Verwaltungsgerichtshof
20.03.2003
2003/07/0004
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Johann S in W, vertreten durch Dr. Nader Karl Mahdi, Rechtsanwalt in 6112 Wattens, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 21. November 2002, Zl. LAS-715/13-01, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft W, vertreten durch den Obmann Erwin S, Haus Nr. 21, W), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Agrargemeinschaft W (AG) beantragte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2000 beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum Ausbau des bestehenden Privatweges, weil dessen Zustand nicht mehr den Anforderungen für eine zeitgemäße Almbewirtschaftung genüge.
In einer am 27. September 2000 vor der Ausschussbericht durchgeführten Instruierungsverhandlung beantragte die AG (und andere Grundeigentümer) die nachträgliche rechtliche Regelung des bestehenden Privatweges, den Ausbau dieses Weges (nach Maßgabe eines noch zu erstellenden Projektes), die Bringungsrechtseinräumung auf allen betroffenen Grundstücken, die Bildung einer Bringungsgemeinschaft und die Festlegung von Anteilen.
Nach Ausarbeitung eines generellen Projektes für den Ausbau des Weges und seiner Auflage im Gemeindeamt führte die Ausschussbericht am 24. April 2001 eine mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien. Mit Schriftsatz vom 23. April 2001 hatte der Beschwerdeführer (als Eigentümer der von der Bringungsanlage berührten Grundstücke Nr. 837 und 838 KG W) allerdings Einwendungen gegen das generelle Projekt erhoben und im Wesentlichen die Notwendigkeit des Ausbaues des Privatweges bezweifelt.
Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde neben einer almwirtschaftlichen Stellungnahme vom 2. März 2001 eine forstfachliche Stellungnahme vom 11. Juli 2001 und eine agrarwirtschaftliche Stellungnahme vom 31. Juli 2001 eingeholt.
Aus der almwirtschaftlichen Stellungnahme geht u.a. hervor, dass die W.-Alm im längerjährigen Durchschnitt mit 50 Kühen und 100 Jungrindern bestoßen werde. Über das gegenständliche Projekt würden weiters 19,25 ha Astenflächen und 41 ha Waldungen erschlossen. Der bestehende Weg sei zu schmal, insbesondere die Kehrenradien seien so eng, dass die Befahrung mit LKW und Traktoren mit Zweiachsanhänger nicht möglich sei. Mit dem Ausbau des Weges würden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Milch mit einem Tankwagen auf der Alm abgeholt werden könne. Derzeit werde die Milch von den Almbauern unter verhältnismäßig hohen Kostenaufwänden abtransportiert. Die Zulieferung von Baumaterialien für die anstehenden Baumaßnahmen bei den Almgebäuden könne über einen zeitgemäßen Weg problemlos erfolgen. Auch die Holzbringung, es handle sich immerhin um über 40 ha Waldungen, die erschlossen würden, würde wesentlich erleichtert. Eine zeitgemäße Ausgestaltung des Weges verringere auch die Erhaltungskosten und gewährleiste eine höhere Sicherheit für die Benutzer. Damit die Bewirtschaftungsweise der Alm, Asten und Waldungen den heutigen Anforderungen angepasst werden könnte, sei der geplante Ausbau des bestehenden Weges eine unbedingte Notwendigkeit.
