierend auf den Einreichunterlagen (Medizinisches Gutachten 1994), überein.
Die Ergebnisse des Versuchsbetriebs zeigen, dass:
"1.3. Die Anlieferung von stabilisiertem Klärschlamm in Bezug auf Zeit und Menge hat so zu erfolgen, dass ab Samstag Mittag 12.00 Uhr bis Montag 06.00 Uhr Früh kein Klärschlamm auf Flächen im Freien am Gelände der RVL GmbH zwischengelagert wird. Wenn ein Montag als gesetzlicher Feiertag festgelegt ist, so erstreckt sich diese Frist bis zum nächsten Werktag.
1.4. Übel riechende Abfälle, wie Rechengut usw. dürfen nicht im Freien gelagert werden, sondern sind unverzüglich nach der Qualitätskontrolle in das dafür vorgesehene abgedeckte Zwischenlager zu verbringen."
Wenn die beschwerdeführenden Parteien meinen, die Behörden hätten jene Umweltbelastungen außer Acht gelassen, die durch den von den Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei hervorgerufenen Lkw-Schwerverkehr in der Region L verursacht würden, so ist ihnen entgegenzuhalten, dass Immissionen als Folge des Fahrens (selbst mit Betriebsfahrzeugen) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die keinen Teil der Betriebsanlage bildet, nicht der Betriebsanlage zugerechnet werden können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2004, 2000/07/0271).
Entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien liegt das Emissionsmaximum nicht im Bereich jener Liegenschaften, die sich im Nahebereich der Anlage der mitbeteiligten Partei befinden, sondern, wie sich aus dem Gutachten der ZAMG (Ausbreitungsrechnung, S 42) ergibt, in rund zwei Kilometer Entfernung von der Anlage. Die Behauptung, an den am stärksten belasteten Punkten hätten keine Messungen stattgefunden, weshalb die Datengrundlagen ungenügend seien, erweist sich somit als unrichtig.
3. Im "zentralen Anfechtungspunkt" tragen die beschwerdeführenden Parteien eine Reihe von Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid vor.
3.1. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es bleibe völlig offen, welche Abfälle in der Anlage thermisch verwertet werden dürften und welche Qualität diese Stoffe haben dürften. Dies stelle einen wesentlichen Mangel dar, weil sich die zulässige Emission bestimmter Luftschadstoffe und die Konzentration von Luftschadstoffen nur vom Abfallinput her kontrollieren lasse. Die mitbeteiligte Partei könne die Kombination der eingesetzten Stoffe beliebig wählen. Die Kontrolle könne nicht erst bei den Emissionen ansetzen. Es sei nämlich nicht möglich, sämtliche durch die Verbrennung von Abfällen der im Abfallkatalog angeführten Abfälle entstehenden Schadstoffe im Abgasstrom lufttechnisch zu erfassen. Weiters könnten die besonders umweltgefährlichen Schadstoffelemente Schwermetalle, Dioxine, Furane, PAK und PCB nicht kontinuierlich gemessen werden. Der angefochtene Bescheid begnüge sich mit der Vorschreibung von zwei Messungen pro Jahr bezüglich der Schwermetalle und Ammoniakemissionen sowie der Dioxine und Furane sowie von einmaligen jährlichen Messungen bezüglich der PAK-Emissionen.
Unzulässig sei es auch, dass der mitbeteiligten Partei gestattet werde, die festgelegten Emissionsgrenzwerte auszuschöpfen.
Aus den Emissionsmessungen während des Versuchsbetriebes könne nicht auf das Emissionsverhalten der Anlage in Hinkunft geschlossen werden, weil verabsäumt worden sei, zu ermitteln, welcher Zusammenhang zwischen dem Schadstoffgehalt des Verbrennungsinputs und dem Schadstoffgehalt der Verbrennungsabgase bestehe.
Es sei ungeklärt, welche organischen Schadstoffe emittiert würden.
Die Frage, mit welchen toxikologisch relevanten organischen Luftschadstoffemissionen bei der Anlage zu rechnen sei, um welche Stoffe und Verbindungen es sich dabei im Einzelnen handle und welche dieser Verbindungen toxikologisch bedeutsam seien, sei im Verfahren unbeantwortet geblieben. Daher gebe es auch kein abfallchemisches, verbrennungschemisches oder sonstiges Ermittlungsergebnis, auf welchem der Sachverständige für Toxikologie seine Beurteilung der in der Anlage anfallenden Emissionen von organischen Stoffen habe aufbauen können.
Das Gutachten des Toxikologen sei unschlüssig.
3.2. Spruchabschnitt I/1/1.1. (Abfallkatalog) des erstinstanzlichen Bescheides enthält einen Abfallkatalog, der die Abfälle entsprechend der ÖNORM S 2100 aufzählt, welche in der Anlage behandelt werden dürfen. Es trifft daher nicht zu, dass unklar sei, welche Abfälle thermisch verwertet werden dürfen.
Mit der Behauptung, es bleibe der mitbeteiligten Partei überlassen, welchen Mix der zulässigen Abfälle sie einsetze, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Keine Bestimmung des AWG 1990 oder der mit anzuwenden Gesetze und Verordnungen sieht eine Vorschreibung des Inhalts vor, dass nur bestimmte Kombinationen von Abfällen zum Einsatz gelangen dürfen.
Die beschwerdeführenden Parteien meinen aber, es sei nicht möglich, die bei der Verbrennung entstehenden Luftschadstoffe erst bei der Emission zu kontrollieren; eine solche Kontrolle müsse daher bereits beim Abfallmix angesetzt werden.
Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Behauptung, die die eingeholten Gutachten widerlegen soll, sich aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene bewegt.
