Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2004

Geschäftszahl

2001/02/0235

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des RP in Wien, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. Juli 2001, Zlen. UVS- 03/P/28/5349/2000/20 und UVS-03/V/28/5392/2000, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 8. Jänner 1999 um 0.35 Uhr ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der mit einem Messgerät festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft 0,80 mg/l betragen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen Paragraph 51, Absatz 7, VStG liegt nicht vor:

Der Beschwerdeführer erkennt richtig, dass mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde als eine Partei des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG dieser Bescheid als erlassen anzusehen ist und damit die mit der Versäumung der genannten Frist verbundene Rechtsfolge der Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides mit anschließender Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vermieden wird vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1993, Slg. Nr. 13 955/A).

In diesem, soeben zitierten hg. Erkenntnis wurde allerdings auch zum Ausdruck gebracht, dass gegen die Zustellung des Berufungsbescheides des unabhängigen Verwaltungssenates im Wege der Erstbehörde keine Bedenken (auch aus dem Blickwinkel des Artikel 6, MRK) bestehen, zumal dieser im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten neben ihrer Eigenschaft als Unterbehörde "auch" Parteistellung zukommt. Da im vorliegenden Beschwerdefall die Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Erstbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 51, Absatz 7, VStG erfolgte, ist es somit rechtlich unerheblich, ob dessen Zustellung (im Wege der Erstbehörde) an den Beschwerdeführer nach dieser Frist erfolgte. Weshalb der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in dieser Hinsicht Relevanz zukommen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Dass für die Vornahme eines Abzuges im Ausmaß von Fehlergrenzen vom Messergebnis, betreffend den Atemluftalkohol, keine gesetzliche Grundlage besteht, hat die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0092, gestützt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt aber dem Umstand, dass Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO (worauf in diesem Erkenntnis Bezug genommen wurde) durch die 19. StVO-Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,) aufgehoben wurde, insoweit keine rechtliche Relevanz zu, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seiner folgenden Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0059) auch zur Rechtslage nach der 19. bzw. 20. StVO-Novelle (letztere war im vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden) an dieser Rechtsansicht festgehalten; sohin können auch die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel nicht vorliegen.

Auch war die belangte Behörde nicht verpflichtet, Feststellungen über die "Menge und den Zeitraum" des vom Beschwerdeführer behauptetermaßen eingenommenen Arzneimittels sowie über "Messungenauigkeiten" des verwendeten Alkomaten "bzw. bei derartigen Geräten im Allgemeinen" zu treffen: Dass das vom Beschwerdeführer eingenommene Medikament einen Alkoholgehalt von 18 % hatte (wobei auch der Beschwerdeführer nicht mangelndes Verschulden in dieser Hinsicht behauptet) ist unbestritten. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen behaupten, er hätte sich zum Zeitpunkt des Lenkens noch in der "Anflutungsphase" befunden, so genügt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2004, Zlen. 2004/02/0011, 0012, wonach dem auch im Anwendungsbereich des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO keine rechtliche Relevanz zukommt. Was aber die vom Beschwerdeführer behaupteten "Messungenauigkeiten" bzw. die Frage der "zuverlässigen Atemalkoholmessung nach mehr als zwei Monaten nach einer Eichung" anlangt, so genügt der Hinweis auf die ständige hg. Rechtsprechung vergleiche etwa das Erkenntnis vom 26. März 2004, Zl. 2003/02/0279), wonach es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, eine Blutabnahme zu veranlassen und damit den Gegenbeweis zum gemessenen Atemluftalkoholgehalt zu erbringen.

Soweit der Beschwerdeführer aber vorbringt, aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, "in welchem Zeitraum" die Eichung des Alkomaten jeweils durchzuführen gewesen wäre, so war dies auch nicht erforderlich, weil sich die Nacheichfrist von zwei Jahren aus dem Maß- und Eichgesetz selbst ergibt vergleiche dessen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 15, Ziffer 2, sowie dazu das hg.

Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0135).

     Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet

und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

     Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in

Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 10. September 2004