Aus der forstfachlichen Stellungnahme geht hervor, dass durch den bestehenden, bisher privaten W.-Almweg vor allem die Alpsflächen, jedoch auch Waldungen, erschlossen würden. Eine Holz-Abfuhrmöglichkeit über den Weg sei auch deshalb erforderlich, weil auf Grund der vorhandenen Situation Seilbahn oder gar Hubschraubereinsätze - sollten nicht ausgesprochene Katastrophenfälle wie schwerere Windwürfe oder Lawinenschäden auftreten - auszuschließen seien. Der W.-Almweg befinde sich auf einem Ost- bis Nordosthang orografisch links vom Wattenbach in einer Seehöhe von ca. 1.340 m bis nahezu 1.600 m und weise eine Gesamtlänge von etwa 1.600 lfm auf. Der Weg entspreche in seiner Qualität und in seinem technischen Zustand nicht den heutigen Anforderungen bzw. dem heutigen Standard. So würden an zahlreichen Stellen unter Berücksichtigung eines geforderten Sicherheits-Bankettstreifens nutzbare Fahrbahnbreiten von weniger als 2,50 m auftreten. Teilweise seien diese Breiten unter 2,50 m sogar ohne Sicherheitsstreifen vorhanden. So seien Breiten von 2,20 m bis 2,40 m gemessen worden. Diese Engstellen würden auch einige Male durch direkt seitlich angrenzende größere Felssteine verschärft. Die mangelnde Breite werde auch dadurch dokumentiert, dass deutlich sichtbare Reifenspuren von Nutzfahrzeugen bereits im angrenzenden Böschungsbereich vorhanden seien. Im Fahrbahnbereich seien zahlreiche Grobsteine und sogar an vielen Stellen anstehende Felspartien vorhanden, die ein klag- und gefahrloses Befahren sehr erschwerten. An einer Reihe von Stellen weise das Planum grobe Fahrbahnschäden in Form von Setzungen und talseitigem Hängen auf. Diese Stellen stellten relativ große Gefährdungsbereiche dar (Kipp- und Abrutschgefahr), dies vor allem bei Nässe oder auch bei Schnee, der in diesen Höhenlagen in jedem Monat möglich sei. Die derzeitigen Böschungen seien auf längerer Strecke zum Teil sehr steil und es befänden sich darin immer wieder Steine, auch größere, die zum Teil mit erdigem Material auf die Fahrbahn kollerten bzw. rutschten und dadurch ein Gefährdungspotenzial darstellten. Die vorhandenen Kurven bzw. Kehren entsprächen nicht den heutigen Anforderungen. Die gemessenen Außenradien betrügen ca. 7,20 m, 7,0 m, 6,75 m und sogar nur 6,15 m, seien also alle zu eng. Der Mindestradius für solche Kurven bzw. Kehren betrage 8 m. Bei der Kurve 5 bestehe eine Versteilung der Fahrbahn. Hier, aber auch anderorts, wäre ein Gefällsausgleich notwendig. An einer Reihe von Fahrbahnstellen seien deutliche Erosionsspuren, hervorgerufen durch abrinnende Oberflächenwässer, erkennbar.
Ausgehend davon bestünden allgemein und ganz besonders beim Befahren des W.-Almweges durch schwerere längere Lastfahrzeuge Erschwernisse, Risken und Gefahren (notwendiges Reversieren in den Kurven, Rutsch- und Kippgefahr, Aufsitzgefahr, Böschungsanschnitte durch die Räder, Kollisionsgefahr auf und an Steinen usw.). Erkundigungen bei einem gebirgs- und ortserfahrenen heimischen Holzabfuhrunternehmen hätten ergeben, dass die LKW-Breite 2,50 m und die LKW-Länge für Normalholzlängen 9,50 m betragen würden. Daraus ergebe sich deutlich, dass der vorhandene W.-Almweg für solche Fahrzeuge zur Zeit praktisch nicht geeignet sei. Um den notwendigen Sicherheitserfordernissen zu entsprechen, sei deshalb eine Fahrbahn-Mindestbreite von 3 m erforderlich.
Als Sanierungs(Umbau)Maßnahmen nannte der forsttechnische Amtssachverständige die Notwendigkeit der Errichtung von Böschungssicherungsmaßnahmen, der Behebung von Fahrbahnschäden, der Entfernung von Fels- und Grobsteinen aus der Fahrbahn und des Ausbaues (der Verbreiterung) der Kurven.
Grundstücksbeanspruchungen seien deshalb erforderlich. Ferner seien an einigen Stellen Gefällsausgleiche sowie die Beseitigung von Erosionsstellen und seitlichen Felssteinen erforderlich. Diese notwendigen Sanierungsmaßnahmen gingen auch klar aus den Allgemeinen Förderungsrichtlinien für Wegumbauten (von Traktor- und LKW-Befahrbarkeit) der EU, des Bundes und des Landes Tirol hervor. Alle diese Institutionen gewährten aus dem Titel des öffentlichen Interesses EU- und damit auch österreichweit Zuschüsse für solche Verbesserungen.
