Verwaltungsgerichtshof
11.12.2003
2003/07/0007
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. Franz Wielander, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Walterstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. November 2002, Zl. 514.318/05-I 5/02, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Anna S und 2. Robert S, beide in L), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im August 1996 richtete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein ihm zustehendes, im Wasserbuch eingetragenes Wasserrecht an die Bezirkshauptmannschaft G (BH) ein Schreiben, wonach oberliegend seiner Fischteichanlage mehrere - der Beschwerdeführer benannte zumindest fünf - Kleinteiche, Staubecken und Biotope, die teilweise fischereiwirtschaftlich und teilweise zur Freizeitgestaltung (Feuchtbiotope) genutzt würden, in den letzten Jahren ohne wasserrechtlichen Konsens errichtet worden seien. Durch diese Stauhaltungen werde er in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht in seinem bestehenden Wasserrecht verletzt. Unter den genannten, konsenslos betriebenen Teichanlagen befand sich auch jene der mitbeteiligten Parteien.
Die BH holte daraufhin ein Gutachten eines Amtssachverständigen (des niederösterreichischen Gebietsbauamtes römisch vier) vom 7. Mai 1997 ein, aus welchem hervorgeht, dass oberliegend der Anlage des Beschwerdeführers 12 Staubecken ohne Konsens errichtet worden seien. Diese Wasserbecken seien mit Grundwasseranschnitten bzw. - freilegungen verbunden. Sämtliches Ablaufwasser gelange zu den Anlagen des Beschwerdeführers. Das bescheidmäßig festgesetzte Maß der Wassernutzung des Beschwerdeführers liege bei 8 l/sec, die Niedrigwasserspende am Standort der Teiche des Beschwerdeführers bei ca. 0,3 bis 0,5 l/sec. Daraus folge, dass jegliche Wassernutzung und Einflussnahme auf die Wasserbeschaffenheit im Einzugs- und Erneuerungsgebiet der genehmigten Teiche unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzungsart der Teiche habe, abgesehen davon, dass Grundwasserfreilegungen der vorgefundenen Größenordnungen unmittelbar bewilligungspflichtige Auswirkungen hätten.
In weiterer Folge brachten die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 bei der BH einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage, bestehend aus einem Fischteich und einem Schlammabsetzbecken auf der in ihrem Eigentum stehenden Parzelle Nr. 1676/2, KG L ein. Diesem Antrag waren ein Technischer Bericht und mehrere Pläne angeschlossen.
Die mitbeteiligten Parteien brachten zudem auch ein von Dr. Sch. erstelltes fischereiliches Gutachten vom 11. August 1997 bei.
Mit Schriftsatz vom 18. August 1999 machte der Beschwerdeführer auf die für ihn als Unterlieger unverändert bestehende qualitative und quantitative Beeinträchtigung der Wasserführung und der Wassergüte aufmerksam.
Das niederösterreichische Gebietsbauamt römisch vier erstattete mit Schreiben vom 16. September 1999 nach örtlicher Erhebung zum eingereichten Projekt einen Bericht, in welchem das Fehlen von Angaben zu den Grund- und Oberflächenwasserverhältnissen gerügt wird; insbesondere beim Nutzungsumfang sei auf das Speisewasserdargebot nicht eingegangen worden. Nach einem Hinweis darauf, dass die Speisewassersituation und die Konsenssicherung des Unterliegers (des Beschwerdeführers) ein entscheidendes Kriterium darstelle, wurde auch auf den Summationseffekt gegenüber der Wasseranlage des Beschwerdeführers hingewiesen, wobei die städtische Mischwasserkanalisation samt Dach- und Drainagewasserableitung der Wohnhäuser (Keller- und Fundamententwässerung) nicht ausgeklammert werden dürfe.