Hinzuweisen ist insbesondere auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten der technischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. Z, die sich mit diesem Thema beschäftigt hat. In ihrem Gutachten heißt es:
"Zusammenfassend wird festgestellt, dass mit der Erstellung von Stoffbilanzen und den daraus ermittelten maximalen Schadstoffgehalten im Abfallbrennstoff erstmalig ein Konzept entwickelt wurde, wodurch maximal zulässige Schadstoffkonzentrationen im Abfallbrennstoff für die gegenständliche Anlage definiert werden konnten. Mit diesem System wird bereits inputseitig sichergestellt, dass nur jene Abfälle eingesetzt werden, deren Schadstofffrachten durch das vorhandene Anlagenkonzept sicher beherrscht werden können."
Auch durch Auflagen (insbesondere die Auflagen 1.7. und 1.9. des Genehmigungsbescheides) wird sichergestellt, dass Abfälle kontrolliert werden und dass Obergrenzen für Schadstoffgehalte im Abfallbrennstoff vorgesehen sind.
Auch in diesem Zusammenhang ist wieder auf das Gutachten der technischen Amtssachverständigen zu verweisen. Dort heißt es:
"Für gegenständliche Anlage wurde ein umfangreiches System zur Eingangskontrolle festgelegt und konkrete Anforderungen an die Qualität der Abfälle gestellt. Durch Auflage 1.6. und 1.7. (Dauerbetriebsbescheid) werden inputseitige Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte getroffen. Abfälle, die auf Grund der angelieferten Menge und der Schadstoffbelastung festgelegte Schadstoffkonzentrationen überschreiten, dürfen in gegenständlicher Anlage nicht eingesetzt werden und sind nachweislich an ein befugtes Unternehmen zur ordnungsgemäßen Entsorgung bzw. Verwertung zu übergeben.
Mit Auflage 1.9. wird gewährleistet, dass nur jene Abfälle verbrannt werden, die den im Abfallkatalog genannten Abfallarten entsprechen. Die Auflage stellt sicher, dass die Abfälle vor der Anlieferung zur gegenständlichen Anlage nicht mit unzulässigen, gefährlichen Bestandteilen vermischt wurden (z.B. Batterien, sonstige gefährliche Abfälle).
Die bereits im Bescheid angeführten Auflagen in Verbindung mit den gemäß der Beantwortung zur Frage 2. a) vorgeschlagenen Ergänzungen gewährleisten, dass nur Abfälle mit bestimmter Qualität eingesetzt und damit die Emissionsgrenzwerte gesichert eingehalten werden.
Die im Dauerbetriebsbescheid vorgesehenen Bestimmungen zur Eingangskontrolle sehen ein weit umfassenderes System als die Vorgaben der AbfallverbrennungsRL und der AVV vor. Durch die vorliegenden Stoffbilanzen wurden Zusammenhänge zwischen eingesetzten Abfällen und den verbundenen Emissionen und Rückständen transparent dargelegt. Mit diesem System wird inputseitig eine vorbeugende Maßnahme getroffen, mit der ergänzend zur Emissionsüberwachung gewährleistet wird, dass nur genehmigte Abfälle mit einer bestimmten Qualität eingesetzt werden. Mit den festgelegten maximalen Schadstoffkonzentrationen in den Abfällen wird sichergestellt, dass die Emissionsgrenzwerte mit der installierten Rauchgasreinigung gesichert eingehalten werden. Damit wurden an die Anlagenbetreiberin Anforderungen gestellt, die über die in den gesetzlichen Regelungen zur Abfallverbrennung festgelegten Standards hinausgehen."
Die mitbeteiligte Partei hat die Grenzwerte einzuhalten. Einen Anspruch darauf, dass die mitbeteiligte Partei die Grenzwerte nicht "ausschöpft", haben die beschwerdeführenden Parteien nicht.
Zum Einwand, dass bei einer Emissionskontrolle nicht alle organischen Verbindungen erfasst werden könnten, ist auf das Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zu verweisen.
Darin heißt es:
"Im konkreten Fall handelt es sich bei den Immissionen um die flüchtigen Endprodukte von Verbrennungsprozessen.
Verbrennungsabgase - unabhängig welcher Herkunft - enthalten eine Vielzahl von organischen und anorganischen Stoffen und Verbindungen, die nur zum Teil analytisch erfasst sind und zu einem noch geringeren Teil im Einzelnen toxikologisch untersucht sind. Dies wird häufig als Einwand verwendet, um Aussagen über die gesundheitlichen Auswirkungen von Immissionen von Verbrennungsprozessen, die sich auf die Konzentration der 'klassischen' Luftschadstoffe wie etwa Staub, SO2 oder CO stützen, in Zweifel zu ziehen. Dieser Einwand ist jedoch nicht stichhaltig. Tatsächlich stammt ein Großteil der Erkenntnisse, die zur Festsetzung von wirkungsbezogenen Immissionsgrenzwerten bei einzelnen Stoffen geführt haben, aus Bevölkerungsstudien, bei denen die betroffenen Personen eben nicht nur der jeweilig bestimmten Luftschadstoffkomponente ausgesetzt waren, sondern dem gesamten Schadstoff-Mix aus in der Umwelt ubiquitär vorkommenden Verbrennungsprozessen wie Hausbrand, Verkehr, Industrie etc. Die betreffende Leitsubstanz ist in diesem Fall ein Indikator, der das Ausmaß der Belastung mit Verbrennungsabgasen angibt. Die dabei zu beobachtenden gesundheitlichen Folgen sind daher keineswegs nur jene der Aufnahme der Leitsubstanz sondern zwangsläufig eine Kombinationswirkung aller in der Luft enthaltenen Abgasbestandteile. Natürlich gibt es - abhängig vom Brennstoff - Variationen in der quantitativen Zusammensetzung der Abgase, diese erweisen sich in der Praxis aber oftmals nur von marginaler Bedeutung für das medizinische Wirkungsspektrum, weshalb nur bei möglichen stärkeren Abweichungen hinsichtlich einzelner Schadstoffe auf diese Bezug nehmende Bewertungen notwendig sind. Im konkreten Fall trifft dies partiell auf die Schwermetallemissionen zu. Hingegen sind polyzyklische Kohlenwasserstoffe oder auch Dioxine und Furane kein spezifisches Merkmal der gegenständlichen Anlage, weshalb die vorhandenen, emissionsseitig definierten Abgasbestandteile jedenfalls als ausreichende Bewertungsgrundlage angesehen werden können."