Zur Vorteils- und Nachteilsabwägung führte der forsttechnische Sachverständige aus, die Vorteile einer zeitgemäßen Erschließung für die Sanierung des W.-Almweges könnten folgendermaßen zusammengefasst werden:
"Pkt. 2.2.2. | Maximalsteigung: in Ausnahmefällen 16 %, |
Pkt. 2.5.1.1. | Querneigung 4 %, |
Pkt. 3.4. | Regelquerschnitt L 6 für Wirtschaftswege 3 m (Nutzbreite), |
Pkt. 5.2.1. | Kehren-Mindestradius in der Achse: 7 m, |
Pkt. 5.2.4. | Die Längsneigung in der Kehre ist auf etwa 50 % der Steigung der anschließenden Wegabschnitte zu ermäßigen." |
Der derzeitige Weg könne wohl mit landwirtschaftlichen Maschinen wie Traktor oder Schlepper befahren werden. Ein Vergleich mit den Erfordernissen der RVS 3.8 zeige aber, dass dieser Weg den Richtlinien nicht entspreche und damit für ein regelmäßiges, gefahrloses Befahren mit einem LKW nicht geeignet sei. Der gegenständliche Weg diene nicht nur zur Bewirtschaftung der W.-Alm, sondern auch noch einiger Asten und ebenso der Bewirtschaftung von ca. 43 ha Waldflächen. Von der W.-Alm würden derzeit von 55 Milchkühen eine Milchmenge von ca. 1000 kg täglich von den Bauern zur Milchsammelstelle beim Gasthaus H. geliefert und von dort von der "T Milch" per Milchtankwagen abtransportiert. Bei Vorliegen einer LKW-tauglichen Zufahrt zur W.-Alm könnte die Milch vom Tankwagen direkt von der Alm abgeholt werden und damit eine erhebliche Kosteneinsparung für die Bauern durch den Wegfall der täglichen Milchlieferung über den ca. 1,7 km langen Weg erzielt werden. Bei einer LKW-tauglichen Zufahrt wäre eine Intensivierung des Almbetriebes und damit eine Vergrößerung der täglichen Milchleistung möglich. Für die Notwendigkeit eines LKWtauglichen Weges zur Bewirtschaftung der damit mittelbar und unmittelbar erschlossenen 43 ha großen Waldflächen mit einem jährlichen Holzzuwachs von ca. 100 Festmetern werde auf die forsttechnische Stellungnahme vom 11. Juli 2001 verwiesen. Die Zweckmäßigkeit der Holzlieferung per LKW ergebe sich zweifelsohne dadurch, dass ein Umladen des geschlägerten Holzes vom Traktor auf den LKW entfalle und damit eine wesentliche Zeit- und Kosteneinsparung erreicht werde.
Für die Einräumung des Bringungsrechtes werde dem Beschwerdeführer als Entschädigung ein Betrag von S 4.573,-- zugesprochen. Die Ansätze zur Berechnung der Entschädigung, nämlich die ermittelte Fläche, Heumenge und Heupreis, Ertragswertberechnung für die landwirtschaftliche Entschädigung und die Annahme des Ertragswertes für die Entschädigung des Schutzwaldes seien richtig und nachvollziehbar. Der Ertragswert für den landwirtschaftlichen Nutzungsentgang werde mit S 2.900,-- angegeben. Bei der Entschädigungsberechnung für den Schutzwald sei aber offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen. Bei einem Ertragswert von S 7,-- pro m2 ergebe sich für die festgestellten 321 m2 ein Entschädigungsbetrag von S 2.247,-- an Stelle der im Bescheid genannten S 1.673,--. Der Gesamtentschädigungsbetrag erhöhe sich damit auf S 5.147,-- (EUR 374,05).
Die aufgezeigten Vorteile eines LKW-tauglichen Zufahrtsweges zur W.-Alm überwögen die Nachteile für die in Anspruch genommenen Grundstücke 837 und 838 des Beschwerdeführers. Insbesondere die Ermöglichung der Milchabholung per Tankwagen auf der W.-Alm und damit der Entfall der täglichen Milchlieferung durch die Bauern über den ca. 1,7 km langen Weg bzw. des Abtransportes von Holz per LKW stellten gegenüber der nur geringfügigen Belastung der Grundstücke 837 und 838 eine wesentliche Kosteneinsparung und Verbesserung dar. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass zu einer zweckmäßigen Bewirtschaftung unzulängliche Bringungsmöglichkeiten bestünden und das eingeräumte Bringungsrecht diesen Nachteil beseitige.
Die belangte Behörde führte am 21. November 2001 eine Berufungsverhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gleichen Tag wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und berichtigte aus Anlass der Berufung die Höhe des an den Beschwerdeführer zu leistenden Entschädigungsbetrages auf EUR 374,05.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens begründete die belangte Behörde die Abweisung der Berufung damit, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vorbringen zur Gültigkeit des Antrages der AG (Vollversammlungsbeschluss vom 14. Juli 1976) übersehe, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht schon im Juli 1996 gestellt worden sei, sondern dass das Verfahren auf Grund des Antrages der AG vom 13. Juni 2002 eingeleitet worden sei. In der Vollversammlung vom 9. April 2000 sei zu Top 3 "Wegbau zum Niederleger" einstimmig beschlossen worden, dass die Wegsanierung in Angriff genommen werde. In einer weiteren Vollversammlung am 7. Juni 2000 sei der Ausbau des bestehenden Weges zum Niederleger als sinnvoll befunden und einstimmig beschlossen worden. Vom Obmann der AG sei nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer zur Vollversammlung vom 9. April 2000 mittels eingeschriebenen Briefes, zur nächsten Vollversammlung vom 7. Juni 2000 telefonisch eingeladen worden sei. Der Beschwerdeführer habe an keiner der beiden Vollversammlungen teilgenommen, wie aus den vorliegenden Protokollen über die beiden Vollversammlungen hervorgehe. Dass jedenfalls die Vollversammlung vom 9. April 2000 ordnungsgemäß einberufen worden sei und beschlussfähig gewesen wäre, stehe außer Zweifel. Daraus ergebe sich aber auch die Gültigkeit des Antrages vom 13. Juni 2000.