Infolge dessen wurden von den mitbeteiligten Parteien ergänzende Projektsunterlagen nachgereicht. Dieser Projektsergänzung vom 3. Februar 2000 ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Anlage im leicht geneigten Oberhang eines nach Osten hin abfallenden Grundstücks angelegt worden sei. Früher sei das Areal landwirtschaftlich genutzt worden (Grünland), heute sei ein Teil der Fläche bereits bewaldet. Auf Grund der gehäuften Quellaustritte im näheren und weiteren Umfeld sei davon auszugehen, dass hier früher zumindest kleinräumig Moorflächen ausgebreitet gewesen seien (Hangmoore). Die größere Teichanlage sei im Bereich eines natürlichen Quellaustritts über einem offensichtlich Tagwasser streuenden Boden bzw. Gesteinshorizont errichtet worden. Die austretende Wassermenge schwanke - über den Jahreszeitraum betrachtet - witterungsbedingt erheblich, was sich auch in einem starken Absinken des Wasserspiegels in der Teichanlage im Sommerzeitraum bemerkbar mache. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei dem austretenden Wasser um kein Grundwasser im engeren Sinn handle, sondern vielmehr um austretendes Hangwasser (= gestautes Tagwasser). Durch die Situierung der Teichanlage direkt über dem Quellaustritt könne auch keine eindeutige Aussage über die Quellschüttung (l/sec bzw. l/min) getroffen werden, auf Grund der schwankenden Ablaufmengen könne aber von einem Wasserzutritt zwischen 0,01 l/sec und 0,1 l/sec ausgegangen werden. Die vorhandene Ablasseinrichtung (Mönch) sei defekt und werde ersatzlos entfernt, da an keine fischereiliche Bewirtschaftung im engeren Sinn gedacht sei. Das kleinere, unterhalb gelegene Becken südöstlich des größeren Teiches werde derzeit durch den Überlauf des größeren Teiches sowie das Überwasser eines westlicher gelegenen Brunnens angespeist. Im Sommerzeitraum komme es zu einem starken Absinken des Wasserstandes bzw. völligen Austrocknen dieses Beckens. Zukünftig solle das kleinere Becken ausschließlich als ungenützter Weiher bzw. Tümpel erhalten bleiben und fungiere gleichzeitig als Schlammabsetzbecken für die größere Teichanlage, so ein Auspumpen dieser Teichanlage überhaupt erforderlich sei (frühestens in 5 bis 10 Jahren). Ein Besatz mit Fischen werde daher nicht angestrebt.
Diesen Ausführungen folgen technische Berechnungen und Beschreibungen. Unter der Überschrift "Bewirtschaftung der Teichanlage" wird ausgeführt, dass die Teichanlage von den mitbeteiligten Parteien ausschließlich als Hobbyteich zur periodischen Hälterung selbstgefangener Fische im Zeitraum April bis Oktober verwendet werde. Im Herbst werde der Teich mit einem Netz abgefischt. Durchschnittlich sei der Teich mit etwa 10 bis 15 Karpfen bzw. 20 kg Gesamtlebendgewicht besetzt. Wegen der geringen Besatzdichte beschränke sich die allfällige Zufütterung auf geringe Getreidegaben im Sommerzeitraum (weniger als 1 % der Fischbiomasse täglich; es bestehe grundsätzlich kein Interesse an einer übermäßigen Zufütterung). Diese Werte lägen teilweise noch erheblich unter den Empfehlungen des fischereilichen Gutachtens vom 11. August 1997. Durch diese Betriebsweise sei aber garantiert, dass es auch bei stagnierendem Wasserzutritt und einem Absinken des Wasserspiegels zu keiner übermäßigen Eutrophierung des Wasserkörpers komme, dementsprechend gering sei auch die jährliche Schlammneubildung im Teich. Durch das jährliche Abfischen der Teichanlage im Herbst könne sich außerdem der Wasserkörper bis zum darauf folgenden Frühjahr wieder in ausreichendem Maß regenerieren, wodurch ein periodisches Ablassen der Teichanlage nicht notwendig sei.
Unter der Überschrift "Auswirkungen der Teichanlage auf die wasserberechtigten Unterlieger" wird im Technischen Bericht weiter ausgeführt, dass die Auswirkungen der Teichanlage auf das Abflussgeschehen des unterliegenden Grabens und somit auf die konsensmäßig zugesicherten Entnahmemengen des Wasserberechtigten (des Beschwerdeführers) als geringfügig bzw. vernachlässigbar zu werten seien: Durch die vorhandene Teichfläche komme es - verglichen mit einem standortgerechten Wald- und Wiesenbestand - zu keiner messbaren Erhöhung der Verdunstungsfracht; die Teichanlage bzw. der Weiher sei ständig bespannt, somit werde in das Abflussgeschehen nicht aktiv eingegriffen, was vor allem in der Vegetationsperiode ausschlaggebend sei. Da mit dem vorliegenden Konsensantrag die kleinere Teichanlage künftig als unbewirtschaftetes, naturnahes Absetzbecken der oberliegenden Teichanlage erhalten bleibe, könne die Verfrachtung nennenswerter Schlammmengen oder Nährstofffrachten im vorliegenden Fall wirksam verhindert werden. Allfälliges Überwasser aus der Teichanlage werde in diesem Becken wirksam nachgereinigt, zumal das Verhältnis von Teichfläche zur Absetzfläche mit 6:1 äußerst niedrig und somit günstig sei.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 leitete die BH diesen Bewilligungsantrag der mitbeteiligten Partei an den Landeshauptmann von Niederösterreich als zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) weiter, von welchem zunächst ein fischereifachliches Gutachten eingeholt und schließlich am 18. Dezember 2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, in deren Rahmen der geohydrologische Amtssachverständige ein Gutachten folgenden Inhalts erstattete:
"Die Speisung des großen Teiches erfolgt hauptsächlich über Grundwasser und nur zu einem geringen Teil über einen Graben, der vom weiter westlich gelegenen Teich F. zur Teichanlage der Konsenswerber führt. Dagegen wird der kleine Teich vom Überlauf des großen Teiches und von einem Brunnen im freien Gefälle über eine Überlaufleitung gespeist. Laut Projekt solle der Brunnenüberlauf zukünftig in den in diesem Bereich vorhandenen Graben eingeleitet werden. ...