Auch der Toxikologe kommt zum selben Ergebnis, wenn er ausführt:
"Die in MVA modernerer Bauart vorgesehenen Maßnahmen der Abgasreinigungen bewirkten durch entsprechende Filtertechniken und durch den Einsatz von katalytischen Verfahren eine fast vollständige Entfernung aller Schadstoffe aus dem Abgasstrom. Auf Grund physiko-chemischer Gesetzmäßigkeiten ist davon auszugehen, dass dabei auch unbekannte Stoffe mit potenziellen Schadwirkungen weitestgehend aus der Abluft entfernt werden."
Die Schlüssigkeit dieser Gutachten kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf erschüttert werden, dass sie nicht von einem Chemiker erstellt worden seien. Es ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Amtssachverständiger, der - wie dies bei dem von der belangten Behörde beigezogenen der Fall ist - ständig mit Fragen der in Rede stehenden Art zu tun hat, auch über das erforderliche Wissen verfügt, um diese Fragen beantworten zu können. Gleiches gilt für den nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Toxikologie.
3.3. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, sie hätten im Verfahren Fragen zur Dioxinproblematik vorgebracht, die von der belangten Behörde keiner Klärung zugeführt worden seien. Insbesondere hätten sie bemängelt, dass eine zweimalige Messung der Dioxinemissionen pro Jahr nicht sicherstelle, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Ungeklärt geblieben sei, welche der insgesamt 96 Abfallarten des Abfallkataloges "dioxin-geneigt" seien. Es sei nicht einmal bekannt, welche Ausgangsschadstoffe, die in den Abfallarten potenziell enthalten seien, das Ausgangsprodukt der Dioxinbildung seien. Ebenso ungeklärt sei eine Reihe weiterer Fragen im Zusammenhang mit Dioxin. Es stehe aber fest, dass die Anlage Dioxin emittiere und zwar unter gewissen Betriebszuständen in einer solchen Konzentration, welche den gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwert nicht unerheblich überschritten. Den beschwerdeführenden Parteien komme auch ein subjektives Recht darauf zu, dass die Dioxin-Emissionen auf das technisch mögliche absolute Minimum beschränkt würden.
3.4. Auflage 2.1. des Genehmigungsbescheides in der Fassung des angefochtenen Bescheides sieht für Dioxine und Furane einen Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m3 vor. Dieser Grenzwert entspricht der Richtlinie 2000/76/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungs-RL) und der zu ihrer Umsetzung erlassenen Abfallverbrennungsverordnung (AVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,.
Ein Anspruch auf eine Herabsetzung der Dioxinemissionen unter diesen Grenzwert besteht nicht. Entscheidend ist, dass durch die Emission von Dioxinen und Furanen keine Gesundheitsgefährdung zu erwarten ist.
Nach dem Gutachten des Toxikologen ist eine nennenswerte Zunahme der Grundbelastung des Menschen mit PCDD/F durch die Immissionen und Depositionen der Anlage der mitbeteiligten Partei nicht zu erwarten.
Der medizinische Amtssachverständige Dr. W spricht davon, dass eine Gefährdung der Gesundheit durch Dioxin- und Furanimmissionen nicht "postuliert werden" kann.
Auflage 2.11. des Genehmigungsbescheides regelt die Messung der Dioxin- und Furanemissionen und sieht vor, dass eine solche zweimal jährlich durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt als Einzelmessung zu erfolgen hat, dass sie zu dokumentieren und die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte in einem Gutachten zu beurteilen ist.
Dieses Messintervall entspricht der AVV und der Abfallverbrennungs-RL. Damit entspricht dieses Messungsintervall auch dem Stand der Technik.
Die Überschreitung der Grenzwerte während des Versuchsbetriebes war die Folge eines Störfalles, wie sich aus dem Gutachten der technischen Amtssachverständigen ergibt. Nach den daraufhin ergriffenen Maßnahmen kam es zu keinen Grenzwertüberschreitungen mehr.
3.5. Die beschwerdeführenden Parteien behaupten Feststellungs- , Begründungs- und Ermittlungsmängel im Fachbereich Meteorologie.
Sie geben Auszüge aus einer Stellungnahme eines der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 1994 und vom 31.August 2001, aus ihrer Berufung und aus ihren Stellungnahmen im Verfahren vor der belangten Behörde wieder und bemängeln, dass die belangte Behörde darauf nicht eingegangen sei. Das Ermittlungsverfahren im Fachbereich Meteorologie sei mangelhaft geblieben. Dies habe Auswirkungen auf alle Gutachten, denen das Ermittlungsergebnis des Fachbereiches Meteorologie als Grundlage gedient habe.
3.6. Zu den Projektsunterlagen, die die mitbeteiligte Partei im Jahre 1994 ihrem Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung anschloss, gehörte auch ein "Meteorologisches Gutachten über die Änderung der Immissionssituation infolge des Projektes RVL Reststoffverwertung L am Betriebsstandort der L-AG " (Ausbreitungsrechnung) der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) vom 4. Februar 1994.
Ziel dieses Gutachtens war eine Darstellung der Änderung der Immissionssituation infolge des Projektes der mitbeteiligten Partei. Es handelte sich um eine Prognoserechnung.
Diese Ausbreitungsrechnung war eine der Grundlagen für die Erstellung von Gutachten in anderen Fachbereichen, insbesondere auf den Gebieten Medizin, Toxikologie und Ökotoxikologie, für den Versuchsbetrieb.
Das Gutachten der ZAMG wurde von dem vom LH beigezogenen Sachverständigen für Meteorologie in seinem Gutachten vom 1. September 1994 einer Überprüfung unterzogen. Der Gutachter kam dabei zu folgendem Ergebnis:
"Im Einklang mit einer in der Praxis derzeit international üblichen Vorgangsweise sind die meteorologischen, klimatischen sowie die Ausbreitung von Luftschadstoffen betreffenden Aussagen richtig. ...