Eine Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrensmängeln des erstinstanzlichen Verfahrens könne unterbleiben, weil eine allfällige Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens durch dessen Ergänzung auf Berufungsebene und die Wahrung des Parteiengehörs saniert worden sei.
Nach Wiedergabe des Wortlautes der Bestimmungen der Paragraphen eins, 2, Absatz eins und 3 Absatz eins, GSLG 1970 stellte die belangte Behörde weiters fest, die Grundstücke 837 und 838 KG W stünden im Eigentum des Beschwerdeführers und würden durch das gegenständliche Wegbauvorhaben insoweit berührt und in Anspruch genommen, als der W.-Almweg vor allem im Bereich der zwei Kehren auf den genannten Grundstücken auf LKW-Befahrbarkeit ausgebaut werden solle. Die beiden Grundstücke sollten mit einem Bringungsrecht mit der Berechtigung, eine bestehende Bringungsanlage auszugestalten, belastet werden, wobei die für den Ausbau in Anspruch genommene Fläche aus beiden Grundstücken insgesamt 519 m2 betrage.
Nach dem Vorbringen der AG stelle der bestehende Weg eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit dar, wodurch die zweckmäßige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke bzw. der agrargemeinschaftlichen Wazalpe als landwirtschaftlicher Betrieb erheblich beeinträchtigt werde. Die Beeinträchtigung werde darin erblickt, dass der W.-Almweg nach seiner derzeitigen Beschaffenheit nicht LKW-befahrbar sei, was vor allem die Abfuhr von Holz und die Ablieferung der Milch, aber auch die Zulieferung von betriebsnotwendigem Material auf die Alm wesentlich erschwere. Dem Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass die Möglichkeit, Erleichterungen der Bewirtschaftung zu erzielen, noch nicht die Einräumung eines Bringungsrechtes rechtfertige. Andererseits sei es aber auch nicht so, dass ein Bringungsrecht nur dann eingeräumt werden dürfe, wenn es "absolut notwendig" sei, worunter wohl nur das gänzliche Fehlen einer Bringungsmöglichkeit verstanden werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe und dadurch die zweckmäßige Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt werde.
Der Ausbau des W.-Almweges diene nicht nur der besseren Erschließung der W.-Alm, sondern auch der - in der LKW-Zufahrtsmöglichkeit gelegenen - besseren Erschließung von Asten und Waldflächen mit einem jährlichen Holzzuwachs von ca. 100 Festmetern im Eigentum der weiteren Antragsteller. Das Ausmaß der Waldflächen betrage nicht lediglich 4 ha, sondern es gehe aus der einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Anlage "Berechnung des Beitragsschlüssels" hervor, dass der Vorteil der besseren Erschließung ca. 43 ha Wald zugute komme. Was die Ablieferung der auf der Alm erzeugten Milch betreffe, sei dem Beschwerdeführer zu erwidern, dass es eine allgemein bekannte Tatsache sei, dass die Milcherzeugung auf einer Alm weit über einen Monat hinausgehe. Nach den bei der AMA eingereichten Almauftriebslisten seien im Jahr 2000 50 Milchkühe, im Jahr 2001 52 Milchkühe und im Jahr 2002 65 Milchkühe auf die W.- Alm aufgetrieben worden, dazu noch weitere Rinder und Schafe. Die Realisierung des Vorhabens, auf dem Hochleger einen Gemeinschaftsstall (Kuhstall) zu errichten, um die Bewirtschaftung zu intensivieren, setze voraus, dass der Weg zum Niederleger LKWbefahrbar ausgebaut werde. Eine LKW-taugliche Straße sei auch Voraussetzung für die Milchabholung mit Tankwagen auf der Alm, wie von der "T Milch" mitgeteilt worden sei.
In den agrartechnischen und forstfachlichen Stellungnahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sei überzeugend dargelegt worden, dass einerseits der bestehende W.-Almweg nur eine unzulängliche Erschließung darstelle, andererseits dadurch die zweckmäßige Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke erheblich beeinträchtigt werde. Auch die für das Wegbauvorhaben sprechende Vorteils/Nachteilsabwägung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970 sei überzeugend vorgenommen worden; auf die in der Begründung des Bescheides erster Instanz wiedergegebenen Stellungnahmen werde daher ausdrücklich verwiesen.