Vom Bewilligungswerber wurden Berechnungen über die möglichen negativen Einflüsse durch vermehrte Verdunstungsraten vorgelegt. Dabei wurden die Daten einer Messstation des ZFM in L ausgewertet. Die dabei durchgeführten Berechnungen ergeben, dass es durch die Grundwasserfreilegung verglichen mit einem standortgerechten Wald- und Wiesenbestand zu keiner messbaren Erhöhung der Verdunstungsfracht kommt.
Im Zuge des bisherigen Verfahrens wurde vom (Beschwerdeführer) als Wasserberechtigten von Teichanlagen weiter grabenabwärts vorgebracht, dass durch die Nutzung der Teichanlagen der mitbeteiligten Parteien eine qualitative und quantitative Verschlechterung seines Wasserzulaufs eingetreten ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Überlauf der Teiche der (mitbeteiligten Parteien) in ein Grabensystem mündet, an dem bereits eine größere Anzahl von Teichanlagen bestehen und das letztlich die Teiche des (Beschwerdeführers) speist. Hinsichtlich möglicher qualitativer Auswirkungen der Teiche der (mitbeteiligten Parteien) auf die Grabenwasserqualität wird auf die Stellungnahme des Fischereisachverständigen verwiesen. Aus hydrologischer Sicht wird darauf hingewiesen, dass durch die nunmehr vorgesehene Betriebsweise und die geplante Einleitung des Brunnenüberlaufes in den Graben eine Verbesserung der Situation eintritt und somit eine Entwässerung nur im unbedingt notwendigen Ausmaß stattfindet. Die negative Auswirkung (Entwässerung) ist dadurch gegeben, dass nach niederschlagsreichen Perioden oberflächennahe Grundwässer und Oberflächenwässer über Teich und Überlauf rascher abgeführt werden. Nach langanhaltenden Trockenperioden wirkt sich der beschriebene negative Einfluss jedoch nicht mehr messbar aus. Unter Hinweis auf das großräumige Einzugsgebiet der Teichanlagen des (Beschwerdeführers) sowie bei Vergleich mit der Größe und den wasserbaulichen Maßnahmen im Bereich der Teichanlage der (mitbeteiligten Parteien) ist ein negativer messbarer Einfluss bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht zu erwarten. Es ist jedoch auf den Summationseffekt hinzuweisen, da im Einzugsbereich der Teiche des (Beschwerdeführers) nicht nur eine Vielzahl von Teichen bestehen, sondern auch Siedlungstätigkeit und die damit verbundenen technischen und wasserbaulichen Maßnahmen vorgenommen worden sind. Der Rückgang der Zulaufmenge steht in jedem Fall nicht direkt mit dem Bestand und Betrieb der Teiche der (mitbeteiligten Parteien) in einem Zusammenhang."
Der Beschwerdeführer erhob in der mündlichen Verhandlung Einwendungen; er machte neuerlich eine qualitative und quantitative Beeinträchtigung seines Wasserrechtes (mit näherer Begründung) geltend.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 ergänzte der Beschwerdeführer seine Einwendungen und legte gleichzeitig ein geologisches Gutachten des Dr. F. vom 18. April 2001 vor. Hinsichtlich der quantitativen und qualitativen Beeinträchtigung des Wasserzuflusses zu seinen Teichanlagen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass nicht nur die gegenständliche Anlage der mitbeteiligten Parteien alleine zu beachten sei, sondern auch die summierte Einwirkung mehrerer im Einzugsbereich seiner bewilligten Anlagen vorgenommener rechtswidriger Wassernutzungen. Zur Feststellung dieser Umstände seien auch Ermittlungen hinsichtlich der Durchfluss- und Abflussmengen durchzuführen sowie eine Dokumentation der Niederschlagsmessungen beizuschaffen.
