Verwaltungsgerichtshof
28.04.2004
2002/03/0005
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des T P in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen die in einer Ausfertigung zusammengefassten Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 9. November 2001, Zlen. UVS-3/11992/5-2001, UVS-3/11993/5-2001, UVS-7/11295/5-2001, UVS-28/10276/5-2001, betreffend Übertretungen gemäß KFG, StVO und FSG
1. beschlossen:
Die Behandlung der Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides des Einzelmitgliedes der belangten Behörde betreffend die Spruchpunkte 1. bis 4. abgelehnt. Ein Kostenersatz findet diesbezüglich nicht statt;
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Bescheides der Kammer der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 5. als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 190,95 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit dem angefochtenen, in letzter Instanz ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 14. Juni 2000 den Kombinationskraftwagen (Geländewagen) mit dem näher angeführten Kennzeichen in St. Johann im Pongau
1. auf der B 311 aus Richtung Schwarzach kommend gelenkt und habe dabei um 04.16 Uhr ca. auf Höhe Strkm 7,2 bei Dunkelheit vor einem entgegenkommenden Fahrzeug Fernlicht verwendet, wodurch dessen Lenker geblendet worden sei,
2. auf der B 163 in Richtung Obermarkt gelenkt und habe dabei gegen 04.18 Uhr
a) auf dem so genannten "Scheucherbühel" die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca. 20 km/h und nach kurzer Verlangsamung des Fahrzeugs
b) von der Trafik gegenüber dem Neubau der Bezirkshauptmannschaft bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße auf Höhe Schuhhaus Kappacher die im Ortsgebiet erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h erheblich, nämlich um ca. 50 km/h, überschritten,
3. auf der B 163 in Richtung Obermarkt gelenkt und habe dabei gegen 04.18 Uhr auf Höhe der Trafik gegenüber dem Neubau der Bezirkshauptmannschaft einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht, indem er ein Anhalten bzw. Rechtsranfahren nur angedeutet und sein Fahrzeug wieder beschleunigt habe,
4. bei dieser Fahrt den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein nicht mitgeführt, was bei der Lenkerkontrolle um 04.25 Uhr vor dem Objekt Hauptstraße 29 festgestellt worden sei und
5. habe sich am Gendarmerieposten St. Johann im Pongau bis zum Ende der Amtshandlung um 06.15 Uhr geweigert, der an ihn um 04.27 Uhr ergangenen Aufforderung durch ein ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, Folge zu leisten, obwohl er verdächtigt gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Er habe dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
zu 1. nach Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, KFG, zu 2. a) und b) jeweils nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, zu 3. nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO, zu 4. nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und zu 5. nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. Es wurden über ihn folgende Geldstrafen nach folgenden Strafbestimmungen verhängt:
zu 1. S 800.--, Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden, gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG;
zu 2. a) S 1.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO;
zu 2. b) S 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO;
zu 3. S 2.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO;
zu 4. S 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FSG und
zu 5. S 25.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
2. Zur Ablehnung der Beschwerde betreffend den Bescheid des Einzelmitgliedes der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte 1.-4.:
Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 726,-- verhängt wurde.
Diese Voraussetzungen treffen hinsichtlich der in den Spruchpunkten 1.-4. erfassten Übertretungen des Paragraph 99, Absatz 4, Litera c, KFG, Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 26, Absatz 5, StVO und Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG zu. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Entscheidung über seine Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG abhängig wäre. Die Behandlung der Beschwerde war daher diesbezüglich abzulehnen, wobei ein Kostenersatz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht stattfindet.
2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt 5. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass auf Basis des von ihr geführten Ermittlungsverfahrens vom "zweifellosen Beweis" u.a. dieser dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretung auszugehen sei. Ausschlaggebend dafür seien vor allem die (im Hinblick u.a. auf diesen Spruchpunkt) widerspruchsfreien und insgesamt schlüssigen Aussagen der seinerzeit amtshandelnden Gendarmeriebeamten. Diese hätten im Wesentlichen angegeben, sie