Unter Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Stellungnahme des agrartechnischen Mitgliedes der belangten Behörde fuhr diese im angefochtenen Bescheid fort, bei Vorhandensein einer LKWtauglichen Zufahrt zur Alm könne die Milch vom Tankwagen auf der Alm abgeholt werden, womit für die Bauern durch den Wegfall der täglichen Milchlieferung über den ca. 1,7 km langen Weg eine erhebliche Kosteneinsparung erzielt würde. Bei Vorhandensein einer LKW-tauglichen Zufahrt wäre auch eine Intensivierung des Almbetriebes und damit eine Steigerung der täglichen Milchleistung möglich. Die Zweckmäßigkeit der Holzablieferung mit LKW ergebe sich zweifelsohne daraus, dass ein Umladen des geschlägerten Holzes vom Traktor auf den LKW entfalle, womit eine wesentliche Zeit- und Kosteneinsparung erreicht würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass ein Bringungsnotstand auch dann bestehe, wenn eine bestehende Bringungsmöglichkeit unzulänglich sei (Zl. 97/07/0015). Aus diesem Erkenntnis könne die Maßgeblichkeit der dargelegten Grenzwerte nach der RVS 3.8 abgeleitet werden; diese Richtlinie habe auch der Oberste Agrarsenat in einem näher bezeichneten Erkenntnis vom 5. Dezember 2001 als wesentlich betrachtet.
Die aufgezeigten Vorteile eines LKW-tauglichen Zufahrtsweges überwögen die Nachteile für die vom Ausbau des Weges betroffenen Grundstücke 837 und 838 des Beschwerdeführers. Es liege auf der Hand, dass die Abwägung von Vor- und Nachteilen im Vergleich zwischen der Neutrassierung eines Weges und dem Ausbau (hier vor allem Verbreiterung im Bereich von zwei Kehren) eines bestehenden Weges zu Gunsten des möglichen Ausbaues ausfalle, zumal fremder Grund in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werde.
Die belangte Behörde schloss damit, dass ein der Behörde erster Instanz offensichtlich unterlaufener Rechenfehler bei der Summe der Gesamtentschädigung im angefochtenen Bescheid zu korrigieren gewesen sei. Die Ermittlung der Entschädigung sei, davon abgesehen, nachvollziehbar und richtig vorgenommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Der Beschwerdeführer bringt das Fehlen eines rechtsgültigen Antrages eines Eigentümers im Sinne des Paragraph 2, GSLG 1970 vor, weil die Vollversammlung der AG vom 7. Juni 2000 keinen der Antragstellung zu Grunde liegenden rechtsgültigen Beschluss gefasst habe. Der Beschwerdeführer sei zu dieser Vollversammlung nicht ordnungsgemäß geladen und es seien ihm die Tagesordnungspunkte nicht bekannt gegeben worden. Auch in dem von der belangten Behörde ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren habe die AG kein Protokoll der an der Vollversammlung teilnehmenden Mitglieder vorlegen oder die Ordnungsmäßigkeit der Vollversammlung belegen können. Es liege daher kein namens aller Grundstückseigentümer der AG gestellter Antrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSLG 1970 vor.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unstrittig, dass der bestehende Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen und Traktoren ohne Unzulänglichkeit befahren werden könne. Somit konzentriere sich dieses Verfahren auf die Frage, ob der bestehende Weg für die Befahrbarkeit mit LKW ausreichend sei oder ob überhaupt ein Erfordernis für eine solche Befahrung bestehe. Auf den begünstigten Grundstücken finde lediglich eine beschränkte Holzbewirtschaftung statt. Wenn auch bei geringen Holzmengen eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 nicht von vornherein auszuschließen sei, so sei eine erhebliche Beeinträchtigung bei größeren Holzmengen nicht von vornherein anzunehmen. Der im Verfahren genannte Holzzuwachs von 100 Festmetern diene dem Wald in seiner Funktion als Schutzwald, da es sich um lawinengefährdete Hänge handle. Der Holzzuwachs sei dem Erfordernis des Holzabtransportes nicht gleichzusetzen; ein Bringungserfordernis ergebe sich daraus nicht. Nach Kenntnis des Beschwerdeführers finde auch kein Umladen oder Vorliefern von Holz statt.