In diesem geologischen Privatgutachten vom 18. April 2001 wird nach Schilderung der lokalen hydrogeologischen Situation zur quantitativen Beeinträchtigung der Anlage des Beschwerdeführers durch anthropogene Eingriffe im Einzugsgebiet ausgeführt, dass das an sich schon sehr begrenzte Einzugsgebiet für die Grundwasserneubildung im naturbelassenen Zustand auf Grund der Speicherfähigkeit der moorigen Deckschicht einen idealen Ausgleichs- und Retentionsraum für Niederschlagswässer bilde. Diese würden langsam an den tieferen sandigen Grundwasserzug abgegeben. Jeder anthropogene Eingriff in die moorige Deckschicht sei mit einer Drainagewirkung verbunden, die dem gesättigten Moorboden Wasser entziehe. Durch erhöhten Oberflächenwasserabfluss durch Überläufe und Abzugsgräben gehe dem Grundwasserkörper ein Teil des Wassers verloren. Eine weitere Verminderung des Wasserdargebots entstehe durch direkte H2O-Entnahmen aus Brunnenanlagen, wie der der mitbeteiligten Parteien. Da der sandige Hangwasseraquifer nicht nur durch den Tonaushub (Errichtung von Teichen) sondern auch durch Abteufung von Brunnen angeschnitten werde, werde dem Grundwasserkörper zusätzlich Wasser entzogen und den Oberflächenwassern zugeführt. Es sei anzunehmen, dass in der Hanglage durch das Durchstoßen der bindigen Deckschicht ein künstlicher Quellaustritt entstehe, der ohne Pumpbetrieb eine ständige Wasserentnahme zulasse. Die beschriebenen Eingriffe in den Grundwasserkörper bewirkten zumindest eine Umlagerung von keimfreien nährstoffarmen Grundwässern in Oberflächenwässer. Diese seien natürlich anderen Einflüssen und Gefährdungen unterworfen als im geschlossenen Grundwasserkörper. Die im Amtsgutachten verneinte Gefahr einer erhöhten Verdunstungsrate könne ohne Kenntnis der zu Grunde gelegten Basisdaten vom Unterzeichneten nicht nachvollzogen werden. Diese Berechnung könne sich nicht nur auf "standortgerechtes Wald- und Wiesengelände" beziehen, sondern müsste auch das Retentionsverhalten des Moorbodens in Bezug auf die Niederschlagswässer berücksichtigen.
Zum qualitativen Gefährdungspotenzial durch die Teichanlagen im Einzugsgebiet der Fischteiche des Beschwerdeführers werde bemerkt, dass durch die Eingriffe zahlreiche Einflüsse auf die Wassergüte zu erwarten seien, da zumindest ein Teil des Grundwassers in Oberflächengewässer umgeleitet werde. Grundsätzlich neigten Zonen offener Wasserflächen zu Planktonbildung durch natürlichen Eintrag. Da keine planktonverzehrenden Tiere vorhanden seien, sei eine starke Trübung des Wassers zu erwarten. Wasserpflanzen könnten sich jedoch nur bei gutem Lichtdurchlass entwickeln. Die nicht mehr belichteten Pflanzen würden absterben und zu Boden sinken. Dadurch werde die Sauerstoffbilanz negativ beeinflusst, das Gewässer kippe, da die Selbstreinigungskraft zusammenbreche. Ein weiterer Negativfaktor für die Wasserqualität sei die Temperatur. Das Grundwasser habe eine relativ konstante Temperatur. Die höheren Wassertemperaturen in den Oberflächengewässern bewirkten einen negativen Einfluss auf den gelösten Sauerstoff. Mit zunehmender Erwärmung summierten sich die negativen Auswirkungen von Temperaturerhöhungen und organischer Belastung, es könne je nach der faunistischen Charakteristik zum totalen Kippen oder zur Eutrophierung führen. Die Aufrechterhaltung einer guten Wasserqualität in Oberflächengewässern sei demnach nur unter Erhaltung des biologischen Gleichgewichts möglich. In Teichen in der Größenordnung der gegenständlichen Biotope sei das nur durch hohen Aufwand zu erreichen.