"seien mit ihrem Streifenfahrzeug auf der B 311 im Bereich der Abzweigung in Richtung St. Johann - Eisenbahnunterführung unterwegs gewesen und sei ihnen dabei aufgefallen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug Fernlicht verwendet hatte und einen entgegenkommenden LKW dadurch blendete. Dieses Fahrzeug sei aus seiner Fahrtrichtung betrachtet nach rechts in Richtung Eisenbahnunterführung und Salzachbrücke abgebogen und seien sie diesem Fahrzeug nachgefahren. Dieses Fahrzeug habe dann über den so genannten Scheucherbühel eine Geschwindigkeit von in etwa 70 km/h eingehalten, sei ihrerseits dann beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug im Bereich des Parkplatzes vis a vis der Bezirkshauptmannschaft anzuhalten und sei deshalb das Blaulicht des Streifenfahrzeuges eingeschaltet worden. Das Fahrzeug habe vorerst angedeutet, anzuhalten, habe rechts geblinkt, habe jedoch anschließend wieder kräftig beschleunigt und habe die Fahrt in Richtung St. Johann - Untermarkt fortgesetzt. Im Bereich einer nachfolgenden Rechtskurve sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen, habe ein anderes geparktes Fahrzeug sowie Bäume und Auslagenscheiben beschädigt, habe sich um etwa 180 Grad gedreht und sei so dann zum Stillstand gekommen. Sie seien mit dem Streifenfahrzeug dabei unmittelbar hinter dem Unfallfahrzeug unterwegs gewesen und haben dieses unmittelbar vor dem zum Stillstand gekommenen Unfallfahrzeug angehalten. Der unfallverursachende Lenker habe sich vom Lenkersitz auf den Beifahrersitz begeben und dann von dort das Fahrzeug verlassen. Gleich nach dem Verlassen des Fahrzeuges haben sie sich bei ihm befunden, habe der Lenker deutliche Alkoholisierungssymptome aufgewiesen und sei er in Folge dessen dann auch zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden. Einen Führerschein habe der Lenker nicht mitgeführt, er habe diesbezüglich angegeben, einen solchen nicht dabei zu haben, sei vorerst damit die Identitätsfeststellung nicht möglich gewesen, sodass die Festnahme ausgesprochen und der Beschuldigte auf den Gendarmerieposten St. Johann mitgenommen worden sei. Vorher sei das Fahrzeug noch dahingehend untersucht worden, ob sich weitere Personen (verletzte) in diesem befänden, was nicht der Fall gewesen sei. Der Beschuldigte habe den Alkotest mit der Begründung verweigert, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, eine konkrete Person, die als Fahrzeuglenker in Frage käme, wurde seinerseits nicht angegeben. Ebenso auch kein Grund, warum er eine solche nicht benennen könne."
Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe kein Anlass, diesen Aussagen nicht die volle Beweiskraft beizumessen. Dazu sei noch grundsätzlich auszuführen, dass selbst einem Durchschnittsbetrachter und vor allem Organen der Gendarmerie generell eine Beurteilung zugemutet werde, ob in einer Situation, wie es sich im vorliegenden Fall, selbst nach den Ausführungen des Beschwerdeführers, zugetragen haben soll, - nämlich dass unmittelbar vor "den Augen" der Gendarmeriebeamten ein Unfallgeschehen passiere - eine zweite Person, "noch dazu eine 1,9 Meter große und mindestens 90 kg schwere Hünengestalt" als Lenker sich in einem Fahrzeug befinde.
Demgegenüber erscheine die Rechtfertigung des Beschwerdeführers (er habe das Fahrzeug nicht gelenkt, da er von einem Autostopper grundlos zusammengeschlagen worden und dann bewusstlos geworden sei) absolut unglaubwürdig. Dies vor allem aus der Überlegung, dass sein Vorbringen durch nichts objektivierbar sei, er auch keinen plausiblen Grund dafür habe nennen können, warum er seine Variante nicht auch bereits unverzüglich im Zuge der Amtshandlung den die Amtshandlung ausführenden Gendarmeriebeamten zu schildern vermocht habe. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtfertigung darauf verweise, auf Grund seines körperlichen und geistigen Zustands nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein, den Aufforderungen nachzukommen, sei ihm entgegenzuhalten, dass selbst nach seinen Schilderungen in der Verhandlung vor der belangten Behörde dieser Eindruck nicht zu bestätigen gewesen sei. Ihm sei dabei noch in Erinnerung gewesen, dass er von den Gendarmeriebeamten zum Gendarmerieposten gebracht worden sei, er habe wiedergeben können, welcher der beiden Gendarmeriebeamten das Fahrzeug gelenkt habe bzw. welcher sich im Zuge der nachfolgenden Unfallsaufnahme mit einem Fotoapparat vom Gendarmerieposten wieder zur Unfallstelle begeben hätte und dass er auch konkret zur Durchführung des Alkomattestes aufgefordert worden sei. All diese Umstände zeigten, dass dabei beim Beschuldigten offenbar keine gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Beeinträchtigung in der Weise vorgelegen sei, die ihm ein gesetzeskonformes Verhalten, konkret die Ablegung des Alkomattestes, "verunmöglicht" hätte. Schon gar nicht könne daraus eine im erstinstanzlichen Verfahren angedeutete Unzurechnungsfähigkeit abgeleitet werden.
Ergänzend sei zu Spruchpunkt 5. noch darauf hinzuweisen, dass für diese Übertretung die tatsächliche Lenkereigenschaft ohnehin nicht erforderlich sei und selbst allein bei Vorliegen eines entsprechenden Verdachtes hinsichtlich des Lenkens eines Fahrzeuges die Verpflichtung zur Durchführung des Alkomattestes bestehe. Von einem derartigen Verdacht könne unter den gegebenen Umständen, selbst für den Fall des Zutreffens der völlig unglaubwürdigen Variante des Beschwerdeführers, ausgegangen werden und sei der Beschwerdeführer daher selbst allein unter Zugrundelegung seiner Sachverhaltsschilderung zur Durchführung des Alkomattestes verpflichtet gewesen.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
Hälfte des geltend gemachten Schriftsatz- und Vorlageaufwandes zuzusprechen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. April 1998, Zlen. 97/03/0353, 97/03/0367).
Wien, am 28. April 2004