Die Vollständigkeit der Einreichunterlagen ist nahezu gegeben. Es fehlt die ausführliche Betrachtung einiger ungünstiger (allerdings selten auftretender) Witterungsverhältnisse, insbesonders in Kombination mit betrieblichen Abweichungen von der Norm (Emissionsüberschreitungen).
Durch begleitende Messungen meteorologischer und chemischer Parameter an ausgewählten Standorten ist diese Lücke zu schließen."
Im Punkt 7. seines Gutachtens ging der Gutachter für den Fachbereich Meteorologie, Univ. Prof. Dr. S, auch auf Einwendungen ein, die in der mündlichen Verhandlung im Bereich Meteorologie vorgetragen worden waren (z.B. Nichtberücksichtigung örtlicher Gegebenheiten) und legte dar, dass diesen Einwendungen keine Berechtigung zukam.
In der Stellungnahme eines der Beschwerdeführer vom 31. Oktober 1994, auf die die beschwerdeführenden Parteien verweisen, wurde das ZAMG-Gutachten insbesondere mit der Begründung angegriffen, das ihm zu Grunde liegende Gauß-Modell liefere keine verlässlichen Ergebnisse; überdies seien selbst die Einschränkungen, die die ÖNORM M 9440 für die Anwendung diese Modells mache, nicht beachtet worden.
Mit der Frage der Modell-Eignung hat sich der Sachverständige für Meteorologie bereits in seinem Gutachten vom 1. September 1994 beschäftigt und dazu ausgeführt:
"4. Bemerkungen
4.1. Anmerkungen über Modelle
Ein reguläres Modell muss detailreich genug sein, um alle wesentlichen physikalischen Effekte zu beherrschen, aber es muss auch einfach genug sein, um universell einsetzbar zu sein. Die Eingabeparameter müssen leicht verfügbar sein (Winddaten, Stabilitätsklassen, Emissionsraten, Emissionshöhen, Auftrieb, etc.).
Hunderte Modelle in aller Welt folgen - unter verschiedenen Namen - der einfachen Gauß-Formel.
Dem stehen die so genannten Gradient-Transport (K)-Modelle gegenüber, welche aber innerhalb der ersten 1.000 m von der Quelle wenig brauchbar sind (deren Stärke offenbart sich u.a. bei der Behandlung von (foto)chemischen Reaktionen). Die erforderlichen Diffusionskoeffizienten sind für verschiedene meteorologische Bedingungen (Stabilität) und Höhen über Grund häufig schwer zu spezifizieren. Weitere Modelltypen, welche vorwiegend für die Abschätzung des Ferntransportes eingesetzt werden, sind Box-Modelle, statistische Modelle, Lagrange- und Euler-Modelle.
Gauß-Modelle haben sich jedenfalls bei der Lösung von Problemen des Transportes von Luftverunreinigungen im Rahmen der Meteorologie als einfach, universell und robust bewährt.
4.2. Anmerkungen zur ÖNORM M 9440
Die ÖNORM M 9440 (1992) kann aus wissenschaftlicher Sicht nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Andererseits sind von einer repräsentativen Mehrheit von Experten akzeptierte Änderungen (nennen wir einen fiktiven verbesserten Text 'ÖNORM 2000') erwünscht und werden auch geplant. Diese "ÖNORM 2000" ist aber nicht verfügbar und damit für das gegenständliche Verfahren irrelevant.
Im vorliegenden Antrag ist auch im Falle der Anwendung strengerer Normen als bisher gültig Umweltverträglichkeit gegeben, da das vorgeschlagene Projekt einen großen Sicherheitsspielraum besitzt (es sein denn, man wollte derartig strenge Normen einführen, die jedwede menschliche Aktivität unterbinden).
...
NORMmodelle stellen einen in der Praxis bewährten Kompromiss dar, ihre Anwendung ist international üblich und deren Ergebnisse lassen sich durch Messwerte im Allgemeinen gut verifizieren.
Forschungsmodelle sind komplizierter: Sie haben den Vorteil, in der Fragestellung, für die sie entwickelt wurden, oder in einer speziellen Region der 'gesetzlichen NORM' überlegen zu sein. Leider sind derartige spezifische Verfahren nicht universell übertragbar bzw. noch zu wenig ausgetestet.
In der Literatur findet man Vergleiche zwischen mannigfaltigen Modellentwicklungen einerseits und gemessenen Daten andererseits (...).
Die Unterschiede in den raum-zeitlichen Konzentrationsverhältnissen beim Vergleich der Modelle sind zum Teil beträchtlich. Die zugehörigen Kontrollmessungen weisen ebenso gute wie schlechte Zusammenhänge auf. Dieses Verhalten - auch bei den modernsten Rechenmodellen - erklärt sich aus immer noch fehlerbehafteten (oder gar vernachlässigten) Einzelbausteinen, aus denen der Gesamtablauf des Schadstofftransports in der Natur zusammengesetzt ist.
Das universelle ('beste') Modell gibt es derzeit nicht; auch in absehbarer Zukunft ist mit einem solchen nicht zu rechnen.
Aus diesem Blickwinkel erscheint es für die gegenständliche Fragestellung wenig sinnvoll, aus Gründen einer falsch verstandenen 'Modellgläubigkeit' weitere spitzfindige 'neueste' Ausbreitungsmodelle zu rechnen. Dies gilt umso mehr, da man den Schadstoffgrenzwerten (in der derzeit von der Behörde akzeptierten Art und Weise, also jenem der ÖNORM M 9440) nicht einmal nahe kommt.
Um dennoch sofort mögliche Schwachpunkte beim Betrieb der RVL (thermische Reststoffverwertung) zu erkennen bzw. um bei betrieblichen Abweichungen von der Norm (Emissionsüberschreitungen) gewappnet zu sein, sind an definierten Stellen begleitende Messungen relevanter meteorologischer und luftchemischer Art durchzuführen."