Zusammengefasst könne die Schlussfolgerung gezogen werden, dass - ohne weiteren Untersuchungen vorgreifen zu wollen - durch Grundwasserfreilegungen im Einzugsgebiet der Fischteiche des Beschwerdeführers sowohl quantitative als auch qualitative Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Das genaue Ausmaß könne nur durch eingehende Modellierung der hydrogeologischen und geotechnischen Verhältnisse abgeschätzt werden. Dazu sei eine umfangreiche Datenerhebung erforderlich. Vor allem seien laufend Durchfluss- und Abflussmessungen sowie eine Dokumentation der Niederschlagsmessungen erforderlich. Weiters müssten die Durchlässigkeitsverhältnisse im Anströmbereich zumindest punktförmig durch Pumpversuche in bestehenden Brunnen oder durch Sickerversuche ermittelt werden. Mit Hilfe der Ergebnisse dieser Messungen sowie der Auswertung von H2O-Untersuchungen über einen längeren Zeitraum könnten genaue Aussagen über die hydraulischen und biochemischen Zusammenhänge in diesem Bereich gemacht werden.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass die Hinweise in diesem "Bericht" nur allgemein gehalten werden könnten, da für konkrete Aussagen erst die hydrologischen Daten erhoben werden müssten. Zu diesem Zweck seien allerdings Langzeitbeobachtungen zumindest über einen Jahreszyklus notwendig. Obwohl sich dieser Einspruch auf die wasserrechtliche Bewilligung betreffend eine anderen oberliegenden Teichanlage beziehe vergleiche dazu das dem hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/07/0061, zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren), würden die Aussagen für alle Teichanlagen im Einzugsgebiet gelten. Wie dem geohydrologischen Amtssachverständigengutachten zu entnehmen sei, trete ein Summationseffekt durch mehrere Teiche im Einzugsgebiet auf. Andererseits sei der Schlusssatz dieses Gutachtens (wörtliches Zitat: "Der Rückgang der Zulassmenge steht in jedem Fall nicht direkt mit dem Bestand und Betrieb der Teiche in einem Zusammenhang") nicht nachvollziehbar.
Dem Gutachten ist eine Fotodokumentation beigeschlossen.
Der LH holte ein weiteres fischereifachliches Gutachten ein. In diesem Gutachten vom 7. September 2001 wurden eine Reihe von die Qualität des Grundwassers sichernden Auflagen vorgeschlagen.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In seiner Stellungnahme dazu hielt der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht.
Mit Bescheid des LH vom 4. Juni 2002 wurde den mitbeteiligten Parteien die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Teichanlage auf dem Grundstück Nr. 1676/2, KG L, nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen erteilt. Im Spruchpunkt C wurden die Einwendungen des Beschwerdeführers abgewiesen.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wird in der Begründung dieses Bescheides zu den Einwendungen des Beschwerdeführers ausgeführt, zur Frage der qualitativen Beeinträchtigung werde auf die eingeholten Sachverständigengutachten verwiesen. Im Gutachten vom 17. Oktober 2000 sei ausführlich begründet worden, warum solche Auswirkungen nicht zu erwarten seien, im Gutachten vom 7. September 2001 seien darüber hinaus Auflagen formuliert worden, die solche Beeinträchtigungen ausschlössen. Dem Vorbringen im geologischen Privatgutachten, dass durch die Umleitung eines Teils des Grundwassers in Oberflächenwasser zahlreiche Einflüsse auf die Wassergüte (Eutrophierung, "Kippen" des Gewässers) zu erwarten seien, sei zu entgegnen, dass dem durch die Auflagen im Abschnitt B dieses Bescheides Rechnung getragen worden sei. So würden nun unter anderem die Auflagen 5 und 7 eindeutig Bezug auf die befürchtete Verschlammung des Teiches nehmen. Die Auflagen stellten den im Vorgutachten geforderten geringen Fischbesatz, keinerlei Kalkung und Düngung und sehr geringe Zufütterung sicher. Bei bescheidgemäßen Betrieb der Anlage seien daher qualitative Beeinträchtigungen nicht zu erwarten.
Die Frage der quantitativen Beeinträchtigung "des Beschwerdeführers" sei im Gutachten des geohydrologischen Amtssachverständigen vom 18. Dezember 2000 behandelt und ein messbarer Einfluss auf die Zulaufwassermenge zum Teich des Beschwerdeführers ausgeschlossen worden. Vom Bewilligungswerber sei überdies im Projekt nachgewiesen worden, dass es durch die Grundwasserfreilegung verglichen mit einem standortgerechten Wald- und Wiesenbestand zu keiner messbaren Erhöhung der Verdunstungsfracht komme. Auch münde der Überlauf der Teiche der mitbeteiligten Parteien in ein Grabensystem, welches letztendlich die Teiche des Beschwerdeführers speise. Im Projekt sei nach Meinung der Behörde schlüssig mit konkreten Zahlen nachgewiesen worden, dass eine erhöhte Verdunstung durch das gegenständliche Projekt nicht gegeben sei. Das vorgelegte geologische Privatgutachten sei nicht geeignet, diese Ausführungen zu widerlegen. So schreibe der Verfasser des Gutachtens, dass der Zweck dieses Gutachtens aus Zeit- und Kostengründen nur im Aufzeigen potenzieller Probleme bestehe. Eine schlüssige Beurteilung könne erst nach Durchführung eingehender hydrologischer und hydrobiologischer Untersuchungen sowie einer Bilanzierung der Abflussverhältnisse erfolgen. An anderer Stelle sei dort ausgedrückt worden, dass die im geohydrologischen Gutachten verneinte Gefahr einer erhöhten Verdunstungsrate ohne Kenntnis der zu Grunde gelegten Basisdaten vom Unterzeichneten nicht nachvollzogen werden könnte. Offensichtlich habe hier die Kenntnis der im Projekt herangezogenen Berechnungen gefehlt. Damit seien in diesem Gutachten die vorliegenden Berechnungen im Projekt nicht schlüssig widerlegt worden. Daraus den Schluss zu ziehen, dass weitere Untersuchungen durch den Bewilligungswerber durchzuführen seien, sei nicht zulässig. Eine quantitative Beeinträchtigung "des Beschwerdeführers" sei daher durch die gegenständliche Anlage nicht gegeben. Damit könne dem Bewilligungswerber die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nicht versagt werden.
