Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2004

Geschäftszahl

2002/04/0116

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des Ö in W, vertreten durch Korn, Frauenberger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20/1/3, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 25. Juni 2002, Zl. 611.912/002- BKS/2002, betreffend Verletzung des ORF-Gesetzes (mitbeteiligte Partei: A in W, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 9/6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit ihrer am 2. Mai 2002 beim Bundeskommunikationssenat eingelangten Beschwerde gemäß Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, beantragte die mitbeteiligte Partei - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung - festzustellen, dass durch das Schreiben der ORF-Enterprise GmbH & Co KG vom 19. März 2002, mit dem ihr mitgeteilt worden sei, vom ORF würden Werbespots, in denen sie in Bild oder Ton auftrete, nur mehr für vor dem 31. Juli 2001 geschlossene Werbeverträge bis 31. Dezember 2002, und danach überhaupt nicht mehr ausgestrahlt werden, die Bestimmungen des ORF-Gesetzes verletzt worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2002 gab die belangte Behörde dem Feststellungsbegehren Folge. Die Ausstrahlung von Werbesendungen, in denen die mitbeteiligte Partei mitwirke, könne von der ORF-Enterprise GmbH & Co KG nicht unter Berufung auf das ORF-Gesetz verweigert werden. Der Beschwerde sei daher im Umfang des Feststellungsbegehrens Folge zu geben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Österreichischen Rundfunks, mit der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte - wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem "einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Anwendung des ORF-G, insbesondere auf richtige Qualifikation des zwischen dem ORF und Frau A bestehenden Rechtsverhältnisses sowie auf Abschluss von Kettendienstverträgen gemäß Paragraph 32, Absatz 5, ORF-G, verletzt". In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt sie (zusammengefasst) vor, die belangte Behörde habe die Frage, ob "Nur-Moderatoren" programmgestaltende Mitarbeiter im Sinn des ORF-Gesetzes seien, unrichtig gelöst.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des ORF-G lauten:

"Rechtsaufsicht

Paragraph 35, (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. ...

  1. Absatz 2,Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Paragraph 36, ...

...

  1. Absatz 6,Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, - soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist - über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1. auf Grund von Beschwerden

a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

..."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KommAustria-Gesetzes - KOG lauten:

"§ 1. ....

  1. Absatz 2,Zur Kontrolle der Verwaltung in Angelegenheiten der Rundfunkregulierung und zur Rechtsaufsicht über den österreichischen Rundfunk wird der Bundeskommunikationssenat eingerichtet.

Paragraph 14, ...

  1. Absatz 2,Dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Rundfunkgesetzes (nunmehr: ORF-Gesetzes) handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Beurteilung der Zulässigkeit der Beschwerde vom Inhalt des angefochtenen Bescheides auszugehen. Danach wurde mit diesem Bescheid über eine auf Paragraph 36, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, ORF-G gestützte Beschwerde der mitbeteiligten Partei entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch eine Tochtergesellschaft des Österreichischen Rundfunks, deren Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ORF-G der Rechtsaufsicht der belangten Behörde unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der beschwerdeführenden Partei nicht eingetreten sein.

Dass dem Generalintendanten des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter im Verfahren vor dem Bundeskommunikationssenat, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des (nunmehr:) ORF-Gesetzes handelt, gemäß Paragraph 14, Absatz 2, KOG jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zukommt, kann zu keiner anderen Sichtweise führen. Weder aus den Bestimmungen des ORF-G noch aus jenen des KOG kann abgeleitet werden, dass dem Österreichischen Rundfunk in einem Verfahren auf Grund einer Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ORF-G eine über die Stellung als Formalpartei hinausgehende Rechtsstellung zukommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/04/0036, mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, vermittelt die Begründung der Parteistellung durch Gesetz für sich allein nicht die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Fehlt es an der Behauptung, in der eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, oder überhaupt an der Möglichkeit einer derartigen Verletzung, dann bedarf es zur Beschwerdeerhebung, außer in den bundesverfassungsgesetzlich vorgesehenen Fällen vergleiche , insbesondere Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, B-VG), einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen, in denen einer Organpartei keine eigene, gegen den Staat gerichtete Interessenssphäre zukam, dieser aber insoweit die Beschwerdelegitimation zuerkannt, als es zur Durchsetzung der aus der Parteistellung folgenden prozessualen Befugnisse erforderlich ist. Nur die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte (u.a. Recht auf Bescheidzustellung, auf Akteneinsicht, auf Berufung, auf Parteiengehör, auf Ladung zur öffentlichen Verhandlung) stellen danach subjektive öffentliche Rechte der Organpartei dar, deren Verletzung in einer Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend gemacht werden kann. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 8, VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen.

Eine Verletzung in den dargestellten Rechten wird aber in der vorliegenden, ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machenden Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.

Wien, am 30. Juni 2004