Daraus ergibt sich, dass das der Ausbreitungsrechnung der ZAMG zu Grunde liegende Gauß-Modell unter den Gegebenheiten des Beschwerdefalles eine geeignete Methode zur Durchführung der Ausbreitungsrechnung war und dass andere Modelle teils noch nicht ausgereift, teils nur für partielle Aspekte verwendbar sind.
Im Bescheid des LH vom 19. April 1995, mit welchem der Versuchsbetrieb für die Anlage der mitbeteiligten Partei genehmigt wurde, wurden Beweissicherungen auf dem Gebiet der Immissionsklimatologie, der Forstwirtschaft und der Ökotoxikologie vorgeschrieben.
Entsprechend den Vorschreibungen zur Beweissicherung auf dem Gebiet der Immissionsklimatologie wurden Sodar-Messungen durchgeführt und sodann der Behörde eine überarbeitete Ausbreitungsrechnung der ZAMG vom 17. März 1997 vorgelegt.
In diesem überarbeiteten Gutachten wurde u.a. ein besonderer Einzelfall mit einem Lagrange-Modell nachgerechnet. Das Ergebnis war, dass die berechnete Immissionskonzentration unter jenen Werten lag, die mit dem Gauß-Modell ermittelt worden waren (S. 10 der überarbeiteten Ausbreitungsrechnung vom 17. März 1997).
Es trifft auch nicht zu, dass die ZAMG die Einschränkungen der ÖNORM für die Anwendung des Gauß-Modells nicht beachtet habe.
Im Gutachten von Univ. Prof. Dr. S heißt es:
"Nach ÖNORM M 9440 (1992) wurde ein Gaußsches
Ausbreitungsmodell adaptiert und richtig angewandt".
Mit dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 31. Oktober 1994
konnten daher die beschwerdeführenden Parteien eine Untauglichkeit der Ausbreitungsrechnung der ZAMG nicht nachweisen.
Die beschwerdeführenden Parteien übersehen bei ihrer Argumentation aber vor allem, dass nach Abschluss des Versuchsbetriebes mit dem Schlussbericht der Behörde jene Daten vorgelegt wurden, deren Erhebung im Versuchsbetriebsbescheid vorgeschrieben worden war. Die Ergebnisse der Immissionsmessungen 1997 bis 2001 wurden vom Gutachter aus dem Fachbereich Meteorologie einer Bewertung unterzogen. Die aus diesen Messungen gewonnenen Daten über Immissionswerte haben die Sachverständigen ihren nach Vorliegen der Versuchsbetriebsergebnisse erstellten Gutachten zu Grunde gelegt.
In der Stellungnahme vom 31. August 2001 zu den überarbeiteten Gutachten, auf die in der Beschwerde ebenfalls verwiesen wird, wurde vorgebracht, das Gutachten des Meteorologen Univ. Prof. Dr. S vom 31. Mai 2001 erschöpfe sich in wesentlichen Teilen in einer Verweisung auf die überarbeitete Ausbreitungsrechnung der ZAMG. Das der ZAMG für die überarbeitete Ausbreitungsrechnung zur Verfügung stehende Datenmaterial sei nicht ausreichend. Die in früheren Einwendungen geforderten Wetteruntersuchungen auf einer der Emissionsaustrittsöffnung des RVL-Kamins adäquaten Höhe zur repräsentativen Erfassung der klimatologischen Ausbreitungsbedingungen für die Verteilung der aus dem RVL-Kamin entweichenden Luftschadstoffe in der Atmosphäre seien nicht durchgeführt worden. Die Messstationen seien untauglich. Die bescheidmäßig vorgeschriebene Untersuchung des Nebelniederschlages sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Bodenuntersuchungen betreffend Weidelgras seien im Gutachten von Univ. Prof. Dr. S nicht schlüssig interpretiert worden. Unschlüssig sei auch die Aussage des genannten Gutachters, die Anlage der mitbeteiligten Partei komme für eine leichte Verschlechterung, die bei einigen Schadstoffkomponenten eingetreten sei, nicht in Betracht.
Es ist unzutreffend, dass sich das Gutachten aus dem Fachgebiet Meteorologie vom 31. Mai 2001 in einer Verweisung auf die überarbeitete Ausbreitungsrechnung der ZAMG beschränkt.
Das Gutachten geht zunächst auf die Frage ein, inwiefern die im Versuchsbetriebsbescheid vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere die Beweissicherungen, erfüllt wurden, bewertet dann die überarbeitete Ausbreitungsrechnung und die Immissionsmessungen 1997 bis 2001, beantwortet Fragen aus einem Beweisthemenkatalog der Behörde und kommt schließlich zu folgender Zusammenfassung:
"Der seit September 1998 bis dato laufende Versuchsbetrieb im Rahmen des Projektes 'thermische Reststoffverwertung L' hat auf die Luftqualität der Region
3.7. Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln, es seien nur jene Luftverschmutzungen durch Verkehrsemissionen erhoben worden, welche durch den von der Anlage der mitbeteiligten Partei selbst generierten Schwerverkehr am Betriebsgelände der L-AG verursacht würden. Es wäre aber notwendig gewesen, die gesamte Vorbelastung der Luft durch Verkehrsemissionen zu erheben.
3.8. Wie bereits ausgeführt, wurden vor und während des Versuchsbetriebes Messungen durchgeführt. Durch diese wurden auch bestehende Vorbelastungen der Luft erfasst.
3.9. Die beschwerdeführenden Parteien bringen vor, es sei trotz entsprechender Einwendungen von ihrer Seite nicht geklärt worden, in welchem maximalen Ausmaß bei der Verbrennung von Klärschlamm mit der Emission von Schwermetallen gerechnet werden müsse.
3.10. Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil für Schwermetalle Grenzwerte festgesetzt wurden.