Der Beschwerdeführer berief und wandte sich gegen die Richtigkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten unter Bezugnahme auf seine Argumente in der mündlichen Verhandlung; er machte insbesondere die Nichtberücksichtigung der Summenwirkung der Anlage der Mitbeteiligten mit den anderen oberliegenden konsenslosen Teichanlagen und der Siedlungstätigkeit geltend. Weiters rügte er die Beweiswürdigung des LH, da sie das vorgelegte Privatgutachten außer Betracht gelassen habe.
Die belangte Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und befragte ihren Amtssachverständigen für Gewässerökologie dahingehend, ob aus dem vorgelegten Privatgutachten andere (weiterreichende) Schlüsse hätten gezogen werden können/müssen, und ob die vorliegenden geohydrologischen/fischereifachlichen Gutachten im Hinblick auf die erfolgte Bewilligung bzw. erfolgte Abweisung der Einwendung des Beschwerdeführers als ausreichend und schlüssig zu bezeichnen seien.
In seinem Gutachten vom 3. Oktober 2002 führte der Amtssachverständige Folgendes aus:
"Grundsätzlich sind Grundwasserfreilegungen aus Sicht des Grundwasserschutzes abzulehnen, da die das Grundwasser qualitativ schützenden Deckschichten 'belebter Boden' sowie 'ungesättigte Bodenzone' dann fehlen. Je nach Standortverhältnissen können Grundwasserfreilegungen auch zu quantitativen Veränderungen im Grundwasserstand und zu Temperaturänderungen im Grundwasserabfluss führen. Bei der fachlichen Beurteilung der gegenständlichen Grundwasserfreilegung sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:
Paragraph 99, (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht Paragraph 100, Anwendung findet, in erster Instanz zuständig
...
g) für sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen;
..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur - hinsichtlich des Begriffsverständnisses vergleichbaren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0187) - Vorvorgängerbestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, ausgesprochen, dass Auswirkungen auf das Grundwasser bei einer Grundwasserfreilegung durch die Folgenutzung einer Fischhaltung nicht als Einwirkungen aus "Haushaltungen, landwirtschaftlichen Haus- und Hofbetrieben und kleingewerbliche Betrieben" angesehen werden könnten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1988, Zl. 86/07/0203). Der hier vorliegende Fall ist nicht anders zu betrachten. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 ist daher nicht gegeben; die Zuständigkeit zur Entscheidung als Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat der LH zu Recht in Anspruch genommen.
Daran ändert auch das Inkrafttreten des Verwaltungsreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, am 1. August 2002, mit welchem die Litera g, in Paragraph 99, Absatz eins, WRG 1959 entfiel (und die BH in jedem Fall für die Bewilligung der gegenständlichen Teichanlage zuständig gewesen wäre) nichts. Gleichzeitig wurde nämlich in Paragraph 145, Absatz 8, WRG 1959 folgende Übergangsbestimmung normiert:
"Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Paragraph 145, (8) Paragraph 101, Absatz 4 und Paragraph 101 a, samt Überschrift in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten Paragraph 99, Absatz eins, Litera d und g sowie Anhang C außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen."
Da das gegenständliche Bewilligungsverfahren schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsreformgesetzes anhängig war, war nach Paragraph 145, Absatz 8, letzter Satz WRG 1959 weiterhin die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 in der Fassung vor dem Verwaltungsreformgesetz anzuwenden.
Eine Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften liegt daher nicht vor.