Auch nach der Mitteilung der "T Milch" hänge eine Milchabholung von W.-Alm nicht nur von einer LKW-tauglichen Straße ab, sondern auch von einer wesentlichen Steigerung der Milchmenge und der Möglichkeit einer Einbindung in eine bestehende Sammeltour. Einer Steigerung der Milchmenge stehe jedoch ein für die AG bestehendes Gesamtmilchkontingent von 16.784 l pro Saison entgegen, sodass die von der belangten Behörde erhoffte intensivere Bewirtschaftung durch den Ausbau einer LKW-tauglichen Straße gar nicht möglich sei. Zudem sei der bestehende Weg für LKW durchaus befahrbar; so seien auch in den letzten 7 Jahren Bauvorhaben durchgeführt worden, welche eine Befahrbarkeit des Weges mit LKW vorausgesetzt hätten.
Rechtswidrig sei auch die von der Behörde erster Instanz übernommene Begründung der Vorteils/Nachteilsabwägung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, GSLG 1970. Sofern Einschränkungen in der Bringungsmöglichkeit überhaupt vorlägen, seien diese wegen der mangelnden Wegpflege der letzten 10 Jahre begründet. So wiesen auch die eingeholten Stellungnahmen auf Fahrbahnschäden in Form von Setzungen und talseitigem Hängen, Erosionsspuren und Grobsteinen im Fahrbahnbereich hin. Eine Wegsanierung wäre hiezu wünschenswert und auch geeignet, allfällige Unzulänglichkeiten in der Bringung zu beseitigen. Die Behörde hätte bei der nach Paragraph 3, Absatz eins, GSLG vorzunehmenden Interessenabwägung darauf Bedacht zu nehmen gehabt und die Art des Bringungsrechtes nicht mit einem Ausbau des bestehenden Weges, sondern mit einer (bloßen) Sanierung dieses Weges festzusetzen gehabt. Die von der belangten Behörde angenommenen Vorteile eines Ausbaues seien zwar quantitative, aber nicht qualitative. Eine Schonung von Fahrzeugen, treibstoffsparende Fahrten, geringere Ermüdung von Fahrern etc. seien Umstände, welche nicht geeignet seien, einen Vorteil in der Einräumung eines Bringungsrechtes zu rechtfertigen. Teilweise handle es sich um scheinbare Vorteile: Zufahrt durch Einsatzfahrzeuge bei gleichzeitiger Beschrankung des Weges, Unnotwendigkeit von Holzvorlieferungen bzw. Umladungen bei derzeit auch nicht praktizierten Holzvorlieferungen bzw. Umladungen etc. Bei der Nachteilsfeststellung werde hingegen außer Acht gelassen, dass nicht nur die verbreiterte Wegfläche, sondern auch die zusätzliche Böschung - letztere entschädigungslos - "verlorener Grund" des Beschwerdeführers wären und Ausforstungen insbesondere bei den Kehrenerweiterungen notwendig würden, welche zu einer Steigerung der Lawinengefahr führten. Tatsächlich sei die verlorene Fläche für den Beschwerdeführer etwa drei bis vier Mal größer als von den Vorinstanzen errechnet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift; auch sie beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Paragraphen 2, Absatz eins, 3, Absatz eins und 4 Absatz 2, GSLG 1970 lauten:
"§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich
beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Paragraph 3, (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
Paragraph 4, ...
Dem eingangs seiner Beschwerde erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, es läge kein gültiger Antrag der AG im Sinn des Paragraph 2, GSLG 1970 vor, ist nicht zu folgen. Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer bereits in der Berufung ins Treffen geführte Gültigkeit des verfahrensauslösenden Vollversammlungsbeschlusses überprüft und über die Modalitäten der hinter der Antragstellung stehenden Beschlussfassung mit dem Obmann der AG am 27. November 2001 eine Niederschrift aufgenommen. Der Inhalt dieser Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 11. Juni 2002 zur Kenntnis gebracht; während des Verwaltungsverfahrens bestritt der Beschwerdeführer die vom Obmann der AG dargestellten Modalitäten der Einberufung zur Vollversammlung und der Beschlussfassung nicht. Die erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufgestellte und im Widerspruch zu den Angaben des Obmannes der AG stehende Behauptung, der Beschwerdeführer sei zur Vollversammlung vom 7. Juni 2000 nicht geladen worden, konnte daher wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht beachtet werden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers standen der Behörde auch die im Akt erliegenden Protokolle der Vollversammlungen vom 9. April 2000 und 7. Juni 2000 zur Verfügung, aus denen sich nicht nur ergibt, welche Mitglieder der mitbeteiligten Partei jeweils anwesend waren sondern auch, welche Beschlüsse damals gefasst wurden. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Antragstellung liege kein rechtsgültiger Beschluss der AG zu Grunde, war daher nicht zu folgen.