4. Im "zweiten Anfechtungspunkt" wiederholen die beschwerdeführenden Parteien ihre Behauptung, es habe keine ausreichende Prüfung einer möglichen Belästigung der beschwerdeführenden Parteien durch den Betrieb der Anlage der mitbeteiligten Partei stattgefunden.
Weiters sei das Gebot der Emissionsminimierung nicht beachtet worden.
Der angefochtene Bescheid sei auch deswegen rechtswidrig, weil eine effektive Qualitätskontrolle betreffend den Schadstoffgehalt und die stoffliche Zusammensetzung der angelieferten, als Verbrennungsinput in Betracht kommenden Abfälle fehle.
Eine Rechtswidrigkeit hafte dem angefochtenen Bescheid weiters deswegen an, weil er eine umweltschädliche Verdünnung der Luftschadstoffe zulasse.
Schließlich fehle die Vorschreibung von Messungen für ein effektives "Emissions- und Immissionsmonitoring" und es hätte auch ein befristeter Probebetrieb vorgeschrieben werden müssen.
5. Die Behauptung, es sei eine ausreichende Prüfung einer möglichen Belästigung der beschwerdeführenden Parteien, u.a. durch Geruch, unterlieben, ist angesichts des umfangreichen Ermittlungsverfahrens und der zu diesen Themen erstellten Gutachten nicht nachvollziehbar.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien darauf hinweisen, dass die L-AG in erheblichem Ausmaß die Luftschadstoffe CS2 und H2S emittiere, welche zu Geruchsbelästigungen führen könnten, ist ihnen zu erwidern, dass die Betriebsanlage der L-AG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Dass ein absolutes Recht auf Emissionsminimierung nicht besteht, wurde bereits dargelegt.
Wenn die beschwerdeführenden Parteien vorbringen, das Kontrollsystem zur Sicherung der Qualität der Abfallbrennstoffe sei nicht ausreichend, um einen das Schutzgut Gesundheit der Anrainer nicht beeinträchtigenden Anlagenbetrieb zu gewährleisten, so handelt es sich dabei um eine unbewiesene Behauptung, der die Gutachten der Sachverständigen entgegenstehen.
Inwiefern durch den Genehmigungsbescheid eine umweltschädliche Verdünnung der Luftschadstoffe zugelassen worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar.
Dass die Behauptung, die vorgeschriebenen Messungen seien nicht ausreichend, unzutreffend ist, weil die Messungen dem Stand der Technik entsprechen, wurde bereits dargelegt.
Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 lautet:
"Für Anlagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Bei Vorschreibung einer Betriebsbewilligung ist ein befristeter Probebetrieb anzuordnen. Für die Festlegung und Durchführung des Probebetriebes gilt Paragraph 78, Absatz 2, Gewerbeordnung 1973 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1988,. Die Befristung des Probebetriebes kann zweimal für jeweils ein Jahr verlängert werden. In diesem Verfahren haben die im Absatz 5, Genannten Parteistellung. Die Durchführung eines Versuchsbetriebes ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 354, Gewerbeordnung 1973 in der jeweils geltenden Fassung zulässig."
Ein Probebetrieb ist durch Paragraph 29, Absatz 8, AWG 1990 nicht zwingend vorgeschrieben, sondern nur für den Fall, dass im Genehmigungsbescheid eine Betriebsbewilligung angeordnet wird. Eine solche wurde im Beschwerdefall nicht angeordnet, folglich kam auch ein Probebetrieb nicht in Betracht.
6. Im "dritten Anfechtungspunkt" machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, der angefochtene Bescheid sei wegen Nichtbeachtung wichtiger, im Paragraph eins, Absatz eins, und 2 AWG festgelegter abfallrechtlicher Grundsätze und abfallwirtschaftlicher Planungen inhaltlich rechtswidrig.
7. Paragraph eins, Absatz eins, und 2 AWG 1990 lautet:
"Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft
Paragraph eins, (1) Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, dass
1. schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, so weit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
3. Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung)."
Die Bestimmungen des Paragraph eins, AWG 1990 sind für sich genommen nicht unmittelbar anwendbar, sondern dienen lediglich der Determinierung mehrerer Anordnungen und Festsetzungen nach dem AWG 1990 und sind bei mehreren verwaltungsbehördlichen Beurteilungen und Entscheidungen nach dem AWG 1990 zu berücksichtigen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1996, 96/07/0049).
Aus Paragraph eins, AWG 1990 allein resultieren daher auch keine subjektiven Rechte, sodass das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ins Leere geht.
Paragraph 5, AWG 1990 lautet auszugsweise:
"Bundes-Abfallwirtschaftsplan
Paragraph 5, (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Paragraph eins, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft ... einen Bundes-Abfallwirtschaftsplan zu
erlassen und zu veröffentlichen. ...
Die Anwendbarkeit dieser Übergangsbestimmung setzt voraus, dass das ursprüngliche Vorhaben nicht im Zuge des Verfahrens so umfassend geändert wird, dass es als "neuer" Antrag anzusehen ist vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 95/07/0196).
Wie der Verwaltungsgerichtshof aber in dem zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiters ausgeführt hat, ist an die Möglichkeit von Projektsänderungen im Zuge eines Verwaltungsverfahrens kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen. Modifikationen eines Vorhabens sind zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren.
Zu diesem Thema hat die belangte Behörde ein Gutachten ihrer technischen Amtssachverständigen eingeholt, die sich im Einzelnen mit den von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Projektsmodifikationen auseinander gesetzt hat und die zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass durch die im Projekt durchgeführten Änderungen keine neue Emissionen entstehen und auch die ursprünglich projektierten Emissionen nicht erhöht werden.
Demnach gehen von den Projektsmodifikationen keine geänderten Auswirkungen aus, sodass auch nicht von einer solchen Änderung des Projektes gesprochen werden kann, dass nicht mehr das ursprüngliche Projekt vorliegt.