Vorauszuschicken ist weiters, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 entschiedenen Beschwerdefall Zl. 2001/07/0061 mit einem Verfahren zu befassen hatte, in dem ein weiterer Oberlieger des Beschwerdeführers um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung seiner konsenslos angelegten Teiche angesucht hatte.
Im Unterschied zu dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für einen anderen oberliegenden Grundwasseraufschluss mit im Wesentlichen gleichen Argumenten bekämpfte, wurde im vorliegenden Verfahren offenbar das Bestehen eines wasserrechtlich geschützten subjektiven Rechts des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 angenommen und ihm Parteistellung zuerkannt. Eine Verletzung dieses Rechts wurde hingegen in allen Instanzen verneint.
Im schon zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 nicht vorläge, zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß dieses Rechtes und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen auf dieses Recht und dessen allfällige Beeinträchtigung voraussetzen.
Im vorliegenden Fall fehlen dem angefochtenen Bescheid jedoch (wie schon dem Bescheid erster Instanz) Feststellungen über den Inhalt und das Ausmaß des dem Beschwerdeführer erteilten Wasserbenutzungsrechtes. Es ist auch nicht erkennbar, dass den Sachverständigen des LH und der belangten Behörde - im Unterschied zu dem von der BH im Jahr 1997 beigezogenen Sachverständigen - das Ausmaß dieses Wasserrechtes bekannt gewesen wäre und dass sie in ihren Schlussfolgerungen konkret darauf Bezug genommen hätten.
Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen geht von Einwirkungen maximal im Bereich der "Geringfügigkeit" aus. Damit gibt der Sachverständige - offenbar vor dem Hintergrund des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 - zu erkennen, dass öffentliche Interessen durch die Anlage nicht beeinträchtigt werden. Das mehrfach genannte Kriterium der "Geringfügigkeit" hat aber nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter (hier: des Wasserrechts des Beschwerdeführers) zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellte eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Verletzung seiner Rechte dar.
Auf den Aspekt der quantitativen und qualitativen Beeinflussung des Wasserrechtes des Beschwerdeführers ist der Amtssachverständige - auch mangels einer entsprechenden Fragestellung an ihn - nicht eingegangen. Diesbezüglich liegt jedenfalls eine Ergänzungsbedürftigkeit des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor.
Im vorliegenden Fall kommt es aber nicht nur auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Anlage der Mitbeteiligten und der Anlage des Beschwerdeführers an. Es existiert offenbar eine Mehrzahl konsensloser oberliegender Grundwasseranschnitte, zu denen auch die Teiche der mitbeteiligten Parteien zählen. Wegen des hier möglicherweise relevanten Summationseffektes wäre auch eine Darstellung der Art und des Umfangs dieser konsenslosen Wassernutzungen ebenso geboten wie Feststellungen darüber, ob das Wasserrecht des Beschwerdeführers überhaupt beeinträchtigt wird.
Zum Summationseffekt und dessen Berücksichtigung ist zum Einen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 17. Oktober 2002 zu verweisen, in denen er sich vor allem mit dem Inhalt des - auch dem hier vorliegenden Verfahren mit zu Grunde liegenden - geohydrologischen Gutachten der Behörde erster Instanz befasste. Zum Anderen ist die Stellungnahme des Gewässerökologen der belangten Behörde zur Problematik des Summationseffektes ("ad 8.") von Interesse, die im genannten Parallelverfahren nicht vorlag; die fachlich untermauerten Hinweise auf die praktischen Probleme der Erfassung der relevanten Daten und darauf, dass durch eine solche Maßnahme ein größerer Eingriff in die Natur erfolgen würde als durch die konsenslosen Anlagen der Oberlieger, waren im dortigen Verfahren unbekannt.
Der Verwaltungsgerichtshof bleibt bei seinen im zitierten Erkenntnis getroffenen grundsätzlichen Aussagen zur Berücksichtigung der Wirkung des Summationseffektes. Läge auf Grund des Summationseffektes durch die anderen Teichanlagen und die genannte Siedlungstätigkeit gerade noch keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers vor und würde diese Beeinträchtigung durch die Anlage der Mitbeteiligten ausgelöst, so stünde dies der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung selbst dann entgegen, wenn von der Anlage der Mitbeteiligten "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers ausginge vergleiche dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 29. Oktober 1996, Zl. 94/07/0021, und vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0136). Dies gilt natürlich auch dann, wenn zwar von der Anlage der Mitbeteiligten "für sich allein genommen" keine Beeinträchtigung ausginge, aber durch die genannte Summenwirkung auch ohne die Anlage der Mitbeteiligten bereits eine Beeinträchtigung des Wasserrechts des Beschwerdeführers gegeben wäre, die durch die Anlage des Mitbeteiligten bestärkt würde.