Nichts zu gewinnen ist für den Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, der im schlechten Wegzustand liegende Aspekt der Unzulänglichkeit der Bringungsanlage sei auf ein Verschulden der AG selbst zurückzuführen. Dem Güter- und Seilwegerecht ist der Begriff des "selbstverschuldeten Notstandes" fremd vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, Zl. 92/07/0054, und vom 23. April 1998, Zl. 97/07/0214).
Zu prüfen war, ob die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 2 und 3 GSLG 1970 ausging. Aus dem GSLG 1970 ergibt sich nun bereits, dass nicht nur das gänzliche Fehlen einer Bringungsmöglichkeit die Einräumung eines Bringungsrechtes rechtfertigt, sondern auch das Vorliegen einer (bloß) unzulänglichen Bringungsmöglichkeit vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1997, Zl. 97/07/0015).
Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes ist jeweils nach den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen zu prüfen. Die Begründung, eine bereits bestehende Zufahrt entspreche nicht den "derzeitigen Anforderungen" an Bringungsanlagen allgemein, reicht dafür nicht aus vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1982, Zl. 82/07/0148, und vom 23. Februar 1993, Zl. 91/07/0157).
Im vorliegenden Fall setzte die belangten Behörde - anders als in den den vorzitierten hg. Erkenntnissen zu Grunde liegenden Fällen - die Unzulänglichkeiten der bestehenden Bringungsanlage mit den konkret vorliegenden Bewirtschaftungserfordernissen für die zweckmäßige Wald- und Almbewirtschaftung in Beziehung. Die Unzulänglichkeit der bestehenden Bringungsmöglichkeit lag - nach Darstellung der belangten Behörde - im vorhandenen schlechten Straßenzustand, der geringen Straßenbreite und den geringen Kurvenradien, die einerseits unter dem Sicherheitsaspekt eine Mangelhaftigkeit der Bringungsanlage darstellten und andererseits Zufahrtsmöglichkeiten mit LKW auf den Niederleger unmöglich machten. Die aktuelle Bewirtschaftung der erschlossenen Grundstücke liegt in der Bewirtschaftung des Nieder- und des Hochlegers in Form der Almwirtschaft (Bestoßung durch zuletzt 65 Kühe und ca. 100 Jungrinder, Weidebetrieb und Milchwirtschaft, zuletzt im Ausmaß von 1000 kg täglich) und in der Waldbewirtschaftung der durch die Bringungsanlage erschlossenen Wälder. Die belangte Behörde argumentierte nun dahin, dass die aktuelle Bewirtschaftung deshalb keine zweckmäßige sei, weil sowohl die Wald- als auch die Almwirtschaft durch die Unzulänglichkeit des Bringungsweges der im vorliegenden Fall jeweiligen zeitgemäßen und optimalen Bewirtschaftungsmöglichkeit nicht entsprächen.
Der Beschwerdeführer bestreitet generell das Erfordernis für einen über eine bloße Sanierung hinausgehenden Ausbau des Weges und bringt zur besseren Walderschließung und Verbesserung der Waldbewirtschaftung vor, es fände lediglich eine beschränkte Holzbewirtschaftung statt; der im Verfahren von der Behörde genannte Holzzuwachs von 100 Festmetern diene dem Wald in seiner Funktion als Schutzwald, da es sich um lawinengefährdete Hänge handle.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Sollte der Beschwerdeführer damit meinen, dass der Holzzuwachs in der genannten Größenordnung im Wald stehen bleiben müsse, weil es sich um Schutzwald handle, so übersieht er, dass sich aus Paragraph 22, des Forstgesetzes 1975 ergibt, dass auch im Schutzwald Holznutzungen vorgenommen werden dürfen bzw. wegen der Gefahr der Überalterung und der Notwendigkeit der Verjüngung sogar vorgenommen werden müssen. Holznutzungen, auch wenn sie aus einem Schutzwald stammen, erfordern aber auch Holzlieferungen. Dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Waldgrundstücke eine solche ist, bei der die Notwendigkeit von Vorarbeiten an Ort und Stelle bzw. des Umladens wegfällt, wurde auf fachlicher Ebene überzeugend dargetan. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, die Sanierung der Bringungsanlage und ihre Verbreiterung diene einer - im Gegensatz zur aktuellen Situation - zweckmäßigen Bewirtschaftung der durch die Bringungsanlage erschlossenen forstwirtschaftlichen Grundstücke, kann daher nicht entgegengetreten werden.