12. Im "siebten und achten Anfechtungspunkt" vertreten die beschwerdeführenden Parteien die Auffassung, das Projekt der mitbeteiligten Partei hätte auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen, wenn die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Projektsänderung zu verneinen wäre.
13. Der Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für das Projekt der mitbeteiligten Partei wurde am 18. März 1994 beim LH eingebracht.
Zu diesem Zeitpunkt stand das UVP-G 1993 in Geltung. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 sah vor, dass der zweite Abschnitt des UVP-G 1993 auf Vorhaben nicht anzuwenden ist, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt.
Der zweite Abschnitt des UVP-G 1993 (Paragraphen 3, bis 23) enthält die Bestimmungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das konzentrierte Genehmigungsverfahren. Die Anordnung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 bedeutete daher, dass Vorhaben, die unter diese Bestimmung fielen, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren.
Die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens erfolgt mit der Einbringung des Genehmigungsantrages vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1994, 92/05/0156; weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 538, angeführte Rechtsprechung).
Da der Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung für das Projekt der mitbeteiligten Partei noch vor dem 31. Dezember 1994 beim LH eingebracht wurde, wurde "ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 eingeleitet und das Vorhaben bedurfte keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach innerstaatlichen Vorschriften.
Eine wesentliche Änderung des Projektes hat in der Folge nicht stattgefunden.
Das UVP-G 2000 hat die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 unverändert in Geltung gelassen. Diese Bestimmung nimmt daher auch weiterhin Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 aus. Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der lex specialis des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 nicht zum Tragen vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 2001, 2001/07/0084).
Nach innerstaatlichen Vorschriften war daher das Vorhaben der mitbeteiligten Partei keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Es bestand aber auch keine aus dem Gemeinschaftsrecht ableitbare Verpflichtung, das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Mit 1. Jänner 1994 ist das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 93/909, in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wurde auch die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) in das österreichische Recht übernommen (Artikel 7, EWR-Abkommen).
Mit dem EWR-Abkommen in die österreichische Rechtsordnung übernommene europarechtliche Regelungen waren innerstaatlich unmittelbar anwendbar, sofern die für eine solche unmittelbare Anwendung notwendigen Voraussetzungen gegeben waren. Ihnen kam aber kein Anwendungsvorrang gegenüber späterem innerstaatlichem Recht zu. Eine unmittelbare Anwendung der UVP-RL kam daher im Beschwerdefall angesichts der ausdrücklichen, später (nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens) in Kraft gesetzten innerstaatlichen Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 nicht in Betracht vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1996, 95/06/0246, VwSlg. NF 14.527/A).
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Jahr 1994 bestand daher keine gemeinschaftsrechtliche Pflicht, das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Daran hat sich auch durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft mit 1. Jänner 1995 nichts geändert.
Die Übergangsregelung des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 1993 (bzw. jener des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000) ist auch nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft unbedenklich, weil aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geschlossen werden kann, dass für die Frage der Anwendung der UVP-RL maßgebend ist, ob das jeweilige Verfahren, in welchem allenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der UVP-RL durchzuführen wäre, zum Zeitpunkt des Ablaufes der Umsetzungsfrist für die UVP-RL bereits eingeleitet war vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1999, 97/07/0079, und die dort angeführte Rechtsprechung des EuGH).
Österreich hatte die UVP-RL mit seinem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft umzusetzen vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2004, 2001/10/0156, und vom 19. November 2003, 2000/04/0175). Zu diesem Zeitpunkt war das gegenständliche Genehmigungsverfahren aber schon eingeleitet.
Das Projekt der mitbeteiligten Partei war daher weder nach innerstaatlichen noch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass, wie sich aus den Gegenschriften ergibt, auch die Europäische Kommission die Auffassung vertreten hat, es liege keine Verletzung der UVP-RL vor.
14. In einem (zweiten) "siebten Anfechtungspunkt" erblicken die beschwerdeführenden Parteien eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Behörden nicht erkannt hätten, dass auf die gegenständliche Anlage die IPPC-Richtlinie und damit auch Paragraph 29 b, AWG 1990 anzuwenden gewesen wäre.
15. Bei der IPPC-Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. Ihrer innerstaatlichen Umsetzung dient insbesondere Paragraph 29 b, AWG 1990, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, in das AWG 1990 eingefügt wurde und mit 1. September 2000 in Kraft getreten ist. Dieser lautet:
"Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC)
Paragraph 29 b, (1) Auf Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins sind, soweit sie gemäß den Paragraphen 28, oder 29 Absatz eins, genehmigungspflichtig sind, zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Behandlung von Abfällen und die Genehmigung und Überwachung von Abfallbehandlungsanlagen die folgenden Absätze und die Paragraphen 29 c und 29 d anzuwenden.
1. Angaben über die in der Abfallbehandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
1. alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen (Absatz 2,) sind, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, getroffen;
1. Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe der Anlage 1 Teil römisch zwei, die von der Abfallbehandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Abfallbehandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;
2. erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und das Vorhaben eine Verminderung der Umweltverschmutzung erreicht; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;
3. Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit und der Bewertungsverfahren und die Information der Behörde);
Es braucht nicht untersucht werden, ob die IPPC-RL bzw. die zu ihrer Umsetzung erlassenen Bestimmungen des Paragraph 29 b, AWG 1990 auf den Beschwerdefall Anwendung finden und ob aus diesen Rechtsvorschriften subjektive Rechte der beschwerdeführenden Parteien abgeleitet werden können. Selbst wenn beides zu bejahen wäre, wäre für die beschwerdeführenden Parteien daraus nichts zu gewinnen.
Die beschwerdeführenden Parteien behaupten zwar eine Verletzung der IPPC-RL und des Paragraph 29 b, AWG 1990, begründen diese Behauptung aber nicht in nachvollziehbarer Weise.