Träfe es aber zu, was der Gewässerökologe der belangten Behörde ausführt, dass nämlich "eine wissenschaftlich exakte Erhebung der Einflüsse der einzelnen Grundwasserfreilegungen und ihrer Summenwirkung nur unter Zerstörung der Standortgegebenheiten durch Einbau von Grundwasserdrainagen für die quantitative und qualitative Beurteilung an mehreren Stellen" möglich wäre und dass "die von der Untersuchung ausgehenden Wirkungen auf den Grundwasserkörper größer wären als die Auswirkungen, die vom gegenständlichen Grundwasseraufschluss zu erwarten und daher unverhältnismäßig" seien, so könnte man - unter der Voraussetzung, dass das Wasserrecht des Beschwerdeführers tatsächlich durch die gegebene Situation beeinträchtigt und kein isolierter Verursacher innerhalb der konsenslos betriebenen oberliegenden Teiche feststellbar wäre - nicht auf eine deshalb gegebene Bewilligungsfähigkeit der Anlagen der Oberlieger schließen.
Zur hier anklingenden Unverhältnismäßigkeit von Beweisaufnahmen genügt es vorliegendenfalls auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2002/07/0090, zu verweisen, wonach die Behörde - um dem verfahrensökonomisch bedingten Gebot der Zweckmäßigkeit unter Beschränkung des Beweisverfahrens auf "geeignete" Beweismittel Rechnung zu tragen - auf vom Beweisthema erfasste Beweise nur dann verzichten darf, wenn diese von vornherein unzweifelhaft unerheblich sind, weil die Art des Beweismittels oder der Erkenntnisstand eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Bestimmtheit ausschließen oder wenn diese nach Art des Beweismittels der Beurteilung der erkennbaren und von vornherein unzweifelhaften Gegebenheiten zufolge mit Gewissheit zur weiteren Erkenntnis nichts beizutragen vermögen; wenn die Beweise sohin nicht "wesentlich" sein können vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18. November 1982, Zl. 82/16/0073, und vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0111). Der im Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerte Grundsatz, dass sich die Behörde bei allen das Ermittlungsverfahren betreffenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat, bietet also keine Handhabe, für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise abzulehnen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0145).
Sollte sich aber eine Beweisführung überhaupt als unmöglich herausstellen, so enthält das AVG diesbezüglich keine Bestimmungen. Es kann aber als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gelten, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Wäre nun zB. ein Teich ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtet worden und wäre es nicht möglich, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen, ob dadurch bestehende Rechte verletzt wurden, dann hätte dies zur Folge, dass die Wasserrechtsbehörde für einen rechtswidrig geschaffenen Teich keine Bewilligung erteilen dürfte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0080, und vom 21. Dezember 1995, Zl. 95/07/0035, VwSlg 14.378/A).
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch noch aus einem anderen, die qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers betreffenden Grund als rechtswidrig:
Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige schlug in diesem Zusammenhang in seinem Gutachten detailliert formulierte Auflagen vor, weil seiner Ansicht nach die vom LH erteilten Auflagen in Hinblick auf den qualitativen Schutz des Grundwassers nur unzureichend seien. Nach Ansicht des gewässerökologischen Sachverständigen wäre (nur) mit den Auflagen des Bescheids erster Instanz eine Beeinträchtigung des Grundwassers in qualitativer Hinsicht nicht ausgeschlossen bzw. sogar zu erwarten gewesen, weil sie "zum Teil nicht nachvollziehbar und teilweise nicht vollstreckbar bzw. überprüfbar" waren.
Die Vorschläge zur inhaltlichen Umgestaltung der Auflagen blieben in rechtlicher Hinsicht von der belangten Behörde aber völlig unberücksichtigt, obwohl nach Ansicht des Amtssachverständigen nur auf diese Weise eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers und damit möglicherweise auch eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers annähernd ausgeschlossen werden hätte können.
Die belangte Behörde hat durch die bloße Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid erster Instanz unverändert, somit samt den fachlicherseits als unzureichend bezeichneten Auflagen, zum Inhalt ihrer eigenen Entscheidung gemacht. Worin nun aber - wie in den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Bescheids dargestellt - bei Einhaltung der Auflagen "eine wesentliche Verbesserung bzw. wesentlich größere Sicherheit für den Grundwasserschutz für die Zukunft" liegen soll, ist nicht ersichtlich, ist doch die belangte Behörde gerade diesen Vorschlägen ihres Amtssachverständigen nicht gefolgt.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reicht nicht für eine Beantwortung der Frage aus, ob durch die den mitbeteiligten Parteien erteilte Bewilligung wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 11. Dezember 2003