Weiters war zu prüfen, ob die mangelnde LKW-Tauglichkeit der Bringungsanlage und die fehlende Sicherheit beim Befahren der vorhandenen Anlage im vorliegenden Fall auch eine wesentliche Beeinträchtigung der Almwirtschaft der AG nach sich zogen. Die beigezogenen Sachverständigen sahen eine zweckmäßige Bewirtschaftung der Almen (Nieder- und Hochleger) in der vorher nicht bestandenen Möglichkeit einer direkten Abfüllung der Milch in den Tankwagen am Niederleger, im Wegfall der Einzelfuhren zur Milchsammelstelle, in der Steigerung des Interesses an der Bestoßung der Alm, in Verbindung damit in einer zu erwartenden höheren Milchproduktion, in der Möglichkeit der Errichtung eines Gemeinschaftsstalles am Hochleger und damit in Verbindung mit einer längeren Alpungsperiode und höheren Alpungsprämien. Es kann dahin stehen, ob ein einzelner dieser Aspekte allein ausgereicht hätte, die aktuelle Bewirtschaftungssituation als gegenüber der zweckmäßigen Bewirtschaftung "erheblich" beeinträchtigt zu betrachten. Die Gesamtheit der Verbesserungseffekte für den Almbetrieb lässt in Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall aber die von der belangten Behörde gezogene Schlussfolgerung zu, die unzulängliche Bringungstrasse hindere die zweckmäßige Almbewirtschaftung in einem erheblichen Ausmaß.
Unter Zugrundelegung dieser Gesamtbetrachtung spielt es auch keine Rolle, dass die "T Milch" keine fixe Zusage hinsichtlich der Zufahrt mit Tankwagen abgegeben hat; dem Schriftsatz der "T Milch" vom 3. September 2002 ist nämlich auch zu entnehmen, dass bei entsprechend ausgebauten Almwegen "im Normalfall" die Milch von der Alm direkt abgeholt wird. Es besteht somit für den Fall der LKW-Tauglichkeit der Zufahrtsstraße eine hohe Wahrscheinlichkeit der direkten Abholung; die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Annahme der belangten Behörde, bereits diese (erstmals gegebene) Möglichkeit der Direktabholung erhöhe das Interesse an der Bestoßung der Alm und das Ausmaß der Milchmenge und damit wiederum das Interesse an der Direktabholung der Milch, ist daher nicht zu beanstanden.
In diesem Zusammenhang ist zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, mit einer intensiveren Bewirtschaftung der Alm (höhere Milchproduktion) könne wegen des beschränkten Milchkontingents nicht argumentiert werden, zu bemerken, dass auch dieses Vorbringen dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt; die AG hat im Übrigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht nur die vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannte Menge des Milchkontingentes bestritten sondern auch auf die Möglichkeit des Zukaufs bzw. Leasens weiterer Kontingente verwiesen.
Schließlich spricht auch noch der Sicherheitsaspekt für die Sanierung und Verbreiterung der Bringungsanlage und für deren Unzulänglichkeit im derzeit vorliegenden Zustand, gehen die Sachverständigen doch übereinstimmend von bereits jetzt vorhandenen Risken beim Befahren der Bringungsanlage aus. Die Ansicht der belangten Behörde, im vorliegenden Fall lägen die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, GSLG 1970 vor, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Auch die Vorteils/Nachteilsabwägung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, GSLG 1970 weist im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit auf. Die belangte Behörde hat zwar in diesem Zusammenhang unzutreffenderweise die vorliegende Ausbauvariante mit der (hier nicht mehr in Rede stehenden) Variante einer Neutrassierung in Beziehung gesetzt und der Ausbauvariante den Vorzug gegeben. Sie hat sich aber auch durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Vorteils/Nachteilsabwägung in der Stellungnahme ihres agrartechnischen Mitgliedes dessen Ansicht zu Eigen gemacht, wonach angesichts der aufgezeigten Vorteile der Wegverbreiterung (Ermöglichung der Milchabholung per Tankwagen, Entfall der täglichen Milchlieferungen durch die Bauern, höhere Sicherheit, Abtransportmöglichkeit des Langholzes mit LKW) die Nachteile (angesichts der Größe des Grundbesitzes des Beschwerdeführers Eigentumsverlust im Ausmaß von nur insgesamt 519 m2) eine untergeordnete Rolle spielten.
Der Beschwerdeführer wendet in diesem Zusammenhang ein, bei der "Nachteilsfeststellung" seien die Böschungsflächen nicht berücksichtigt worden, seine verlorene Fläche sei drei bis vier Mal größer als von der Behörde erster Instanz errechnet. Diese im Übrigen nicht näher belegte Behauptung stellt aber ebenso wie der Einwand, durch die Verbreiterung der Wegkehren träte eine Erhöhung der Lawinengefahr ein, neuerlich eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar, sodass darauf nicht weiter einzugehen war.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinen Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 20. März 2003