Die Behauptung, das Schutzniveau, welches die Behörde mit dem Genehmigungsbescheid für die Umweltmedien Luft und Boden sowie für die Schutzgüter Pflanzen, Boden und Gesundheit herbeigeführt habe, entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen der in Rede stehenden Bestimmungen und Richtlinien; es seien viel zu hohe Luftschadstoffemissionen zugelassen worden, obgleich die Anlage wesentlich geringere Emissionswerte erreichen könnte, bleibt ohne Nachweis.
Das Gleiche gilt für alle übrigen Behauptungen, nämlich, dass das im Bescheid enthaltene Kontrollsystem betreffend Emissionsmessungen und Wareneingangskontrolle nicht der IPPC-RL und dem Paragraph 29 b, AWG 1990 entspreche, dass den Genehmigungserfordernissen der Artikel 3, 9, und 10 der Richtlinie nicht entsprochen worden sei, dass die Einreichunterlagen nicht den Anforderungen des Paragraph 29 b, Absatz 4, AWG 1990 entsprochen hätten, dass Paragraph 29 b, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 1990 nicht beachtet worden sei, wonach es notwendig gewesen wäre, bei der Festlegung der Emissionsgrenzwerte eine mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen, und dass allein schon die Tatsache, dass in der gegenständliche Anlage Reststoffe in Form von hoch kontaminierten Aschen in einer Menge von zig-1000 t pro Jahr entstünden, welche nur in ausländischen untertägigen Deponien entsorgt werden könnte, eine Genehmigung der Anlage hindere.
Die Erstbehörde vertrat zwar in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, die IPPC-RL bzw. Paragraph 29 b, AWG 1990 seien auf den Beschwerdefall nicht anzuwenden, legte aber gleichzeitig dar, dass und aus welchen Gründen diesen Normen im Verfahren zur Genehmigung der Anlage ohnehin Rechnung getragen worden sei (S 62f des erstinstanzlichen Bescheides). Dass diese Ausführungen unzutreffend seien, haben die beschwerdeführenden Parteien nicht dargetan.
16. Im "neunten Anfechtungspunkt" behaupten die beschwerdeführenden Parteien das Vorliegen von Verfahrensmängeln.
Geltend gemacht wird, weder die Erstbehörde noch die belangte Behörde hätten eine nochmalige mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen seien befangen gewesen.
Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden.
Dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien, eine nochmalige Prüfung des Anlagenprojektes durch neue unabhängige Sachverständige zu veranlassen, sei nicht stattgegeben worden.
17. Eine mündliche Verhandlung wurde vom LH durchgeführt. Eine nochmalige mündliche Verhandlung ist in keiner Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben.
Das Argument der beschwerdeführenden Parteien, nur in einer mündlichen Verhandlung hätten sie Gelegenheit gehabt, an die Sachverständigen Fragen zu stellen, verfängt nicht.
Die Sachverständigengutachten wurden den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Damit war den Erfordernissen des Parteiengehörs Genüge getan.
Die Behauptung einer Befangenheit der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen begründen die beschwerdeführenden Parteien damit, das von der Behörde durchgeführte Auswahlverfahren sei nicht transparent gewesen. Die Sachverständigenbestellung sei in einem äußert frühen Verfahrensstadium erfolgt. Im Akt gebe es konkrete Hinweise darauf, dass bereits vor Bestellung der Sachverständigen Kontakte zwischen diesen oder zumindest einzelnen Sachverständigen und der Betreiberseite bestanden hätten. Die Behörde sei bei der Bestimmung der Sachverständigengebühren nicht gesetzmäßig vorgegangen, weil sie die Honorarnoten der nichtamtlichen Sachverständigen direkt der mitbeteiligten Partei zur Begleichung übermittelt habe. Die Sachverständigen hätten von vornherein unkritisch das Projekt befürwortet. Eine projektskritische oder projektsablehnende Beurteilung sei auch nicht zu erwarten gewesen, da ein nichtamtlicher Sachverständiger, der eine solche Haltung einnehme, wohl kaum Aussicht habe, noch einmal mit derart lukrativen Aufträgen bedacht zu werden.
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte vergleiche , die bei Walter/Thienel, a.a.O., 163, angeführte Rechtsprechung).
Warum der Umstand, dass die Gebühren der Sachverständigen direkt durch die mitbeteiligte Partei an die Sachverständigen entrichtet wurden, eine Befangenheit der Sachverständigen begründen sollte, ist nicht ersichtlich, da die mitbeteiligte Partei jedenfalls zur Tragung der Sachverständigengebühren verpflichtet war.
Nicht näher ausgeführte Behauptungen darüber, es gäbe im Akt Hinweise auf eine frühe Kontaktaufnahme zwischen der mitbeteiligten Partei und den nichtamtlichen Sachverständigen, sind mangels jeglicher Konkretisierung ebenfalls nicht geeignet, eine Befangenheit der Sachverständigen darzutun.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien, kein nichtamtlicher Sachverständiger würde angesichts des hohen Honorars wagen, einen kritischen Standpunkt zu einem Projekt wie jenem der mitbeteiligten Partei einzunehmen, weil er sonst befürchten müsse, nie mehr solche Aufträge zu bekommen, bewegt sich im Bereich reiner Spekulation. Mit diesem Argument wäre jeder nichtamtliche Sachverständige von vornherein bei umfangreichen Projekten ausgeschlossen. Eine solche Konzeption liegt dem AVG aber eindeutig nicht zu Grunde.
Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, sind die beschwerdeführenden Parteien nicht durch das Unterbleiben einer nochmaligen Begutachtung aller Fachbereiche durch neue Sachverständige in ihren Rechten verletzt.
Ihrer Behauptung, das Parteiengehör sei nicht ausreichend gewährt worden, begründen die beschwerdeführenden Parteien damit, es genüge nicht, dass ihnen die Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht wurden und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen; vielmehr hätte auch auf ihre Argumentationen eingegangen werden müssen.
Mit diesem Einwand verwechseln die beschwerdeführenden Parteien Parteiengehör und Begründungspflicht.
Dem Parteiengehör war damit Rechnung getragen, dass den beschwerdeführenden Parteien die relevanten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 15. September 2005